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Stellungnahme
der
Strafverteidigervereinigungen
zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des
Strafgesetzbuches
"Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte"
Berlin,
20.09.2010
I.
Gegenstand des Entwurfs
Der vorliegende Referentenentwurf hat zum Ziel, "den strafrechtlichen
Schutz von Polizisten" zu verbessern. Im Kern soll dieses Ziel
durch zwei Änderungen des § 113 StGB erreicht werden:
1.
Der Strafrahmen der in der Vorschrift des § 113 StGB angedrohten
Höchststrafe soll von 2 auf 3 Jahre erhöht werden.
2. Das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 StGB
soll um das Merkmal des mit sich Führens von "gefährlichen
Werkzeugen" ergänzt werden.
Damit
folgt der Entwurf einerseits einer entsprechenden Vereinbarung aus
dem Koalitionsvertrag zwischen den Regierungsparteien vom 24.10.2009;
andererseits knüpft er an einen vom Freistaat Sachsen über
den Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf [BR-Drs. 98/10] an, der
allerdings über den hier behandelten Referentenentwurf hinausgeht.
Im Folgenden werden ausschließlich die Kernpunkte des Referentenentwurfs
behandelt.
II.
Stellungnahme
1. Entwurfsbegründung
Der
Entwurf wird begründet mit einer Strafbarkeitslücke, die
sich aus der steigenden Zahl von Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte
ergebe. Der durch § 113 Abs. 1 StGB geregelte Schutz gerate
"vor dem Hintergrund ständiger und zunehmender Gewalt
ausgeführter tätlicher Angriffe gegen Polizeibeamte [...]
zu kurz" [Referentenentwurf, S. 2, A]. Als Quelle verweisen
die Entwurfsverfasser auf die Polizeilichen Kriminalstatistik für
die Jahre 1998 bis 2008.
Dieser
Verweis reicht nach Ansicht der Strafverteidigervereinigungen nicht
aus, die behauptete Strafbarkeitslücke aufgrund "zunehmender
Gewalt" zu belegen und die geplanten Gesetzesänderungen
zu begründen. § 113 StGB regelt einen sensiblen Bereich
im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Änderungen,
insbesondere solche, die strafschärfend wirken, sollten gut
begründet sein. Das statistische Material der PKS zu Widerstandshandlungen
gegen Vollstreckungsbeamte aber weist erhebliche Unschärfen
auf. Pütter weist bspw. darauf hin, dass "nach den Grundsätzen
der PKS-Registrierung [...] bei Handlungen, durch die unterschiedliche
Delikte zugleich begangen werden, in der PKS nur das "höherwertige"
Delikt berücksichtigt" wird [Pütter, 2010, 5], mit
der Folge, dass eben die hier fraglichen Fälle von gewaltsamen
Widerstandshandlungen i.d.R. nicht als solche erfasst werden, sondern
als Körperverletzungshandlungen. Aus der statistischen Entwicklung
von Widerstandshandlungen gem. PKS lassen sich daher keine zuverlässigen
Aussagen darüber ableiten, ob eine Zunahme von Gewalt im Zusammenhang
mit Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte in dem behaupteten
Maße zu verzeichnen ist.
Tatsächlich
fehlt es an geeigneten statistischen und kriminalwissenschaftlichen
Erhebungen zur Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte. Würde die
Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte - sowohl im Sinne einer quantitativen
Zunahme als auch einer qualitativen Verschärfung von Gewalthandlungen
- aber tatsächlich dramatisch zunehmen, so wäre eine qualifizierte
Erhebung und Analyse von Daten hierzu dringend angesagt. Neben der
- wenig transparenten - behördeninternen Erfassung befasst
sich derzeit aber einzig das Forschungsprogramm des Kriminologischen
Forschungs-instituts Niedersachsen (KfN) mit dem Phänomen "Gewalt
gegen Polizeibeamte". Dieses Programm wird allerdings wiederum
vom Bundesinnenministerium (in Bezug auf die Beamt/innen der Bundespolizei
) sowie von den Bundesländern Baden-Württemberg, Hamburg,
Hessen, Nordrhein-Westfalen sowie Sachsen nicht unterstützt.
Als Gründe für die Nicht-Kooperation nennt der Freistaat
Sachsen beispielhaft:
"Der
Freistaat Sachsen sieht im Hinblick auf die Kosten einer Studie
und den entstehenden Zeitverzug im Gesetzgebungsverfahren (vgl.
Bundesratsdrucksache 271/09 vom 26. März 2009) derzeit keine
Notwendigkeit, den aufgrund einer vorliegenden Erhebung des Landeskriminalamtes
eindeutig vorliegenden und erkannten Handlungsbedarf sowie vorhandene
Sanktionsnormen zu ergänzen bzw. zu erweitern und durch eine
langwierige und zeitaufwändige wissenschaftliche Untersuchung
bestätigen zu lassen. Andere Institute oder Wissenschaftler
wurden nicht vorgeschlagen." [Bt-Drs. 17/641]
Auch
in Zeiten knapper Kassen sollte bei Gesetzesvorhaben nicht auf eine
gute Begründung und eine tragfähige empirische Grundlage
verzichtet werden. Der vorliegende Entwurf erweckt indessen den
Eindruck, als wollten die Verfasser sich gar nicht erst mit langwierigen
Begründungen aufhalten, sondern unmittelbar zur Tat schreiten.
Damit wird man dem Phänomen allerdings kaum gerecht werden
können.
2. Einzelaspekte
(a)
Kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ....
Die
Strafverteidigervereinigungen sehen weiter keinen Bedarf für
die geplante Gesetzesänderung. Soweit es tatsächlich um
den Schutz des individuellen Polizeibeamten geht, kann eine gegen
ihn ausgeübte Gewalthandlung bereits jetzt - wie gegen jeden
Bürger auch - wegen Körperver-letzung nach §§
223, 224 StGB oder § 240 StGB verfolgt werden soweit §
113 StGB nicht lex specialis gegenüber § 240 StGB ist
(BGHSt 48, 233). Das Gesetz sieht für einfache Körperverletzungen
bereits einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren und für gefährliche
Körperverletzungen, z.B. bei Verwendung eines gefährlichen
Werkzeugs, einen Strafrahmen sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Die Nötigung ist mit einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren
bedroht. Bei all diesen Delikten ist bereits der Versuch unter Strafe
gestellt.
Eine eigenständige Bedeutung hat § 113 StGB nur soweit
die Widerstandshandlung nicht die Schwelle zur (versuchten) Körperverletzung
oder (versuchten) Nötigung erreicht bzw. diese verdrängt.
Für Wider-standshandlungen von derart geringer Intensität,
wie etwa das Losreißen oder Herauswinden aus dem polizeilichen
Festhaltegriff, ist der geltende Strafrahmen von bis zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe völlig ausreichend und dürfte in der Praxis
nur selten erreicht werden. Diese Überlegungen gel-ten auch
für die im Entwurf vorgesehene Einführung des Regelbeispieles
des "gefährlichen Werkzeuges" in Abs. 2 Nr. 1 des
§ 113 StGB.
(b)
Abschreckungswirkung
Die
Strafverteidigervereinigungen teilen nicht die Auffassung, die geplan-te
Anhebung des Strafrahmens nach § 113 Abs. 1 StGB von zwei auf
drei Jahren Höchststrafe werde tatsächlich abschreckende
Wirkung entfalten. Statistische Daten und Analysen zum Adressaten
der gewünschten Abschreckungswirkung weisen in eine gänzlich
andere Richtung. Demnach finden Gewalthandlungen gegenüber
Polizeibeamten ganz überwiegend in Situationen statt, denen
keine Planung vorausgeht und die wenig Spielraum für eine nüchterne
Kosten-Nutzen-Erwägung lassen (bspw. weil die gewalttätigen
Personen alkoholisiert sind). Die derzeit vor allem in der öffentlichen
Diskussion diskutierten Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Demonstrationen
stellen nur einen kleinen Teil der Gesamthandlungen dar, während
der überwiegende Teil der Delikte, nach vorliegendem Material,
unter Alkoholeinfluss, beim Eingreifen in innerfamiliäre Auseinandersetzungen
oder bei dem Versuch verübt werden, sich der Strafverfolgung
zu entziehen [KfN, 2010; Pütter, 2010, 10 f.].
(c) Gegen die Einführung eines neuen Regelbeispiels in
§ 113 Abs. 2 Satz 2 StGB bestehen erhebliche Bedenken.
i.
Die Änderung ist nicht notwendig.
Der
Tatbestand des § 113 StGB wird häufig in Idealkonkurrenz
mit dem Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB
begangen. Im Hinblick auf die Ergänzung des Regelbeispiels
um das Mitsichführen eines gefährlichen Werkzeuges bedeutet
dies:
Wird das Werkzeug eingesetzt oder wird versucht, es einzusetzen,
liegt regelmäßig eine gefährliche Körperverletzung
nach § 224 StGB mit einem Mindesstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe
vor. In diesen Fallen ist die Anhebung der Mindeststrafe in §
113 Abs. 2 StGB auf ebenfalls 6 Monate Freiheitsstrafe nicht notwendig.
ii.
Die Änderung führt zu schuldunangemessener Bestrafung.
Der
Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach §
113 StGB ist, wenn er nicht in Idealkonkurrenz mit anderen Delikten
verübt wird, wohl in der Regel ein Tatbestand, der von einem
potenziellen Täter nicht geplant, sondern bei dem der Tatentschluss
spontan gefasst wird.
Das Mitsichführen einer Waffe und eines gefährlichen Gegenstandes
macht das Delikt teilweise zu einem abstrakten Gefährdungsdelikt.
Wenn eine Person sich beispielsweise aus einem Polizeigriff herauswindet
und ein Feuerzeug in der Tasche hat, ist kaum vorstellbar, wie sich
die abstrakt denkbare Gefährdung durch das Feuerzeug konkretisieren
könnte. Das ist bei einer Waffe - auch abstrakt gesehen - immer
anders. Diese Unterscheidung bei diesem Delikt aufzuheben, führt
in Verbindung mit der hohen Mindeststrafe von sechs Monaten zu einer
nicht schuldangemessenen Bestrafung im Sinne von § 46 StGB.
In
der Sanktionssystematik führt dies zu kuriosen Ergebnissen:
Derjenige, der ein Werkzeug mit sich führt, es aber nicht einsetzt,
hat eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten zu erwarten. Derjenige,
der kein Werkzeug mit sich führt und einfache Gewalt gegen
Polizeibeamte anwendet, wird wegen §§ 113 Abs. 1, 223
StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, hat jedenfalls keine Mindeststrafe
zu erwarten.
iii.
Die Änderung führt zur Gefahr willkürlicher Strafverfolgung
und zu Rechtsunsicherheit.
Der
Begriff eines gefährlichen Werkzeugs ist nicht legaldefiniert,
also interpretationsfähig. Er ist weit gefasst; gefährlich
kann im Einzelfall selbst ein allgemein ungefährlicher Gegenstand
erscheinen.
Das Delikt der Vollstreckung gegen Widerstandsbeamte ist häufig
von individuellen Auseinandersetzungen zwischen Polizeibeamten und
Bürgern gekennzeichnet. Der zuerst ermittelnde Beamte in der
Sache ist regelmäßig der Beamte, der von diesem Konflikt
betroffen ist. Überlässt man diesen Beamten eine - vorläufige
- Interpretationshoheit über ein Tatbestandsmerkmal, besteht
die Gefahr, dass dieses Merkmal zunächst einmal zum Gegenstand
des Vorwurfs wird.
Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs und der Begriff des
Mitsichführens wird von Gerichten auch im Hinblick auf dieses
Delikt auszulegen sein. Es steht daher zu befürchten, dass
sich zur Frage der Anwendbarkeit und Ausfüllung zunächst
obergerichtliche Rechtsprechung bilden muss und bis dahin ein Zustand
der Rechtsunsicherheit besteht.
III.
Schlussbemerkung
Zusammenfassend lehnen die Strafverteidigervereinigungen den vorliegenden
Gesetzentwurf ab. Neben den aufgezeigten Widersprüchen und
deutlichen Mängeln bei der Begründung der Notwendigkeit
der Gesetzesänderungen sehen die Strafverteidigervereinigungen
die Gefahr einer grundsätzlichen Fehlperzeption des Problems.
Gewalthandlungen sind keine wie unter Laborbedingungen isolierbaren
Phänomene. Sie vollziehen sich vielmehr in einem jeweils konkreten
Kontext individueller und gesellschaftlicher Bedingungen. Die Tat
ist dabei als das Ergebnis einer Konfliktsituation zu sehen, ihre
Bewertung muss der Konfliktkonstellation und dem Konfliktverlauf
Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um Konfliktsituation
zwischen Polizeibeamt/innen und Bürgern geht, die in der Regel
von einem deutlichen Ungleichgewicht der Machtmittel zugunsten der
Vollstreckungsorgane gekennzeichnet sind. Gewalt im Zusammenhang
mit Widerstandshandlungen legt darüber hinaus in der Regel
einen unplanmäßigen Verlauf der Konfliktsituation nahe.
Der Versuch einer (strafrechtlichen) Regelung muss dem Rechnung
tra-gen und darf nicht ohne Not und ohne gute Begründung staatlichen
Vollstreckungsorganen einzig weitere (strafrechtliche) Machtmittel
an die Hand geben. Eine kriminalpolitisch verantwortungsvolle Strafrechtspoli-tik
müsste darauf abzielen, die Eskalation von Gewalt in ebensolchen
Konfliktsituationen zu verhindern und auf einen effizienten Schutz
sowohl der Vollstreckungsbeamt/innen als auch der involvierten Bürger/innen
hinzuwirken.
Dieser ist nur gewährleistet, wenn die gesamte potentiell gewaltsame
Konfliktsituation so weit wie möglich transparent für
nachfolgende Untersuchungen gemacht wird. Seit Jahren weisen Berichte
von Menschenrechtsorganisationen darauf, dass es in solchen Situationen
immer wieder zu unerlaubten Gewalthandlungen von Vollstreckungsbeamt/innen
kommt. Die Aufklärung solcher Gewalttaten und Menschenrechtsverlet-zungen
wird durch das Fehlen einer bundeseinheitlichen gesetzlichen Regel
über die Identifizierbarkeit von Beamt/innen deutlich erschwert.
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