|
33.
Strafverteidigertag
Köln, 27.2.- 1.3.2009
Strafverteidigung
vor neuen Aufgaben
Ergebnisse
der Arbeitsgruppen
AG
1 - Das neue BKA-Gesetz.
Ein Fall von Co-Terrorismus?
Der
Strafverteidigertag fordert die Abschaffung des neuen
BKA-Gesetzes.
Wir fordern, das Grundgesetz gegen jeden Innenminister
und jede Politik, die es fortwährend unternimmt,
die demokratischen Freiheitsrechte gegen angebliche
Sicherheitsinteressen auszuspielen, zu verteidigen.
Für das BKA-Gesetz gibt es weder ein Erfordernis
(dessen Darlegung ist der Gesetzgeber schuldig geblieben),
noch gibt es im Gesetz ein ausgewogenes System der Maßnahmen,
für die es ein Gesamtkonzept des Gesetzgebers gibt.
Es gibt auch keine vernünftige Sicherheitsarchitektur.
Das BKA-Gesetz ist Ausdruck der Haltung, dass Mittel
des Notstands zum Regieren genutzt werden sollen, obwohl
wir keinen Notstand haben. Wir fallen hinter die Grundsätze
bürgerlicher Freiheit zurück.
Das BKAG führt zu einer totalitären Kontrolle.
Das Trennungsgebot ist ein tragendes Prinzip einer freiheitlichen
Gesellschaft. Wie wollen keine Abschaffung des Trennungsgebots.
Es gibt keinen Grund für eine Differenzierung von
Berufsgeheimnisträgern beim Schutz vor heimlichen
Ermittlungen. Es muss für Menschen, für eine
Gesellschaft, geschützte Räume des Vertrauens
geben.
Es ist nicht akzeptabel, dass die wesentlichen Schutzvorschriften
der StPO (wie z.B. Zeugnis- und Auskunftverweigerungsrechte,
nemur tenetur Grundsatz etc.) ausgehebelt werden.
AG
2 - Jugendstrafrecht
Für
»Koch«-Rezepte zur Verschärfung des
Jugendstrafrechts besteht vor dem Hintergrund kriminologisch-empirisch
gesicherter Erkenntnisse kein Bedarf: Die Herausnahme
von Heranwachsenden aus dem Anwendungsbereich des JGG,
Höchststrafenanhebung, Warnschussarrest und Bootcamps
sind abzulehnen.
§ 2 JGG (2008), »die Anwendung des Jugendstrafrechts
soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen
oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel
zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung
des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren
vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten«
hat als Norm des Bundesrechts Ausstrahlungswirkung auch
auf die Jugendvollzugsgesetze der Länder und stellt
damit einen Riegel gegenüber einer Vorrangigkeit
von Sicherheitsaspekten bei der Durchführung von
Jugendvollzug dar.
Es gibt keine kriminologische Erkenntnis, dass förmliche
und strengere Sanktionierung zu günstigeren Rückfallraten
führt.
Der Förderungsgedanke des SGB VIII stellt unabhängig
vom Alter eine Ergänzung und Konkretisierung des
jugendstrafrechtlichen Erziehungsgedankens dar.
Jede Entlassung aus Freiheitsentzug erfordert Begleitung
und Nachsorge. Besonders der Jugendarrest.
Bei Rückfallraten nach Jugendarrest von 72 % unterstreicht
der Strafverteidigertag die Ungeeignetheit von Arrest
zur Rückfallverhinderung.
Die besonderen Gefahren einer Arrestverhängung
sind rechtsstaatlich zu kompensieren durch Rechtsmittelfähigkeit
jeder Arrestentscheidung.
Bei drohender Freiheitsentziehung auch im Wege
des Jugendarrestes liegt ein Fall notwendiger
Verteidigung vor.
Mit Sorge verfolgen wir die Einrichtung von sog. Häusern
des Jugendrechts: Der Sozialdatenschutz sowie eine als
separate Aufgabenfelder erkennbare Gewaltenteilung,
insbesondere zwischen der Jugendgerichtshilfe als Teil
der Jugendhilfe und den Ermittlungsbehörden, sind
gefährdet. Eine Beschleunigung von Jugendstrafverfahren
kann auch durch bessere personelle und materielle Ausstattung
der Jugendstrafjustiz erreicht werden. Die gesetzlich
notwendige Richterbeteiligung bei der Anordnung jugendstrafrechtlicher
Sanktionen ist unverzichtbar und bei den sog. Häusern
des Jugendrechts nicht mehr gewährleistet.
Die Polizei ist keine Schlüsselinstitution zur
Reorganisation schwieriger Lebenslagen Jugendlicher.
Geboten ist eine Ressortierung sozialer Arbeit im Sinne
aufsuchender und lebenslagenorientierter Zuwendung.
AG
3 - Umfangsverfahren neuen Typs
1.
Umfangreiche Ermittlungsverfahren nehmen zu. Die Entwicklung
ist nicht umkehrbar. Der konkrete Zuschnitt eines Ermittlungsverfahrens
ist in der Realität Resultat von Entscheidungen,
die heute in den meisten Fällen von Polizeidienststellen
getroffen werden und präventivpolizeiliche Vor-Erkenntnisse
verwerten. Das Verfahren beginnt tatsächlich nicht
mit Seite 1 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte.
In dem Gang des Strafverfahrens bis zur Hauptverhandlung
haben Staatsanwaltschaft, Ermittlungsrichter und Gericht
jedoch Möglichkeiten der Kanalisierung, die oft
unzureichend genutzt werden.
2.
Die personellen Ressourcen zur Bewältigung von
Umfangsverfahren sind bei der Verteidigung, aber auch
bei dem befassten Gericht unzureichend. Wir fordern
in Fällen, in denen Gerichte in Dreier-Besetzung
bzw. als erweitertes Schöffengericht tagen, die
obligatorische Beiordnung eines zweiten Verteidigers.
3.
Die strukturierte Erfassung von Daten aus Ermittlungsverfahren
in polizeilichen Fallbearbeitungssystemen sowie deren
Auswertung und Analyse sind Ermittlungshandlungen. Diese
Ermittlungshandlungen sind in den Akten lückenlos
zu dokumentieren. Die Dokumentation hat sich bei Daten
aus anderen Ermittlungsverfahren auf eine historische
Dokumentation der Rechtsgrundlage einschließlich
Beschlussanregung zu erstrecken. Erforderlich ist eine
Dokumentation in den Hauptakten, aus der sich der Ermittlungsverlauf
zweifelsfrei ergibt.
Bei
unklarer Rechtslage, ob Daten noch Verwendung finden
dürfen und nicht bereits hätten gelöscht
werden müssen, gilt der Zweifelssatz; denn zum
Nachteil des Angeklagten darf nur das zu Grunde gelegt
werden, was zweifelsfrei »sauber« ist.
AG
4 - Strafmaßverteidigung
Strafmaßverteidigung
ist die Regel! Natürlich ist sie das! Sogar die
auf einen Deal abzielende Verteidigungsstrategie, oder
die sich einem solchen Ansinnen nicht verschließende
Strategie ist in der Regel Strafmaßverteidigung.
Diskutiert wurden Handlungsstrategien für die Verteidigung
gerade in den Fällen, in denen die Ausgangslage
so gestaltet ist, dass ein erfolgreicher Deal
den es gibt, das ist nicht zu bestreiten nicht
naheliegt oder gar ausscheidet, sei es, dass ein unwiderrufliches
Geständnis schon vorliegt, sei es, dass die Beweislage
hinsichtlich der Schuldfrage so eindeutig ist, dass
sich jeder Konflikt von vorneherein verbietet. Es ging
also im Kern um unser Verhalten in einer Situation,
die wir in der Regel als von Schwäche gezeichnet
erleben, einer Situation, in welcher sich die übrigen
Verfahrensbeteiligten nicht gedrängt sehen, mit
uns in der Sache zu kommunizieren, in der sie uns allenfalls
höflich zuhören, letztlich aber so
erleben wir es jedenfalls - nach eigenem Gutdünken
verfahren.
Vorgestellt wurden Experimente, bei denen Richter unabhängig
voneinander bei demselben mit Gründen und Schuldspruch
abgesetzten Urteil das Strafmaß finden sollten
und die Ergebnisse drastisch voneinander abwichen. Vorgestellt
wurde, wie im Experiment bewiesen wurde, dass die Zahl,
die der Staatsanwalt im Schlusswort als Strafhöhe
fordert, als Anker nicht nur die Strafhöhe
des Richters sondern auch den Antrag des Verteidigers
beeinflusst und wie dem begegnet werden kann.
Es wurde thematisiert, dass der dealgewohnte Verteidiger
diese Frage müssen wir selbstkritisch an
uns richten vielleicht auch an Kompetenz hinsichtlich
der rechtlichen und taktischen Grundlagen einbüßt,
die für eine erfolgreiche Strafmaßverteidigung
erforderlich sind.
Diese Frage wurde zurecht aber auch kritisch an und
gegen die Revisionsgerichte gewendet. Benötigen
wir denn besondere Kompetenzen im Bereich der rechtlichen
Grundlagen des Rechtsfolgeerkenntnisses, wenn die Revisionsgerichte
wie oft von uns erlebt ohnehin alles
halten; wenn wir das Gefühl haben müssen,
im Bereich der Rechtsfolgenbestimmung machten die Gerichte
ohnehin was sie wollen?
Breit gefordert wurde die frühzeitige Einbeziehung
der Verteidigung in den Auswahlprozess des zu beauftragenden
psychiatrischen Sachverständigen. In diesbezüglichen
Streitfällen mit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
ist die Konstituierung eines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung zu fordern. Voraussetzung der Wahrnehmungsmöglichkeit
dieser Rechte ist die zwingende frühzeitige Verteidigerbestellung
im Ermittlungsverfahren, spätestens direkt nach
jeder Festnahme.
Zu fordern ist eine verstärkte revisionsgerichtliche
Kontrolle im Bereich der Strafzumessung.
Denn: Je geringer die Kontrolle, desto mehr gerät
die Strafzumessung außer Form!
AG
5 - Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in
Strafsachen
1.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafverfahren
steht beispielhaft für die Überwindung des
Inquisitionsprozesses
2.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist im deutschen Recht
als allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz formuliert.
In Art. 6 EMRK ist er als Anspruch des Beschuldigten
formuliert.
3.
Bereits heute besteht durch § 171 b GVG eine
allerdings nur sehr begrenzte Dispositionsmöglichkeit
des Angeklagten über die Öffentlichkeit. Sie
ist jedoch nicht revisibel. Erfahrungen mit dieser Vorschrift
zum Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse
des Angeklagten liegen nur in geringem Umfang vor und
zeigen, dass es sich um kein taugliches Mittel in der
Praxis handelt.
4.
Es besteht ein Bedürfnis zum Schutz des Beschuldigten
vor einer Prangerwirkung durch Öffentlichkeit.
5.
Eine Differenzierung zwischen guter und schlechter Öffentlichkeit
gibt es nicht.
6.
Nichtöffentlichkeit kann nicht zwingend zu einem
Schutz des Angeklagten führen, da diese zu Spekulationen
führen kann, welche nicht minder belastend sind.
7.
Es muss der Verteidigung jederzeit bewusst sein, dass
die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung einen Eingriff
in das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten darstellt.
8.
Eine Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
begegnet trotz Art. 2 GG erheblichen Bedenken im Hinblick
auf eine effektive Kontrolle der Justiz.
AG
6 - Die Ausgestoßenen
In
den letzten 10 Jahren ist die Zahl der Einweisungen
in eine Entziehungsanstalt um 110% und die der Unterbringungen
in einem psychiatrischen Krankenhaus um 42% gestiegen.
In keinem anderen Bereich des Rechts lässt sich
der Paradigmenwechsel von einem Schuldstrafrecht mit
präventivem Anspruch zu einem neuartigen »Sicherungsrecht«
(M. Jasch) anschaulicher belegen. War man bisher im
Rahmen von Prävention bemüht, zu überzeugen
und zu befähigen gilt heute (wieder) Sicherung
durch Einsperrung. So symbolisieren die vielerorts errichteten
sogenannten »Longstay-Einrichtungen« nichts
anderes als den reinen Verwahrvollzug.
Die Zivilkultur hat sich verändert. Die Gesellschaft
ist weniger vertrauensfähig geworden und verliert
damit an Humanität. Die gesamtgesellschaftliche
Furcht vor jeder Art von abstrakter Gefährdung
überträgt sich auf den Maßregelvollzug,
der in dem eigentlichen Patienten zunehmend nur die
Gefahr für die Allgemeinheit sieht. Das führt
dazu, dass in den Einrichtungen langfristige intensive
Beziehungen, die eine erfolgreiche Therapie ausmachen,
immer seltener herstellbar sind: »No cure, but
control« (Schott). Erfolgreiche Therapie (und
damit Sicherheit) muss aber auf Bindungen beruhen und
nicht auf Sicherheit durch Kontrolle.
Es ist deprimierend festzustellen, dass die Angst vor
Verantwortung bei vielen Entscheidungsträgern stärker
ist, als der Anspruch, sich intensiv mit dem Gegenüber
zu beschäftigen und somit ihm und der Gesellschaft
gerecht zu werden. Es fehlt ein ethischer Diskurs im
Maßregelvollzug (Schott).
Hinzu kommt, dass viele Gutachter, leider oft ohne eigene
therapeutische Ausbildung und Erfahrung, psychologische
Testverfahren und standardisierte Merkmalkataloge unkritisch
anwenden und somit Risiken überschätzen. Leider
werden diese Gutachten von den Gerichten - und oft sogar
von der Verteidigung unhinterfragt - akzeptiert.
So besteht auch bei letzteren Fortbildungsbedarf. Das
Maßregelrecht ist eine komplizierte und unübersichtliche
Rechtsmaterie an der Schnittstelle zwischen Psychiatrie
und Kriminaljustizsystem, das von vielen als Zumutung
empfunden wird. Es besteht die Gefahr, dass die Verteidigung
weniger engagiert für die Freiheitsinteressen der
Betroffenen eintritt.
Um eine die kritische Diskussion über die Qualität
von Gutachten zu beleben, bitten die Strafverteidigervereinigungen
in Absprache mit der Redaktion der Zeitschrift »Recht
und Psychiatrie« darum, dieser besprechungsrelevante
Gutachten zukommen zu lassen. Diese sollen gesammelt
und in der Zeitschrift kritisch besprochen werden.
|