| Dr.
h.c. R. Deckers Strafzumessungsverteidigung
mit Blick auf die §§ 20, 21 StGB und 46a StGB[1] Beitrag
zur AG 4: Strafmaßverteidigung - Strafverteidigertag Köln - 28.02.2009
A
Einleitung
I. Ich
registriere in der jüngeren Vergangenheit strafprozessualer Wirklichkeit
zwei Tendenzen auf der Ebene erstinstanzlicher Verhandlungen vor dem Landgericht,
die es zunächst verdienen, unabhängig voneinander betrachtet zu werden,
um erst in einer zweiten Stufe die Frage aufzuwerfen, ob die Strafzumessung zwischen
zwei Mühlsteine geraten ist, die drohen, sie zu staubigem Mehl und Spielball
flüchtiger Winde verkommen zu lassen. Da ist zunächst die Absprache
im Strafprozess[2] zu nennen. Die These lautet, dass in dieser Verfahrensart
der apokrypke Strafzumessungsgrund, dem erkennenden Gericht viel Arbeit zu ersparen
im Konzert aller Zumessungserwägungen einen derartigen Stellenwert genießt,
dass alles andere dahinter weit zurücktritt. Um es deutlicher zu sagen: Die
entfaltete Kultur einer Strafzumessung, wie sie sich beispielsweise im Buch »Praxis
der Strafzumessung« 4. Auflage 2008 G. Schäfer/Sander/van Gemmeren,
aber selbstverständlich auch in der Kommentierung des § 46 StGB von
Fischer 56. Aufl. 2009 wiederfindet[3], gerinnt zum grobschlächtigen
Spiel des »Über-Den-Daumen-Peilens«, in dem vorrangig außerhalb
der vom Gesetz vorgesehenen zumessungsrelevanten Tatsachen folgende Aspekte im
Vordergrund stehen: - Wie lange wird das Verfahren dauern? - In welchem
Verhältnis stehen Verfahrensdauer und erwartbarer Rechtsfolgenertrag? -
Wie steht es um die (Prozess-)Ökonomie auf allen Seiten? - Welche Prangerwirkung
wäre mit einem länger dauernden Verfahren verbunden? - Wie hoch sind
die Chancen des Angeklagten einzuschätzen, freigesprochen zu werden? -
Wie hoch ist die Hemmschwelle für den Angeklagten, ein Geständnis abzulegen
und welche Modalitäten können gefunden werden, um diese zu überwinden? -
Wie schwer wiegen Aspekte »medialer Hinrichtung des Angeklagten« im
Verlauf des Ermittlungsverfahrens? Die
zweite zu benennende Tendenz ist die vornehmlich durch das 6. Strafrechtsreformgesetz[4]
vom 26. Januar 1988 in Gang gesetzte »neue Lust am Strafen«,
vor der die Filigrantechnik elaborierter Strafmaßverteidigung weitgehend
versagt. Wenn der Gesetzgeber unter dem Stichwort der »Harmonisierung«
die Strafrahmen des StGB penetrant ausweitet, nimmt es nicht Wunder, dass sich
die Gerichte bei Rechtsfolgenabwägungen sehr bald in einem anderen
höheren - »Stockwerk« bewegen. Mit Zumessungstatsachen einen
Bruchteil von dem Terrain wieder zurückzuerobern, das vorher längst
verloren gegangen ist, kann schnell zu einer frustranen, auf Dauer Resignation
verbreitenden Angelegenheit werden. Es
liegt auf der Hand, dass mit nach oben erweiterten Strafandrohungen etwa
bei Kapital-, Körperverletzungs- und Sexualdelikten das »Drohpotenzial«
für Tatgerichte wächst, auf eine »Geständnisverteidigung«
und eine damit verbundene verkürzte Verhandlungs- und Beweisführung
hinzuwirken. Mit
der sog. »Sanktionsschere«[5] sind dabei nur die evidenten Ausreißer
zu charakterisieren, aber es versteht sich von selbst, dass hohe Straferwartungen
und für den Angeklagten wirtschaftlich ruinöse weil lang dauernde
Verfahren den Zwang der Verständigung in einer Weise verstärken,
dass deshalb die Tendenz, sich in diesen Verfahrensgestaltungen mit klassischen
Zumessungsgründen intensiv zu befassen, eher rückläufig sein dürfte.
Hinzu
kommt, dass nach meinen Beobachtungen die Obergerichte die Maßstäbe
revisionsgerichtlicher Kontrolle über Rechtsfolgenentscheidungen und den
ihnen zugrundeliegenden Strafzumessungserwägungen eher großzügig
handhaben. Den Tatgerichten wird zunehmend ein breiter Spielraum zuerkannt.[6] Je
geringer die Kontrolle, desto mehr gerät die Strafzumessung außer Form! Lohnt
es sich für die Verteidigung überhaupt noch, um einzelne Strafzumessungsgründe
zu kämpfen, wenn das Tatgericht nur alle wesentlichen für die Zumessung
relevanten Umstände erwähnen und abwägen muss um dann in
der Rechtsfolgenentscheidung unangreifbar zu sein? Wenn
man aktuell - im rechtspolitischen Raum aus der Ebene der Revisionsrichter
Verlautbarungen zur Strafhöhe vernimmt, so stehen Klagen über Urteile
mit als zu niedrig empfundenen Strafen im Vordergrund. Dabei
droht in den Hintergrund zu rücken, dass Strafzumessung und Strafzweck eng
miteinander verknüpft sind, was bedeutet, dass die Vermittlung einer Rechtsfolgenentscheidung
mit Blick auf Spezial- und positive Generalprävention überproportional
abnimmt, je mehr das Verhältnis von Zumessungsgründen und Rechtsfolge
auseinanderdriftet. Konkret:
Die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass die Strafe in einem gerechten Verhältnis
zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters zu stehen hat, verpflichtet
die Gerichte, alle dazu relevanten Umstände anhand konkreter Tatsachen zu
ermitteln[7]. Diese
Aufgabe ist Teil der Umsetzung des Strafzwecks. So findet sich bereits in §
46a Abs. 1 S. 2 StGB der wichtige spezialpräventive Aspekt, dass die Wirkungen,
die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten
sind, berücksichtigt werden müssen. Damit ist gemeint, dass die Strafe
im Sinne einer Resozialisierung auf den Täter einwirken, dass die Wirkung
der Strafe eine Entsozialisierung vermeiden und dass die Strafe im Sinne einer
positiven Generalprävention (Integrationsprävention) zur Normbekräftigung
im Sinne der Stabilisierung des allgemeinen Wertbewusstseins durch eine gerechte
Strafrechtspflege beitragen soll.[8] Sinkt
demnach das Niveau der Strafzumessung auf breiter Ebene einige Aspekte
und Gründe sind genannt , versagen sich strafgerichtliche Entscheidungen
im wachsendem Maße der Umsetzung von Strafzwecken selbst: Der verurteilte
Täter versteht die Parameter einer Strafzumessung nicht mehr und fühlt
sich undurchschaubaren Machtspielen in und um den Strafprozess ausgeliefert, die
interessierte Öffentlichkeit wird zunehmend auf die Wahrnehmung des Strafrechts
und des Strafens als solches reduziert, nicht aber in die Lage versetzt nachzuvollziehen,
ob und wenn ja welche rational orientierten Gerechtigkeitserwägungen mit
der jeweiligen verhängten Rechtsfolge verknüpft sind. Normenstabilisierung
und Spezialprävention leiden also gleichermaßen unter den benannten
Tendenzen, hohe oder unausgehandelte Strafen sind wenig geeignet, das Bild einer
gerechten Strafrechtspflege zu vermitteln.[9] II. Wie
können die Elemente eines Fortschritts gesehen werden? In
der Rückkehr zur Normalität des Aufklärungsprozesses. In der
Akzeptanz der Kontradiktion im Strafverfahren hin zu einer entfalteten Streitkultur.[10]
In der Rückkehr zu den eigentlichen Zumessungsgründen des §
46 StGB unter den besonderen Aspekten, die Wirkung von Strafe auf das zukünftige
Leben des Täters zu bedenken, schädliche »Nebenwirkungen«
der Strafe[11] ebenso zu vermeiden wie eine durch Strafe hervorgerufene Entsozialisierung.
Als Leitgedanke steht das pädagogische Grundprinzip, zwar Grenzen zu setzen
aber Ausgrenzungen zu vermeiden. In der Stärkung von Verteidigungsrechten
bei der Aufklärung strafzumessungsrelevanter Tatsachen und Umstände.
In der Qualitätssicherung und kontrolle der Strafzumessungsentscheidungen
in Urteilen. In gesetzgeberischen Maßnahmen zur Herabsetzung von Strafrahmen
und zur Homogenisierung der Strafrahmen des besonderen Teils des StGB. In
der Erweiterung der Dispositionsmacht von Verteidigung und Nebenklage im Strafverfahren
durch eine großzügigere Handhabung des § 46a StGB. B
Konsequenzen für die Verteidigung
Soweit
Verteidigung in diesem Katalog angesprochen ist, sei dies für zwei Gebiete
erläutert: - Verteidigung mit Blick auf §§ 20, 21 StGB -
Verteidigung und Täter-Opfer-Ausgleich . Verteidigung
mit Blick auf eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit ist genuine
Strafmaßverteidigung. Regelmäßig erfordern die Feststellungen
der Tatsachen, die die Tatbestände der §§ 20, 21 StGB begründen
können, dass ein psychiatrisches und/oder psychologisches Gutachten eingeholt
wird. Da
es stets um die Auswirkungen eines außergewöhnlichen psychischen Zustandes
auf die konkrete Tat geht, muss der Beschuldigte/Angeklagte grundsätzlich
bereit sein, mit einem Sachverständigen über diesen Zusammenhang zu
sprechen. Der bestreitende oder schweigende Angeklagte kann also in der Regel
diese Schuldminderungschance nicht in Anspruch nehmen[12], ein Umstand der namentlich
in Kapitalstrafverfahren die Verteidigung vor ein schier unlösbares Dilemma
stellt. Dieses könnte m. E. allein über ein Schuldinterlokut gelöst
werden. Der Gesetzgeber müsste der Verteidigung das Antragsrecht auf ein
solches Schuldinterlokut verschaffen, soll vermieden werden, dass einem Angeklagten
nur weil er die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II MRK in Anspruch nimmt
der Weg zu häufig naheliegenden Schuldminderungen nach
§ 21 StGB verbaut ist.[13] Die Informationsplattform für die Verteidigung
ist dem Bericht des Mandanten zu entnehmen zu seiner Persönlichkeit, der
Entwicklung, die Vorgeschichte, den unmittelbaren Anlass und die Ausführung
der Tat, die möglichen psychischen Beeinträchtigungen, die dieses Geschehen
beherrscht haben können, sowie das Verhalten nach der Tat. Liegen in diesem
Kontext Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende
Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere seelische Abartigkeit vor
und kann deshalb die Unrechtseinsicht oder die Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen
oder erheblich vermindert gewesen sein, so stellt sich die Frage ob und ggf. auf
welche Weise die Verteidigung auf einen Schuldausschluss oder -milderungsgrund
abhebt. Außer bei der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (Affekt)
ist stets zu bedenken, dass, wenn die Voraussetzungen des § 20 oder 21 StGB
positiv vorliegen,[14] unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 63,
64 (auch §§ 69, 70) StGB eine der dort genannten Maßregeln angeordnet
werden kann. Namentlich also bei einer krankhaften seelischen Störung
darunter ist beispielsweise auch die Alkoholsucht zu verstehen - die SASA - Hauptanwendungsfall:
Persönlichkeitsstörung oder Schwachsinn - droht die Gefahr, dass im
Anschluss an die positive Feststellung, dass die Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten aufgrund eines außergewöhnlichen Zustands erheblich vermindert
war, die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB gestellt und der Angeklagte
der Unterbringung mit offenem Ende in der Maßregelvollstreckung zugeführt
wird. Die
Zahl der Untergebrachten in der Forensik hat sich vom Jahre 1998 bis 2005 etwa
verdoppelt, die durchschnittliche »Verweildauer« liegt beim aktuellen
Stand der Unterbringung bei etwa 6 Jahren.[15] Mit
einem wie auch immer gearteten Pfund, verminderte Schuldfähigkeit
geltend zu machen, kann Verteidigung heute also nicht mehr wuchern, sie muss sogar
äußert sorgfältig abwägen, welchen Weg sie einschlägt.
Strafzumessungsverteidigung,
die sich also daran macht, Anknüpfungstatsachen für eine verminderte
oder ausgeschlossene Schuldfähigkeit des Mandanten bei der Tatbegehung vorzutragen
und deshalb zu begehrt, dass ein Sachverständigengutachten einzuholen ist
, muss sich von Anfang an der Gefahr bewusst sein, dass das immer weiter um sich
greifende Sicherheitsdenken auch Psychiater[16] und Richter beeinflusst
eine erhoffte Strafmilderung also im »worst case« in eine unbefristete
Sanktion im Rahmen einer Maßregel umschlägt. Dieses
Gefahren-Tor ist unter anderem durch eine Rechtsprechung des 2. Strafsenats des
BGH weiter geöffnet worden, die besagt, dass ein Umstand i. S. d. §
63 schon dann gegeben ist, wenn aufgrund der dauerhaften Störung des Täters
bereits alltägliche Ereignisse eine erhebliche Beeinträchtigung der
Schuldfähigkeit auslösen können.[17] Dies hat der Senat sowohl
für den Alkoholkranken der bei leichtem Alkoholkonsum gefährdet
ist, in einen Zustand eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zu verfallen,
angenommen[18] als auch bei einem Persönlichkeitsgestörten, dessen überdauernder
psychischer Defizit keine ununterbrochene Befindlichkeit zu sein brauche, ausreichend
sei, dass bereits alltägliche Ereignisse eine akute erhebliche Beeinträchtigung
auslösen können.[19] Das
ist im Kern eine prognostische Frage, die notwendig
mit allen Imponderabilien ausgestattet ist, die für Prognosen regelmäßig
gelten. Die
Verteidigung kann sich also in diesem Feld nicht mehr auf die Darstellung
einer situativen, konfliktgebundenen psychischen Beeinträchtigung verlassen.
Auch wenn sich nach der Tat das soziale Umfeld des Beschuldigten
völlig anders gestaltet und ein ähnlicher Konflikt wie dem Tatgeschehen
zugrundeliegend gar nicht absehbar oder auch nur wahrscheinlich ist, bleibt
das ubiquitäre Alltagsrisiko. Es
scheint um diese »Sicherheit im Alltag« zu gehen. Benjamin Franklin
wird der Satz zugesprochen: »Der Mensch der bereit ist, die Freiheit aufzugeben,
um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.«[20] Die drohende Unterbringung
ist nicht nur als unbefristete Sanktion zu fürchten, auch das Regime wird
unter den herrschenden Bedingungen immer strenger und rigider. Die Zeit-Redakteurin
Sabine Rückert hat in ihrem Dossier vom 11.12.2008 über »Menschen
in der Lebensversickerungsanstalt« einen ergreifenden Bericht dazu verfasst. Jährlich
so formuliert sie wird die Maßregel des § 63 StGB von
deutschen Gerichten derzeit an rund 800 Personen verhängt. Umso bedeutsamer
ist - neben der Eingrenzung der Eingangsvoraussetzungen -, der Einfuß der
Verteidigung auf die Auswahl des Gutachters.[21] Es ist eines der wesentliche
Elemente der Machtkonzentration bei der Staatsanwaltschaft, die die Gegenreform
vom 09.11.1974 mit der neuen Norm des § 161a StPO mit sich gebracht hat,
dass sie das gem. § 73 StPO exklusiv beim Richter angesiedelte Auswahlrecht
für das Ermittlungsverfahren auf den Staatsanwalt delegiert hat.[22] De
facto bleibt es regelmäßig für das gesamte Verfahren
bei dem von der Strafverfolgungsbehörde beauftragten Sachverständigen.
Richter reklamieren ihr originäres Auswahlrecht nach § 73 Abs. 1 S.
1 StPO wenn ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren durch
die Staatsanwaltschaft beauftragt worden ist äußerst selten.
Dass sie im Zwischenverfahren gem. § 83 Abs. 3 S. 1 StPO das mit der Anklage
vorgelegte Gutachten kritisch prüfen und - wenn sie es für ungenügend
halten eine neue Begutachtung anordnen, wird ohne eine vorausgegangene
intensive Intervention der Verteidigung zu den absoluten Ausnahmefällen zählen.
Der
an Klarheit und Deutlichkeit kaum misszuverstehende Satz: »Die
Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Auswahl
erfolgt durch den Richter« wird also in praxi nach der Reform der Vorschrift
des § 161a StPO aus dem Jahre 1974 komplett unterlaufen. Von einer
wie immer gearteten Teilhabefunktion der Verteidigung bei dieser Auswahl
ist dabei im Gesetz keine Rede, die Richtlinie Nr. 70 RiStBV kommt als unverbindliche
Empfehlung daher und so wird sie auch in der Realität gehandhabt. Dieses
inquisitorisch verankerte Auftragssystem zeitigt notwendig Folgen,
Erkenntnis und Interesse lassen sich eben nicht voneinander trennen. Wenn
also Fabricius[23] den forensischen Psychiatern die Frage vorhält, wie sie
im sozialen Raum verortet sind und was die Spezifika des juristischen Feldes seien,
auf der sich Psychiater bewegen und damit die mangelnde Selbstreflektion über
die Grundlage ihrer Tätigkeit kritisiert, so ist auch und gerade dieser Aspekt
notorischer Einseitigkeit bei der Beauftragung anzusprechen. Als weiteren
eine strukturelle Schieflage fördernden Umstand nennt Fabricius die Art der
Aktenauswertung, die dem Gutachten regelmäßig vorangestellt
wird: »Dass
es einer kritisch historischen Analyse bedarf, einer Quellenkritik, dass Akten
hoch selektiv und einseitig sind, anders kaum sein können (...), dass Unabhängigkeit
hier erodieren kann« wird selten bedacht. Umgekehrt braucht der Psychiater
schon ein hohes Maß an Eigenständigkeit, Souveränität, Selbstbewusstsein,
wenn er sich von diesen äußeren und inneren Einflussfaktoren fernhalten
will. Es
versteht sich vor diesem Hintergrund von selbst, dass ein chancengleiches
Ringen, ein faires-rechtsstaatliches Gehör um Tatsachen, Befunde und Bewertungen
mit Blick auf eine eingeschränkte oder aufgehobene Schuldfähigkeit nur
dann stattfinden kann, wenn die Verteidigung an der Auswahl des Sachverständigen
und an der Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren teil hat, so dass die Kontradiktion
von Anfang an in den Erkenntnisprozess auch des Sachverständigen
einfließt. Für
das psychische Gutachten zu §§ 20, 21 StGB bedeutet dies vor allem,
dass es eine Beschuldigtenvernehmung in Fällen notwendiger Verteidigung ohne
Verteidigungskonsultation und Anwesenheit des Verteidigers bei der Ermittlungsvernehmung
nicht geben darf.[24] Das
Aussagematerial vom Beschuldigten, das wesentlicher Teil der Aktenanalyse des
Psychiaters wird, darf nicht jenes Pygmalion-Konstrukt bleiben, das regelmäßig
die ausgehandelte Wirklichkeit zwischen erfahrenen Kriminalbeamten und
laienhaften Beschuldigten widerspiegelt. Auf beiden Ebenen ist Remedur notwendig.: Zur
Auswahl des Sachverständigen weist die Entscheidung des 1. Strafsenats des
BGH[25] den richtigen Weg: In
Streitfällen soll die Staatsanwaltschaft sich vor der Auswahl mit dem zukünftig
zuständigen Richter »ins Benehmen setzen« Ich
schlage vor, für Streitfälle das Recht der Verteidigung auf einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung zu normieren, wie es für das Akteneinsichtsrecht
- § 147 Abs. 5 S. 2 StPO vorsieht. Ebenso
muss die Pflicht des Staatsanwalts, die Verteidigung darüber zu informieren,
dass und welchen Sachverständigen sie zu beauftragen beabsichtigt, gesetzlich
vorgeschrieben werden. Das
soll jedenfalls für die Gutachten gelten, in denen eine Mitwirkung des Beschuldigten
an der Sachverständigen-Untersuchung erforderlich ist. Für
die notwendige Mitwirkung der Verteidigung bei einer Beschuldigtenvernehmung im
Ermittlungsverfahren hat die Entscheidung des 1. Strafsenats[26] zur Belehrung
über das Recht auf Verteidigungskonsultation und zur Notwendigkeit einer
Verteidigungsbestellung im Ermittlungsverfahren den richtigen Weg gewiesen: Der
Senat hat es zwar dahinstehen lassen, »ob sich aus § 141 Abs. 3 S.
2 StPO für die Staatsanwaltschaft nicht nur die Pflicht zur Stellung des
Antrags auf Beiordnung ergibt (scil: in einem Fall evidenter, notwendiger Verteidigung),
sondern aus dieser Bestimmung auch die Verpflichtung herzuleiten ist, mit Ermittlungen,
welche die Mitwirkung des Beschuldigten erfordern, innezuhalten, bis der Verteidiger
tatsächlich gerichtlich bestellt ist und seine Tätigkeit aufgenommen
hat. Dies würde allerdings bedeuten, dass in einer solchen Lage die weitere
Entgegennahme des Geständnisses eines in Kenntnis seiner Rechte aussagebereiten
Beschuldigten abzulehnen wäre.« Der
Gesetzgeber hat nun im Rahmen der Reform des Untersuchungshaftrechts die Pflichtverteidigungsbestellung
im Ermittlungsverfahren geregelt. Nach Erlass eines Haftbefehls ist dem Beschuldigten
ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Reform hat zwar nicht der rechtspolitischen
Forderung von großen Teilen der Rechtswissenschaft und den Strafverteidigervereinigungen
entsprochen, die Bestellung eines Verteidiger von dem Augenblick an zur Pflicht
zu machen, da sich der Beschuldigte nicht mehr auf freiem Fuß befindet,
aber das Verteidigerkonsultationsrecht ist - bei Beschuldigten, die Untersuchungshaft
erleiden weit ins Anfangsstadium des Ermittlungsverfahrens vorverlegt.[27]
Der
Zusammenhang zwischen dem Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen und
auf grundlegende Entscheidungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
also die Rekonstruktion seines Informationsbeherrschungsrechts durch frühzeitig
zu bestellenden anwaltlichen Beistand wirken mit Blick auf die Strafzumessungsgründe
aus §§ 20, 21 StGB mehr als alles andere. Hat
nämlich der erfahrene Kriminalbeamte erst einmal die Existenz von sog. »Kontra-Indizien«
mit dem Beschuldigten »ausgehandelt«, die gegen eine verminderte oder
aufgehobene Schuldfähigkeit sprechen, wie: -
Tatvorbereitung - Planmäßiges Vorgehen bei der Tat - Die Fähigkeit
abzuwarten und den Tatplan möglichen wechselnden Gegebenheiten anzupassen -
Einen komplexen Handlungsbedarf in Etappen darzustellen - Vorsorge gegen Entdeckung
betrieben zu haben - Die Möglichkeit anderes Verhalten unter vergleichbaren
Umständen, ist
der Weg zu dieser Strafmilderung regelmäßig verbaut;
unabhängig davon, ob die Verteidigung auf eine krankhafte Störung, eine
tiefgreifende Bewusststeinsstörung oder eine SASA (sonstige andere seelische
Abartigkeit) abgestellt werden könnte. Dabei
versteht es sich von selbst, dass die in einer penetrant asymmetrischen Vernehmungssituation
oktroyierte Introspektion nicht das wirkliche Bild der inneren Befindlichkeit
des Beschuldigten bei der Tat widerspiegelt.[28] Wenn
aber die Qualität und der Vorzug einer psychiatrischen Begutachtung gerade
darin liegt, »durch das Wissen und vor allem die professionelle Technik
des Untersuchers, zu Befunden zu gelangen, die bei einfacher Befragung nicht zu
erheben wären«[29], so ist regelmäßig eine
einseitige fremdbestimmte deformierende Erstvernehmung eines
Beschuldigten der Altar, auf dem alle wesentlichen Strafzumessungserwägungen,
die zu seinen Gunsten anzubringen wären, geopfert werden. Dass
eine psychiatrische Exploration über solches Aussagematerial hinweg eine
eigenständige und unabhängige Befunderhebung und -bewertung zu treffen
vermag, dürfte zu den seltenen Glücksfällen im Strafprozess gehören.
Hier wären zunächst ein Geständniswiderruf[30] oder formelle
Einwendungen gegen das Zustandekommen der Erstvernehmung anzubringen. Der
Strafprozess kann aber nicht auf Ausnahmenfällen ausgelegt werden. Er muss
mit einer Struktur der Chancengleichheit für den Beschuldigten sicherstellen,
dass dieser mit den für ihn streitenden Zumessungsgründen gehört
werden und durchdringen kann. Bevor
ich nun das Kapitel des Psychosachverstandes verlasse, sollen noch einige Bemerkungen
zur Beauftragung des Sachverständigen durch die Verteidigung angefügt
werden. Während
in der Glaubhaftigkeitsbegutachtung wie auch in anderen etwa den kriminaltechnischen
oder verkehrstechnischen Gutachten Aufträge durch die Verteidigung
zum Justizalltag gehören, halten sich forensische Psychiater von Verteidigungsaufträgen
fern. Sie erfahren mitunter wie etwa der Psychiater Nedopil auf einer Fachtagung
in Niederpöcking am Starnberger See berichtet hat eine kalte Ablehnung
bei Gericht (wenn Sie durch die Verteidigung beauftragt wurden), die ihnen einen
unmittelbaren Eindruck »traumatischen Erlebens« verschafft, und schon
das wirft ein bezeichnendes Licht auf das Grundverständnis von Justiz und
Psychiatrie im Geltungsbereich der StPO. Wesentliche
Zumessungsaspekte sollen offensichtlich der Präsentation durch
die Verteidigung entzogen bleiben und Psychiater müssen auch nach
eigenem Selbstverständnis über die Grundentscheidung, Aufträge
der Verteidigung nicht anzunehmen, ihre Position im strafprozessualen Gefüge
festigen. Es zeugt nicht gerade von Eigenständigkeit, Objektivität und
Unabhängigkeit forensischer Psychiater, Aufträge exklusiv von der Staatsanwaltschaft
(oder dem Gericht) zu bedienen.[31] Ein
Schritt in die richtige Richtung führt über das schriftliche methodenkritische
Gegengutachten, das zu erstellen auch namhafte Psychiater häufig bereit sind.
Damit
die Verteidigung damit allerdings wirksam operieren kann, benötigt sie eine
verständige Revisionsinstanz, die Beweisanträge auf Einholung eines
weiteren Gutachtens sorgfältig prüft und versteht, ein Gutachten anhand
formaler und inhaltlicher Kriterien an den Anforderungen zu messen, wie sie in
Rechtsprechung und Literatur an forensisch-psychiatrische Gutachten anzulegen
sind.[32] Ein Schulbeispiel eines gelungenen Angriffs der Verteidigung gegen ein
Gutachten, das dem Angeklagten die Anordnung einer Unterbringung nach § 63
StGB eingebracht hatte, stellt die Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH
StV 2005, 124 dar. Die Verteidigerin hatte das Ursprungsgutachten mit einem
Beweisantrag auf der Grundlage einer methodenkritischen Stellungnahme angegriffen
und dieses war vom Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden,
das Gegenteil der behaupteten Tatsachen sei bewiesen. Der Senat hob das Urteil
auf und legte nahe, zur Frage der Schuldfähigkeit und der Maßregelanordnung
einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen.
C Zum TOA - §
46a StGB
Fischer
kommentiert zur ratio legislatoris (§ 46a Rn. 2 StGB) »Mit dem Täter-Opfer-Ausgleich
und einer stärkeren Berücksichtigung von Schadenswiedergutmachung soll
das Interesse des Opfers an einer Straftat an Schadenskompensation stärker
zur Geltung gebracht werden; zugleich soll dem Täter die Verwerflichkeit
seines Handelns und dessen Folgen zu Bewusstsein gebracht und seine Bereitschaft
gefördert werden, hierfür Verantwortung zu übernehmen. Im Ergebnis
soll im Bereich unterer bis mittlerer Kriminalität die Verhängung von
Strafe zurückgedrängt werden«. Der
1. Strafsenat des BGH hat in verschiedenen Entscheidungen die Notwendigkeit eines
kommunikativen Prozesses mit dem Ziel eines friedensstiftenden Ausgleichs in den
Vordergrund gestellt.[33] Unklarheit
besteht z.T. darüber, ob der TOA auch bei schweren namentlich Gewalt-
- Delikten anwendbar sei und ob ein Geständnis generell oder nur in bestimmten
Konstellationen Voraussetzung für einen gelungenen TOA ist.
Nach der Entscheidung
des 1. Senats (BGHSt 48, 134) ist bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung regelmäßig ein Geständnis zu verlangen. Der 2.
Senat sieht das offensichtlich ebenso (Entscheidung vom 06.02.2008 2 StR
561/07), betont aber, dass das nicht verallgemeinerbar sei, Ausnahmen seien vielmehr
möglich, namentlich nach gelungenem, auf einem kommunikativen Prozess beruhenden
Ausgleich mit dem Tatopfer.[34] Voraussetzung bleibe aber auch in diesem Fall,
dass der TOA Zeichen der Übernahme von Verantwortung für die Tat ein
müsse. Es
entspricht der wechselhaften Geschichte des Strafverteidigertages, dass die für
eine Täter-Opfer-Konfrontation typischen Sexualstrafverfahren kontrovers
diskutiert worden sind. Sowohl
der Umgang der Gerichte mit fraglichen Opfern als auch verschiedenen Formen von
Verteidigungen von präsumtiven Sexualstraftätern, wie auch eine inkonsistente
Gesetzeslage und Rechtsprechung sind kritisiert worden. Zwischenzeitlich
haben wir umfangreiche Gesetzesnovellen im Sexualstrafrecht, eine starke Opferbeteiligung
im Verfahren und erheblich gewachsene Strafandrohungen zu verzeichnen aber auch
nach erheblichen Konfliktfällen eine weitgehende Versachlichung
in diesen Verfahren in den letzten Jahren. Ich gehe davon aus, dass gerade den
Strafverteidigertag viele Kolleginnen und Kollegen besuchen, die sich auf das
Gebiet der Nebenklage, des Opferanwalts[35] spezialisiert haben, vor allem aus
jenem Grundverständnis und Engagement heraus, das auf den früheren Tagungen
immer ein Bestandteil der thematischen Ausgestaltung war. Was uns fehlt ist eine
Diskussion über Interessenskongruenzen von Nebenklage und Strafverteidigung
in den Fällen, in denen fragliche Täter und fragliche Opfer beteiligt
sind. Ich
nehme nicht Stellung zu anderenorts zu definierenden gleichen Interessen, was
die Form des Verfahrens anbetrifft. Aber
ist nicht in vielen Fällen ein Brückenschlag zwischen den professionellen
Beratern auf beiden Seiten möglich um a)
Schadenskompensation für das fragliche Opfer umzusetzen b)
einen friedensstiftenden Kommunikationsprozess in Gang zu bringen
und am Ende
c) die Verhängung
solcher Freiheitsstrafen zurückzudrängen, die zugleich geeignet sind
die fraglichen Täter zu entsozialisieren und jeglicher Schadenswiedergutmachung
die Basis zu entziehen? Es
geht mir dabei um die Aspekte der Mediation, der Selbstregulierung und der Eroberung
einer gewissen Dispositionsmacht im Bereich der Strafzumessung.
Was die Schadenskompensation
anbetrifft, gehen fragliche Opfer meist leer aus, wenn erst einmal ein Strafverfahren
eingeleitet ist. Häufig werden Anzeigen verzögert erstattet, bevor es
dann zu einer Hauptverhandlung kommt, ist es für Adhäsionsanträge
zu spät, weil zwischenzeitlich mehr als drei Jahre vergangen sind. Nebenkläger
warten oft erst den Ausgang oft langwieriger Strafverfahren ab.
Zivilrechtliche
Forderungen werden oft nicht rechtzeitig geltend gemacht. Wird überhaupt
beispielsweise im Rahmen einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a
Abs. 2 Nr. 1 StPO oder im Rahmen einer Bewährungsauflage nach § 56 Abs.
2 Nr. 1 eine Wiedergutmachungsleistung auferlegt hat das fragliche Opfer
noch keinen vollstreckbaren Titel in der Hand. Ein
gelungener TOA könnte in vielen Fällen Schadenskompensation bewirken
und maßvolles Strafen mit Blick auch auf materiellen und immateriellen Schadensausgleich
fördern. Es
scheint angezeigt, bezogen auf die Rechtsprechung für größere
Akzeptanz auch bei Kolleginnen und Kollegen auf beiden Seiten des Strafprozesses
für eine Umsetzung solcher gemeinsamen Interessen zu werben.
D Ich fasse zusammen:
Gegenläufige,
nachgerade widerständige Tendenzen gegen eine Entfaltung professioneller
Strafverteidigung sind 1)
eine ausufernde Verständigung im Strafverfahren mit der Entwicklung pauschalisierter
Strafmaßbildung auf der Basis apokrypker Zumessungsgründe,
2) eine übermäßige
Strafmaßaufstockung mit der jegliche Bemühungen filigrane Zumessungskultur
anzubringen marginalisiert werden, 3)
eine revisionsgerichtliche Kontrolle, die den Tatgerichten weitreichende Freiräume
überlässt und in zunehmenden Maße eher in solche Urteile eingreift,
in denen die Strafe als zu milde empfunden wird. Zu
fordern ist konkret auf die Position der Strafverteidigung im Verfahren
bezogen eine Verstärkung von Verteidigungsrechten namentlich
bei der Entscheidung über die Auswahl eines Sachverständigen, das Anwesenheitsrecht
des Verteidigers bei allen Vernehmungen des Beschuldigten und die obligatorische
Umsetzung des Verteidigerkonsultationsrechts in den Fällen, in denen sich
von Anfang an abzeichnet, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung i. S. d.
§ 140 Abs. 1 und/oder Abs. 2 StPO vorliegt, schließlich ein großzügigerer
Umgang mit Anträgen auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens,
ferner eine
Erweiterung des Einflusses auf die Straffindung und die Schadenskompensation für
Verteidigung und Nebenklage durch eine großzügigere Handhabung des
§ 46a StGB.[36] An
die Revisionsgerichte richtet sich der Appell, einen engeren Kontrollrahmen zur
Qualitätssicherung von Rechtsfolgeentscheidungen in Urteilen der Tatgerichte
zu spannen und dabei die Aspekte der Spezialprävention und der positiven
Integrationsprävention in den Vordergrund zu stellen. -------------------------------------------------------------------------------- [1]
Der Vortragsstil ist beibehalten. [2]
Vgl. zur gesetzlichen Neuregelung: Meyer-Goßner StPO, 52. Aufl. Ergänzungsheft.
[3]
Vgl. dazu auch die instruktive Rechtsprechungsübersicht bei Detter, NStZ
2008, 264 u. 554. [4]
Zur Kritik: Fischer, NStZ 1999, 13; Bussmann StV 1999, 613; Arzt ZStW 111 (1999),
757, Mitsch ZStW 111, 64; Stächelin StV 1998, 98. [5]
Vgl. BGH StV 2007, 453 2 StR 523/06 -; BGH StV 2007, 619 3 StR 266/07.
[6]
Vgl. dazu: Schäfer/Sander/v. Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, Rn. 464:
»Der Tatrichter muss sich in der Oktave vergriffen haben«. Lesenswert:
Die unter dieser RN aufgeführte Tabelle für nach Ansicht des
BGH unvertretbar hohe und unvertretbar niedrige Strafen. [7]
Vgl. BVerfG NJW 1994, 1339; Jarass/Pieroth GG Art. 20 Rn. 99. [8]
Zum Ganzen: Schäfer/Sander/v. Gemmeren a.a.O. Rn. 445. [9]
Kritisch zu den Entwicklungen im strafrechtlichen Sanktionensystem: B.-D. Meier,
StV 2008, 263. [10]
Zum Missverständnis über »Konfliktverteidigung«: Fuchs in
Kriminalistik 2009, 386. [11]
BGH StV 1989, 479; Schäfer/Sander/v. Gemmeren a.a.O. Rn. 450. [12]
Dies gilt nicht bei Anknüpfungstatsachen für eine krankhafte seelische
Störung vgl. BGH StV 1996, 4 Hirnschädigung zur Aufklärungspflicht
vgl. auch: BGH StV 1995, 113. [13]
Diese Diskrepanz ergibt sich nicht selten in Kapitalstrafverfahren, in denen die
Verteidigung auf einen Freispruch abzielt, bei einer geständigen Erklärung
des Angeklagten sich aber erhebliche Anknüpfungstatsachen für eine Schuldminderung
aufdrängen, die auch im Tatbild, dem Tatvor- und nachgeschehen bereits
aufscheinen. [14]
Vgl. BGH NStZ-RR 2007, 6; StraFo 2007, 119. [15]
Dessecker, KrimZ (2008), Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und
Unterbringung in einem psychischattischen Krankenhaus. [16]
Instruktiv zur »Psychiatrie in dieser Zeit«: Machleidt/Passie/Spazier:
PsychiaterSein Karl Peter Kisker Auswahl seiner Schriften (2007). [17]
Fischer § 63 Rn. 6a. [18]
BGHSt 44, 369. [19]
NStZ-RR 2005, 371. [20]
Zitat nach Haffke, »Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat« in: Nahlah
Saimeh (Hrsg.) »Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2006. S. 88
ff. [21]
Dazu: Deckers, Auswahl und Kontrolle des Sachverständigen, in: Widmaier (Hrsg.)
Strafverteidigung (2006), S. 2574 ff.) [22]
Vgl. dazu: Deckers, 25 Jahre Strafverteidigung im Gegenwind, StraFo 2009, 2 ff.
[23]
In seinem äußerst lesenswerten Aufsatz: Forensische Psychiatrie:
Blinde Flecken, neuralgische Punkte« StV 2008, 45. [24]
Vgl. BGHSt 47, 172. [25]
BGHSt 44, 26 [31 f.]. [26]
BGHSt 47, 172. [27]
Nachträglich ins Manuskript eingefügter Passus Stand Juli 2009. [28]
Vgl. dazu Foerster, StraFo 1997, 165 ff. [29]
Günter, Begutachtung im Familienrecht, in: Venzlaff/Foerster (Hrsg.), Psychiatrische
Begutachtung, 2004, S. 539 ff. [560.] [30]
Vgl. dazu: Volbert/Böhm, Falsche Geständnisse, in: Volbert/Steller (Hrsg.),
Handbuch der Rechtspsychologie Bd. 9 (2008) S. 253. [31]
Vgl. dazu das »Streitgespräch« Rasch/Jungfer in StV 1999, 513. [32]
Vgl. dazu: Boetticher et al., Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten,
NStZ 2005, 57 ff. [33]
Vgl. nur: NStZ 2002, 29; zum TOA aus psychologischer Sicht: Bilsky in: Volbert/Steller
(Hrsg.) Handbuch der Rechtspsychologie, S. 180 ff. [34]
BGH StV 2008, 464. [35]
zum Verhältnis Verteidigung/Opferanwalt vgl. Deckers, StV 2006, 353 ff. [36]
Vgl. dazu: Hupfeld-Heinemann/Oswald, Richterliche Urteilsbildung, Strafentscheid
und Strafzumessung, in: Volbert/Steller (Hrsg.) Handbuch der Rechtspsychologie
S. 477 ff.
|