| RAin
& Notarin Gabriele Steck-Bromme, LL.M. Verteidigung
im Maßregelvollzug des § 63 StGB Beitrag
zur AG 6: Die Unerwünschten - Strafverteidigertag Köln - 28.02.2009 1.
Einleitung
In
den vergangenen Jahren bin ich zunehmend mit Fällen aus der Unterbringung
nach § 63 StGB befasst. Die meisten Mandanten sind schon rechtskräftig
verurteilt, wenn sie zu mir kommen. Das heißt, das Kind ist schon in den
Brunnen gefallen, und ich habe es wenigstens nicht reingeschubst. In
diesem Bereich sind zwei Dinge ganz besonders bemerkenswert: Erstens:
Es dürfte keinen zweiten Bereich in der Justiz geben, in dem dermaßen
viel im argen liegt. Ich kenne jedenfalls keinen. Zweitens:
Es gab einmal eine gute alte Zeit, da haben Verteidiger selbst die Begutachtung
ihrer Mandanten beantragt. Da hofften sie auf eine Strafmilderung. Da war ein
solcher Antrag ein Verteidigungsmittel. Einige unter uns werden sich noch schwach
daran erinnern. Diese
Zeit ist lange vorbei. Wer sich heute noch traut, eine mögliche Einschränkung
der Schuldfähigkeit auch nur anzudeuten, muss sofort mit der gewaltigen Keule
des § 63 rechnen oder, wenn es um Sucht geht, mit der etwas kleineren des
§ 64. Auf alle Fälle gilt das Motto: Willst du für Deine Tat nicht
voll verantwortlich sein, dann wirst Du schon sehen, was du davon hast. Die
Zahl der Unterbringungen nach § 63 StGB steigt ständig und erschreckend.
Bis 1995 waren bundesweit nicht mal 3.000 nach § 63 untergebracht. 2006 waren
es schon fast doppelt so viele. Und die sitzen gleich reihenweise zu Unrecht.
NEDOPIL schätzt, dass bei nicht weniger als 60 % die Prognosen nicht richtig
sind. LEYGRAF kam bei einer repräsentativen Untersuchung auf fast 30 %, bei
denen sich die Eingangsdiagnose als falsch erwies. Ich
selbst habe mal 45 aufeinanderfolgende Verfahren nach § 67e StGB ausgewertet
und bin zu einem ähnlich erschreckenden Ergebnis gekommen: I.
In so gut wie allen Fällen (42 von 45) wollten die Anstalten ihre Patienten
behalten. II. Bei 31 Gutachten von anstaltsfremden Sachverständigen
dagegen empfahlen 19 die Fortdauer der Unterbringung und immerhin 12 die Entlassung,
die dann auch erfolgte. III. In nicht weniger als 11 von 45 Fällen,
das ist fast ein Viertel, lag eine Fehleinweisung vor. Teilweise saßen Mandanten
viele Jahre zu Unrecht in der Psychiatrie. In
einer Vielzahl von Fällen ist darüber hinaus nach meiner Einschätzung
eine weniger belastende und weniger kostenintensive Form der Sorge für die
kranken Menschen denkbar. Z.B. Betreutes Wohnen, ggf. in Kombination mit ambulanter
Nachsorge. Damals,
das war Anfang 2007, waren von den 45 Mandanten - 14
entlassen, obwohl die Anstalten 13 von ihnen behalten wollten, - 13
weiterhin in der Unterbringung, obwohl es kostengünstigere und weniger belastende
Alternativen gäbe, - 12
nach meiner Einschätzung zu Unrecht in der Unterbringung und -
nur drei nach meiner
Einschätzung derzeit noch zu Recht untergebracht. Der
§ 63 StGB - mit seinen ungeheuerlichen Konsequenzen, mit seinem Riesenaufwand
und mit den enormen Kosten - dieser § 63 war eindeutig als extreme Ausnahmevorschrift
gedacht, und so wurde er auch jahrzehntelang gehandhabt. In den letzten Jahren
aber sind die Unterbringungen explosiv angestiegen, ohne dass am § 63 auch
nur ein Komma verändert worden wäre. Das
hängt offensichtlich mit einem allgemeinen gesellschaftlichen Paradigmenwechsel
zusammen. Früher hieß es, das Leben sei nun einmal gefährlich,
das Verbrechen schlafe nicht, ihm zum Opfer zu fallen, sei Teil des Lebensrisikos.
Und es hieß: Auch schwere Straftaten seien irgendwann abgebüßt,
jeder Straftäter müsse die Chance auf Entlassung haben, jedem stehe
es zu, am Ende des Tunnels Licht zu sehen. Das hat sich geändert. Heute akzeptieren
viele Menschen überhaupt keine Risiken mehr; und die bösen Buben gehören
hinter Gitter, und zwar für immer. Hätte uns jemand vor zwanzig
Jahren prophezeit, es werde in Deutschland eine so groteske, unerträgliche,
das Schuldstrafrecht auf den Kopf stellende Sanktion wie die nachträgliche
Sicherungsverwahrung geben, wir hätten uns an den Kopf gegriffen. Niemals
hätten wir eine solche Entwicklung für möglich gehalten. Inzwischen
landen vielfach kerngesunde Menschen im Maßregelvollzug; und auch solche,
die lediglich lächerliche Delikte wie Exhibitionismus begangen haben. Das
Unfassbare ist normal geworden: Mitten im Deutschland des 21. Jahrhunderts sitzt
ein Mandant seit sage und schreibe dreizehn Jahren in der Psychiatrie, der nichts
anderes verbrochen hat, als sich unschicklich zu entblößen. Der Mann
ist offenkundig völlig harmlos, bekam eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Die
Unterbringung hat schon mehr als achtmal solange gedauert! Das Absurdeste
dabei ist: Die absolute Verfolgungsverjährung trat nach zehn Jahren ein.
Hätte er sich also seinerzeit abgesetzt, könnte er jetzt gefahrlos unter
uns weilen, mit Wissen, Wollen und Billigung der Rechtsordnung. Ein dramatischer
Wertungswiderspruch! Offensichtlich stimmt da etwas nicht. Es
hat den Anschein, als seien die Gerichte mit den Gesetzen nicht so recht zufrieden.
Sie haben sich an die Spitze der Null-Risiko-Bewegung gestellt. Wir als Strafverteidiger
haben da nur eine Chance: Solange sie noch gelten, müssen wir auf die Gesetze
pochen. Immer wieder, hartnäckig, lästig und meinetwegen auch gebetsmühlenhaft
auf den Wortlaut der Vorschriften insbesondere der §§ 20, 21 und 63
verweisen. Nur der ist maßgebend, nichts anderes. Ich
beschränke mich im folgenden auf die Unterbringung nach § 63. §
64 ist aufgrund der zeitlichen Beschränkung längst nicht so dramatisch,
die Sicherungsverwahrung nach § 66 eine andere Baustelle. Wie
gerät nun ein Mensch in diese Unterbringung? Vorab
ein unglaubliches Beispiel. Da gerät ein unauffälliger, fleißiger
Arbeitnehmer, nicht vorbestraft, keine psychiatrische Vorgeschichte, in einer
Beziehungskrise in Verzweiflung, schließt sich in seiner Wohnung ein und
kündigt an, das Gas aufzudrehen und anzuzünden. Als die Polizei
die Wohnung stürmt, löst er eine Verpuffung aus. Dafür, dass er
ein einziges Mal in seinem Leben durchgedreht ist, erhält er eine mehrjährige
Freiheitsstrafe und die Unterbringung in der Psychiatrie. Angeblich liege eine
Borderline-Persönlichkeitsstörung vor. Diese verwandelt sich im Laufe
der Unterbringung, u. a. in eine narzisstische Persönlichkeitsstörung.
Im Vollstreckungsverfahren beantragt die Verteidigung ein externes Gutachten.
Die Strafvollstreckungskammer lehnt ab. Die Verteidigung beauftragt einen Privatgutachter
- prompt verbietet die Anstalt jede Untersuchung und jedes Explorationsgespräch.
Parallel dazu gelingt mit einiger Mühe die Verlegung des Mandanten in eine
andere Anstalt. Dort wird umgehend festgestellt, dass er weder psychisch krank
ist noch jemals war und eine eindeutige Fehleinweisung vorlag. Er wird entlassen
und setzt bis heute sein Leben als unauffälliger, fleißiger und erfolgreicher
Arbeitnehmer fort. Der
Mann hatte nicht nur kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 STGB erfüllt
- er hatte überhaupt keinen psychiatrischen Befund. Er hat nie einen gehabt!
Und er machte auf jeden, der unvoreingenommen mit ihm sprach, genau diesen Eindruck,
den nämlich eines rundherum unauffälligen, kreuznormalen Menschen. Trotzdem
war er Jahre seines Lebens in der Psychiatrie weggesperrt. Das gibt zu denken.
Wie konnte das passieren? 2.
Im Hürdenlauf zum § 63
Eigentlich
baut das Gesetz hohe Hürden auf. Eine rechtsfehlerfreie Begründung der
Unterbringung ist gar nicht so einfach. Streng genommen ist es ein Hürdenlauf
mit dreizehn Hindernissen: I.
Der Beschuldigte muss mindestens eine rechtswidrige Tat begangen haben und im
Tatzeitpunkt in einem Zustand gewesen sein, der seinem Wesen nach geeignet ist,
seine Einsicht in das Unrecht seines Handelns oder seine Fähigkeit, nach
dieser Einsicht zu handeln, zu beeinträchtigen. Diese
Einsicht in das Unrecht und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln,
werden üblicherweise als Schuldfähigkeit bezeichnet. Der Begriff ist
aber irreführend. Schuldfähigkeit ist keine Eigenschaft, die bei einem
Menschen gleichsam beobachtet wird. Sie wird ihm willentlich zugeschrieben. Ersetzt
man Schuldfähigkeit durch Vorwerfbarkeit, wird das sofort klar. II.
Es muss ein überdauernder Zustand sein. Ein Affektsturm gehört beispielsweise
nicht dazu und kann nie den § 63 rechtfertigen. Überdauernd heißt:
Der Zustand muss den Tatzeitpunkt und den Urteilszeitpunkt überdauern und
auch in Zukunft zu erwarten sein. III.
Über diesen Zustand muss eine eindeutige medizinische Diagnose vorliegen,
die laut BGH möglichst mit einem der gängigen Manuale erfasst und kategorisiert
werden soll; zum Beispiel mit dem ICD10 der WHO, das ist die International Classificaton
of Diseases, oder mit dem Diagnostischen und Statistischen Manual psychischer
Störungen, kurz DSM IV. IV.
Die medizinische Diagnose muss auf konkreten Tatsachen und überzeugenden
Befunden beruhen. V.
Die der Diagnose zugrunde gelegten Tatsachen müssen zur Überzeugung
des Gerichts feststehen. Das ist eine Frage der Beweiswürdigung. VI.
Die Diagnose muss zur Überzeugung des Gerichts richtig sein. Das ist ebenso
eine Frage der Beweiswürdigung. VII.
Der diagnostizierte Zustand muss sich seinem Wesen nach unter eins der vier Eingangsmerkmale
des § 20 StGB einordnen lassen. Auch das gehört noch zur Tatsachenebene.
Ist diese Einordnung nicht möglich, kommen die §§ 20, 21 von vornherein
nicht in Betracht, also auch nicht § 63. VIII.
Der diagnostizierte Zustand muss aus medizinischer Sicht den für die Feststellung
eines Eingangsmerkmals nach § 20 StGB erforderlichen Schweregrad haben. Das
ist vor allem bei Persönlichkeitsstörungen wichtig. Die werden inflationär
diagnostiziert, aber nur ganz selten sind sie wirklich so schwer, dass sie als
schwere andere seelische Abartigkeit angesehen werden können. Dass sich eine
Störung im Manual findet, sagt das über ihr Ausmaß überhaupt
nichts. Die weitaus meisten Persönlichkeitsstörungen berühren die
Schuldfähigkeit überhaupt nicht. Das heißt - und das ist ein wichtiger
Punkt -, viele Persönlichkeitsstörungen könnten zwar ihrem Wesen
nach die sogenannte Schuldfähigkeit beeinträchtigen. Sie sind aber in
der konkreten Ausprägung nur ganz selten so schwer. Die
Menschheit besteht eben: Erstens aus einem winzigen Prozentsatz wirklich "normaler"
Menschen ohne jede Besonderheit in der seelischen Befindlichkeit und im Verhalten
- falls es diese Langweiler überhaupt gibt. Zweitens aus einer riesengroßen
Gruppe von Menschen mit akzentuierten Persönlichkeiten, die in diesem oder
jenem Bereich anders sind als die anderen. Dazu gehören schon mal alle, die
etwas Außergewöhnliches leisten, oder auch die, die sich etwas Außergewöhnliches
leisten. Drittens gibt es den kaum definierbaren Grenzbereich zwischen akzentuierter
Persönlichkeit und Persönlichkeitsstörung. Erinnern wir uns an
das Geltungsbedürfnis und den Durchsetzungswillen von Exkanzler Gerhard Schröder
- den könnte man hier einordnen. Viele andere Politiker und Schauspieler
sicher auch. Viertens leben unzählige Menschen friedlich mit ihrer Persönlichkeitsstörung,
weil die in der Regel nicht zu bedeutenden Funktionsbeeinträchtigungen führt.
Und dann gibt es, fünftens, einige wenige, deren Persönlichkeitsstörung
so schwer wiegt, dass sie überhaupt in den Kreis der Kandidaten für
§§ 20, 21 aufgenommen werden können. Nur um diese verschwindend
kleine Gruppe geht es, wenn von Persönlichkeitsstörungen die Rede ist.
Aber weiter im Hürdenlauf: IX.
Der diagnostizierte Zustand muss aus medizinischer Sicht im konkreten Tatzeitpunkt
entweder die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seines Tuns aufgehoben
oder seine Steuerungsfähigkeit wenigstens vermindert haben. Letzteres
muss feststehen. Es reicht nicht, wenn es nur nicht auszuschließen ist.
Und das Gericht muss von der Richtigkeit dieses medizinischen Befundes überzeugt
sein. Das ist immer noch ein Teil der Beweiswürdigung. X.
Soweit es um eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit geht, muss diese Verminderung
aus juristischer Sicht rechtserheblich gewesen sein. Wenn der Arzt sagt: Für
mich ist das eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit,
dann zeichnet er damit nicht die Entscheidung des Gerichts vor. Er beantwortet
lediglich eine Vorfrage. Der Richter darf sich dem nicht einfach anschließen
und dem Arzt die Entscheidung zuschieben. Der Arzt betrachtet die Sache nämlich
nur aus dem Blickwinkel des Untersuchten. Er beschreibt, was der Angeklagte im
Tatzeitpunkt tun oder lassen konnte. Der Richter dagegen vertritt die Gesellschaft.
In seine Beurteilung fließen auch normative Erwägungen ein wie die
des Verbotenseins des jeweiligen Handelns. Er muss im Gegensatz zum Arzt auch
berücksichtigen, was der Angeklagte im Tatzeitpunkt tun oder lassen sollte.
Das Gericht hat zu entscheiden, ob die Rechtsordnung eine wissenschaftlich festgestellte
Aufhebung oder deutliche Minderung der Schuldfähigkeit trotz des Verbotenseins
des Tathandelns als strafmildernd oder strafausschließend anerkennt. Einfach
gesagt: Ein Zustand, der eine unschöne, aber nicht strafbare Handlung ohne
weiteres entschuldigen würde, zum Beispiel eine grobe Unhöflichkeit,
der entschuldigt noch lange keine Straftat. Der Richter hat also eine gänzlich
andere Aufgabe als der Sachverständige. Deshalb geht es grundsätzlich
zu weit, wenn sich Sachverständige für oder gegen die Anwendung gesetzlicher
Vorschriften aussprechen. Hier hat vielmehr allein die Rechtsordnung das Wort.
Die Gesellschaft hat den Richtern und nicht den Psychiatern die Entscheidung übertragen,
welche psychischen Störungen bei Straftaten entschuldigend oder schuldmindernd
wirken sollen. Was damit gemeint ist, dazu hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in einer Entscheidung vom 4.11.2003 den Gerichten folgende Kernsätze ins
Stammbuch geschrieben: "Die
Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit 'erheblich' i. S. d.
§ 21 StGB ist, stellt sich als Rechtsfrage dar. Diese hat der Tatrichter
ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beantworten.
Dabei fließen normative Erwägungen mit ein. Die rechtliche Erheblichkeit
der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt auch von den Ansprüchen
ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen zu stellen hat. Dies
zu bewerten und zu entscheiden ist Sache des Richters. Allein zur Beurteilung
der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf
er sachverständiger Hilfe, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde
befinden kann." (Strafverteidiger 2004, S. 263.)
Mit
anderen Worten: Der Zustand ist das eine, seine Berücksichtigung bei der
Schuldzuweisung das andere. Auch wenn aus medizinischer Sicht bei der Tat eine
schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorlag, heißt
das noch lange nicht, dass der Richter daraus rechtliche Konsequenzen ziehen muss.
Die Rechtsordnung will ein solches Verhalten nicht schuldmindernd anerkennen und
tut dies auch nicht. Der Richter darf und soll also bei seiner Entscheidung gerade
im Rahmen der §§ 20, 21 auch berücksichtigen, wie verboten das
angeklagte Verhalten ist, als wie verwerflich es angesehen wird. Das hat nichts
mit Medizin und Psychiatrie zu tun. Der Sachverständige überschreitet
deshalb eindeutig seine Kompetenz, wenn er "die verminderte Schuldfähigkeit
bejaht" oder gar die Anordnung oder die Fortdauer einer Maßregel verlangt.
Und das tun fast alle Sachverständigen. Zurück
zum Hürdenlauf: XI.
Vom Beschuldigten müssen in Zukunft weitere Straftaten zu erwarten sein.
Das ist eine allein vom Richter zu treffende Prognose. Das Gutachten ist nur
ein Hilfsmittel zur Entscheidungsfindung. Der Sachverständige soll darlegen,
in welchen Situationen der Angeklagte nach seiner Einschätzung welche Art
von Straftaten begehen wird und aus welchen konkreten Tatsachen und Befunden sich
das ergibt. XII.
Diese zu befürchtenden Straftaten müssen erheblich sein. Diese Einordnung
steht nicht dem Sachverständigen zu. Sie ist allein Richtersache. Die
zu erwartenden Straftaten müssen einigermaßen konkret benannt werden,
und sie müssen mindestens im Bereich mittlerer Kriminalität liegen. XIII.
Was oft übersehen wird: Genau der Zustand, der bei den Anlasstaten die Steuerungsfähigkeit
beeinträchtigt oder die Einsicht aufgehoben hat, genau dieser überdauernde
Zustand muss in Zukunft Ursache der befürchteten Straftaten sein. Das
Gesetz verlangt aber gerade nicht, dass bei den Zukunftstaten die strafrechtliche
Verantwortlichkeit erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Unterteilt
man den § 63 in einen Vergangenheits- und einen Zukunftsteil, dann zeigen
sich also zwei wichtige Unterschiede: Erstens: Die Anlasstaten müssen
nicht unbedingt erheblich sein. Das Gesetz verlangt nur, dass sie rechtswidrig
waren. (Schutz vor Unterbringung wegen Lappalien soll § 62 StGB bieten, der
eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit verlangt.)
Die Zukunftstaten dagegen müssen erheblich sein, also mindestens der mittleren
Kriminalität zuzuordnen. Zweitens: Der überdauernde Zustand
muss - richtet man sich nach dem Gesetzestext - in der Vergangenheit die strafrechtliche
Verantwortlichkeit beeinträchtigt oder aufgehoben haben, aber nicht die Ursache
der Anlasstaten gewesen sein. Bei den befürchteten Zukunftstaten ist es genau
umgekehrt. Die müssen "infolge" des Zustands geschehen. Diese
Differenzierung ergibt sich aus dem Gesetz. Rechtsprechung und Literatur weichen
sie allerdings erheblich auf. Danach muss der Zustand auch schon Ursache der Anlasstat
gewesen sein, wenigstens Mitursache. Die Ursache von Straftaten ist allerdings
ohnehin selten klar herauszufinden. Die unterschiedliche Darstellung von Vergangenheit
und Zukunft in § 63 sei vor allem deshalb erwähnt, weil entsprechende
Ausführungen in Gutachten, Urteilen und Beschlüssen oft fehlen. Eines
sei an dieser Stelle noch kurz angesprochen: Aus dem Gesetz wird nicht ganz klar,
was der Gesetzgeber in § 63 mit dem "Zustand der Schuldunfähigkeit
oder der verminderten Schuldfähigkeit" meint. Meint er damit so schwere
Beeinträchtigungen, dass sie eine Schuldminderung rechtfertigen könnten
- also den tatsächlichen Zustand - oder meint er nur solche Fälle, bei
denen aus jetziger Sicht eine erheblich verminderte oder aufgehobene Schuld auch
wirklich zugebilligt würde? Der Ausdruck "Zustand der verminderten
Schuldfähigkeit" in § 63 StGB ist, streng genommen, mit §
20, 21 StGB nicht kompatibel. Der Betroffene befindet sich in einem bestimmten
Zustand, und dieser Zustand kann, muss aber nicht dazu führen, dass der Richter
ihm zubilligt, seine Schuld wiege deshalb geringer. Nur: Legt man exakt denselben
Fall mit exakt demselben Gutachten zehn Spruchkörpern aus Richtern und Schöffen
vor, so werden gewiss nicht alle zehn zum selben Ergebnis zu § 21 kommen.
(Erst recht, wenn sich der Sachverständige pflichtgemäß zurückhält
und die üblichen unzulässigen und übergriffigen Vorgaben unterlässt.)
Denn letztlich geht es um die individuelle Entscheidung des Richters und des Schöffen:
"Für mich ist das keine Entschuldigung" - oder: "Für
mich ist das eine Entschuldigung". Ein- und dieselbe seelische Störung
und Funktionsbeeinträchtigung ist für den einen wie selbstverständlich
ein Grund, die Tat in milderem Licht zu sehen, für den anderen nicht mal
im Ansatz, denn der Angeklagte hätte sich trotzdem zusammenreißen müssen.
So ist die menschliche Natur. Damit die Urteile nicht zu unterschiedlich werden,
gibt es Spruchkörper, in denen sich die Unterschiede gegenseitig aufheben
sollen - hofft man. Der "Zustand der verminderten Schuldfähigkeit"
ist also kein beobachtbares und objektiv feststellbares Phänomen, sondern
eine willentliche Zuschreibung. Soweit
die Theorie. Wie sieht nun die Praxis aus? An einen vorbildlichen Fall,
der alle diese Anforderungen erfüllt, kann ich mich nicht erinnern. Schlechte
Beispiele gibt es dafür aber genug. Etwa dieses: Dieter
D, gerade 17 Jahre alt, wird in einer Hauptverhandlung in wenigen Stunden vom
Jugendschöffengericht wegen sexueller Handlungen an Jungen zur Unterbringung
verurteilt. Die Darstellung des Gutachtens im fünfseitigen Urteil umfasst
gerade einmal 19 Zeilen. Danach soll der Betroffene an einer "Störung
der Impulskontrolle" leiden, wörtlich an einer "gewissen Dranghaftigkeit,
die zu Straftaten führt. Bei ihm liegt eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit
vor, so daß er sich bei günstigen Gelegenheiten nicht zurückhalten
kann. Es handelt sich um eine psychiatrische Störung, die dazu führt,
daß der Angeklagte vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB
ist." Ein schriftliches Eingangsgutachten gibt es nicht; es gibt keine
nachvollziehbare Diagnose und keine Zuordnung der Diagnose zu einem der Eingangsmerkmale
der §§ 20, 21 StGB. Der Strafrichter behauptet selber nicht, dass erhebliche
Straftaten zu erwarten seien, auch nicht, dass ein überdauernder Zustand
vorliege, der für die befürchteten Zukunftstaten ursächlich sein
werde. Das alles zählt nichts, der Angeklagte wird trotzdem untergebracht.
Das
ist Lichtjahre von dem entfernt, was das Gesetz den Gerichten aufgibt. Tatsächlich
haben erstaunlich viele Gutachten und Urteile schwere Mängel. Man merkt es
erst recht, wenn sachkundige externe Gutachter die Akten in ihre bewährten
Finger kriegen. Ich zitiere Prof. KRÖBER aus Berlin über das Gutachten
eines Kollegen wörtlich: "Das
Gutachten von Herrn B, das den Probanden behandelte, als hätte er seine Taten
erst vor wenigen Wochen begangen und als sei nicht zwischenzeitlich eine erörterungswürdige,
fast zwei Jahrzehnte lange Entwicklung eingetreten, war in jeder Hinsicht katastrophal.
Es leidet an erheblichen Sorgfaltsmängeln, insbesondere was die Faktenkenntnis
des Sachverständigen über den Entwicklungsverlauf bei dem Begutachteten
anbetrifft. Des weiteren wird in dem Gutachten, ausgehend von falscher Faktenkenntnis,
eine glatte Fehldiagnose einer organischen Persönlichkeitsveränderung
und einer sexuellen Deviation gestellt. Dieses unsorgfältige, unbedachte
und undifferenzierte Gutachten führte dazu, daß alles, was jahrelang
an Fortschritten aufgebaut wurde, schlagartig zerstört wurde."
Der
Proband wurde nämlich wieder in den geschlossenen Vollzug zurückgenommen,
Wohnung und Arbeitsplatz gingen verloren, die partnerschaftliche Beziehung wurde
gestoppt. (Anmerkung: Der so kritisierte Psychiater wird nach wie vor gern und
oft von den Gerichten beauftragt.) Auch
die Diagnose der zuständigen Anstalt aus dem Jahr 2007 nimmt Prof. Kröber
auseinander: "Die
Behauptung der Dipl.-Psychologin G. von der Klinik M., die dissoziale Persönlichkeitsstörung
von Herrn M habe auf jeden Fall den Schweregrad von § 63 StGB, und im Falle
einer rechtswidrigen Tat müßten bei ihm erneut die Voraussetzungen
des § 63 StGB bejaht werden, wirkt grotesk und läßt den Verdacht
aufkommen, daß Frau G mit den Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vertraut
ist."
In
dieser Sache kam KRÖBER zu dem Ergebnis, dass der Mandant schon seit mindestens
neun Jahren nicht mehr gefährlich gewesen sei. Er stellte eine gut kompensierte
dissoziale Persönlichkeitsstörung fest, die keinem Eingangsmerkmal mehr
zugeordnet werden könne. Der Mandant hat also fast zehn Jahre für nichts
und wieder nichts in der Psychiatrie gesessen. Natürlich gibt es von Amts
wegen kein Wort der Entschuldigung, keine Entschädigung ohne Antrag oder
Klage und keine öffentliche Anteilnahme. Wo gehobelt wird, da fallen eben
Späne. Das ist kein Einzelfall. Was kann man dagegen in den einzelnen
Verfahrensstationen tun? Dazu will ich einige Punkte anreißen, mehr ist
in der beschränkten Zeit und der Fülle der Themen leider nicht drin.
Ich halte mich dabei an die Chronologie der Ereignisse. 3.
Tat und Tatumstände
Nicht
selten sprechen die Tatumstände für die eine Beeinträchtigung der
strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Aber: Heutzutage kämpft der Verteidiger
nicht mehr für die verminderte "Schuldfähigkeit", er kämpft
in aller Regel dagegen. Selbst wenn es allem Anschein nach nicht um einen überdauernden
Zustand gehen kann, sondern nur um einen momentanen Affektsturm, ist immer noch
große Vorsicht geboten. Eigentlich kann so ein Affektsturm nur zur Strafmilderung,
aber nie zur Unterbringung führen. Aber weiß der Verteidiger vorher,
was der Sachverständige am Ende konstatieren wird? Er weiß es nicht.
Zum Beispiel kann der Mandant vor Jahren einen Schlaganfall gehabt haben,
erzählt dem Verteidiger davon aber nichts - schon kann es passieren, dass
der Sachverständige eine hirnorganisch bedingte Persönlichkeitsveränderung
diagnostiziert und so zum ersten Eingangsmerkmal kommt, also der krankhaften seelischen
Störung. Der Verteidiger muss sich eingehend klarmachen, welche Tatumstände
für und gegen eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
sprechen. Auch wenn der Mandant eindeutig an einem Zustand nach den §§
20, 21 leidet, heißt das noch lange nicht, dass er untergebracht werden
darf. Drastisch gesprochen: Auch ein nachweislich geisteskranker Straftäter
ist nicht automatisch schuldunfähig oder vermindert schuldfähig. Das
glauben aber viele Gerichte. In zahlreichen Urteilen wird die Tat beschrieben,
dann die Krankheit, und daraus ergibt sich wie von selbst der § 63. Das stimmt
vor allem dann nicht, wenn zwischen Tat und Störung überhaupt kein innerer
Zusammenhang besteht. Zum Beispiel wenn ein Betrüger an einem sexuellen Sadismus
leidet. Für den Betrug ist er trotzdem in aller Regel voll schuldfähig.
Für ein Verkehrsdelikt natürlich auch. Er kann aber auch voll schuldfähig
eine Vergewaltigung begehen. Das gibt es durchaus, denn auch der sexuelle Sadist
weiß, dass er niemanden vergewaltigen darf. Die Einsicht fehlt ihm in den
seltensten Fällen. Und ob seine Steuerungsfähigkeit wirklich rechtserheblich
beeinträchtigt war, dazu können die Tatumstände einiges sagen.
Je geplanter eine Tat erscheint, je länger sie sich hinzieht und je kontrollierter
der Täter sich verhält, desto weniger spricht für eine Einschränkung
der Steuerungsfähigkeit. Denn
wie sagt der BGH so treffend: "Für
einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung stets nur unter engen Voraussetzungen und
nur dann genügen, wenn feststeht, daß der Täter aufgrund dieser
Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt
hat. Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen
beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen
Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen." (BGH,
Beschluß vom 26.1.2007, 2 StR 582/06, StV 2007, 411)
So
eine krankhafte seelische Störung wäre z.B. eine Schizophrenie. Für
das Strafrecht ist sie aber nur von Bedeutung, wenn sie sich im Alltag bemerkbar
macht, also zu Beeinträchtigungen im Beruf oder im Sozialverhalten führt.
KRÖBER drückt es im SPIEGEL auf seine ganz spezielle Art aus: "Wenn
sich einer sonst normal verhält, ist er voll schuldfähig. Da kann er
meinetwegen auch gar kein Gehirn haben." Zu
bedenken ist demnach: Eine
Verminderung der Einsichtsfähigkeit ist für sich genommen bedeutungslos,
wenn sie nicht zum völligen Wegfall der Einsicht führt, und die ist
außerordentlich selten.
Die Steuerungsfähigkeit muss wirklich schwerwiegend beeinträchtigt sein,
und zwar auf den konkreten Fall bezogen.
So gut wie niemand ist dauerhaft für alles, was er tut, strafrechtlich nicht
oder vermindert verantwortlich. Das sind höchstens schwerstbehinderte oder
schwerstkranke Menschen, die in der Regel ohnehin in einer Anstalt leben. Persönlichkeitsgestörte
gehören in den allermeisten Fällen nicht dazu.
Jemand kann geistig oder seelisch schwer krank und kriminalprognostisch brandgefährlich
sein - trotzdem darf er nur untergebracht werden, wenn sich sein Zustand gerade
in der Tatsituation und da gerade auf die Einsicht oder auf die Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt hat. Und das muss konkret festgestellt werden. Natürlich
sollte ein Beschuldigter, bei dem an § 63 zu denken ist, von Anfang an verteidigt
sein. Aber auch mit Verteidiger läuft manches schief. Zum Beispiel wird der
Begutachtung durch einen Sachverständigen zugestimmt, der bekanntermaßen
völlig unqualifiziert oder geradezu bösartig ist. Oder dem Mandanten
wird geraten, sich vor Akteneinsicht vernehmen zu lassen. Oder der Verteidiger
erklärt dem Mandanten, es sei besser, für ein bis zwei Jahre ins Krankenhaus
zu gehen als für längere Zeit ins Gefängnis. So stellen sich zahlreiche
Kollegen immer noch den § 63 vor. Und sie verzichten noch dazu auf Rechtsmittel.
Erstaunlich oft sitzen so Menschen aufgrund eines abgekürzten Urteils in
der Unterbringung. So auch der schon erwähnte Dieter D. Die so Verteidigten
trifft man dann nach 10, 20, 25 Jahren immer noch in der Unterbringung. 4.
Was kann die Verteidigung konkret tun?
4.1
Ermittlung & Begutachtung An
den Ermittlungen ist die Verteidigung eher selten beteiligt; wenn doch, ist von
Anfang an zu bedenken: Soll
man etwas zur Sache sagen? Wenn ja, soll sich der Mandant selbst äußern
oder ist eine schriftliche Einlassung sinnvoll? Ist der Mandant nach dem eigenen
Eindruck, der durchaus von Bedeutung ist, seelisch krank oder nicht? Ist es zu
verantworten, die Büchse der Pandora einer Begutachtung zu öffnen? Bei
der Begutachtung dabei zu sein, ist für den Verteidiger sehr zeitaufwendig
und meist nicht bezahlbar. Dabei lehnen das durchaus nicht alle Gutachter ab.
Und es kommt weniger leicht zu Meinungsverschiedenheiten darüber, was bei
der Exploration gesagt wurde und was nicht. Verhindern kann die Verteidigung eine
Begutachtung normalerweise nicht. Sie hat nur ein einziges Mittel - der Mandant
stellt sich dem Gutachter nicht, lässt sich nicht vorführen, nicht untersuchen
und nicht explorieren. Er kann nicht dazu gezwungen werden. Wenn er nicht will,
muss er nicht. Die
folgende Situation sollte dabei unbedingt vermieden werden: Es gibt einen Sachverständigen,
von dem zwei Dinge bekannt sind. Seine Qualifikation ist bescheiden, und die Ergebnisse
seiner Gutachten fallen so aus, wie er glaubt, dass sie bei Gericht und Staatsanwaltschaft
gern gesehen werden. Natürlich wehrt sich die Verteidigerin nach Kräften
dagegen, dass er beauftragt wird. Das geschieht aber trotzdem. Die Verteidigerin
empfiehlt dem Mandanten, nicht mit dem Sachverständigen zu sprechen, sich
nicht untersuchen und explorieren zu lassen. Der Sachverständige kreuzt
im Gefängnis auf. Der Mandant wird ihm vorgeführt und erklärt kurz
und bündig, seine Anwältin habe ihm geraten, nicht mit ihm zu sprechen.
Dann verlässt er den Raum. Aus diesen zwei Minuten und aus der Akte bastelt
sich der Sachverständige ein umfangreiches Gutachten zusammen. Auf vielen
vom Steuerzahler teuer bezahlten Seiten verbreitet er sich über den Unmenschen,
den er aufgesucht hat. Er zieht sogar Schlüsse, natürlich negative,
aus dessen Verhalten bei jener kurzen Begegnung. Wäre es ihm gelungen, den
Mandanten gegen dessen Willen auch noch in ein längeres Gespräch zu
verwickeln, umso gefährlicher. Ergebnis: Lebenslang. In der Revision wird
das Urteil aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung mit anderen, qualifizierteren
Sachverständigen ergibt sich ein völlig anderes, weit positiveres Bild.
Ergebnis: Statt lebenslang fünfeinhalb Jahre. Dem Aufsuchen des Mandanten
kann vorgebeugt werden. Der Sachverständige wird mit einem höflichen,
aber bestimmten Brief aufgefordert, den Mandanten nicht aufzusuchen, da weder
dieser noch die Verteidigung mit der Untersuchung einverstanden sei. Kopie des
Schreibens an das Gericht. Auf
gar keinen Fall darf das passieren, was sich im Flow-Tex-Verfahren ereignet hat.
Da verweigerte der Angeklagte jede Kooperation mit einem der Sachverständigen.
Daraufhin schlug dieser Sachverständige von sich aus eine längerfristige
Beobachtung des Angeklagten nach § 81 StPO in der Psychiatrie vor. Da könne
man sein Verhalten genauestens beobachten, sein Verhalten werde dokumentiert.
Das sei für den Sachverständigen von erheblichem Informationswert. Er
wollte die Berichte aus der Rund-um-die-Uhr-Beobachtung des Angeklagten haben.
Das psychiatrische Krankenhaus sollte gewissermaßen Big Brother für
ihn spielen. Umgehend kam ein entsprechender Gerichtsbeschluss, abgesegnet
vom OLG. Das Verfassungsgericht dagegen konstatierte eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Die Totalbeobachtung komme einer verbotenen Vernehmungsmethode
gleich. Sie sei offenbar einzig von der Absicht getragen, das der Kammer nicht
genehme Gutachten des anderen Sachverständigen zu widerlegen (2 BvR 1523/01
= StV 2001, 657; die spätere Revisionsentscheidung 1 StR 169/02 vom 10.9.2002
findet sich im StV 2002, 581). Jeder Beschuldigte hat das Recht, zu schweigen
und seine Ärzte nicht von der Schweigepflicht zu entbinden. Dieses Recht
darf niemals durch Missbrauch einer Beobachtung nach § 81 StO unterlaufen
werden. Überhaupt
nicht mit dem Sachverständigen zu sprechen, kann aber auch wieder die falsche
Entscheidung sein. Wenn der Mandant eine psychiatrische Vorgeschichte hat oder
wenn die Tatumstände in diese Richtung gehen, kann ein Gutachten nach Aktenlage
noch verheerender ausfallen als ein richtiges. Es gibt da keinen Königsweg.
In jedem Einzelfall muss genau abgewogen und zwischen zwei Übeln entschieden
werden. Die
Begutachtung kann in der Regel nicht verhindert werden. Die Richtlinien für
das Strafverfahren sehen aber ausdrücklich vor, dass der Verteidiger an der
Auswahl des Sachverständigen beteiligt wird, Nr. 70 Abs. 1 RiStBV. Darauf
muss er offensiv bestehen. Nur ist es damit nicht getan. Die Auswahl ist vielmehr
ein Riesenproblem. Es gibt nicht nur zu wenige qualifizierte Strafverteidiger,
auch Sachverständige, die diesen Namen verdienen, kann man mit der Lupe suchen.
Staatsanwalt und Gericht scheint das wenig zu bekümmern. Da werden durch
nichts ausgewiesene Berufsträger mit der Begutachtung in schwersten Fällen
beauftragt, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch später bei der Überprüfung.
Das sind teilweise Leute, die in keinem Zivilprozess, beispielsweise in einer
Bausache oder bei einer Verkehrsunfallrekonstruktion, einen Fuß auf den
Boden kriegen würden. Kein Zivilrichter und kein Zivilanwalt würde solche
Sachverständige und Gutachten solcher Qualität akzeptieren. In der
Psychiatrie gibt es keine öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Es gibt zwar Zertifizierungen, aber das hält keinen Richter und Staatsanwalt
davon ab, einen ihm vertrauten Psychiater oder Psychologen zu beauftragen, auch
wenn der nicht zertifiziert ist. Ganz offen und unverblümt findet sich in
zahlreichen Entscheidungen die seltsame Begründung, der psychiatrische Sachverständige
sei besonders qualifiziert, weil er schon so viele Gutachten gemacht habe. Ob
die gut oder schlecht, richtig oder falsch waren, scheint dabei nur eine untergeordnete
Rolle zu spielen. Oder gar keine. Der Verteidiger jedenfalls muss alles daransetzen,
einen möglichst qualifizierten Sachverständigen durchzusetzen. Das hört
sich im ersten Moment überraschend an, denn der könnte ja den Mandanten
vielleicht eher "durchschauen". Die
Erfahrung zeigt aber: Je qualifizierter ein psychiatrischer Sachverständiger
ist, desto sorgfältiger differenziert er zwischen dem festgestellten Zustand
des Probanden und dem Einfluss dieses Zustands auf die Einsicht und auf die Steuerungsfähigkeit
bei der Tat. Je unqualifizierter der Sachverständige, desto größer
ist die Gefahr, dass er seinem Gutachten die einfache Gleichung "psychisch
krank gleich grundsätzlich vermindert schuldfähig" zugrundelegt.
Das findet sich dann in vielen Urteilen wieder. Befasst sich später ein
qualifizierter Sachverständiger damit, stellt der fest, dass die Diagnose
vielleicht richtig war, die Störung aber auf die Einsicht oder auf die Steuerungsfähigkeit
überhaupt keinen Einfluss hatte. Aber dann hat der Mandant vielleicht schon
15 Jahre zu Unrecht in der Unterbringung gesessen. Ein
psychiatrischer Sachverständiger sollte zumindest folgende Anforderungen
erfüllen:
- Er muss überhaupt Facharzt für Psychiatrie sein und auch als solcher
arbeiten. Assistenzärzte haben in aller Regel die unabdingbare besondere
Sachkunde und forensische Erfahrung nicht. - Er darf nicht erst seit gestern
Facharzt für Psychiatrie sein. Zehn Jahre Berufserfahrung sehe ich als Minimum
an. In dieser Zeit sollte er ausreichende Erfahrung in einer forensischen Psychiatrie
gesammelt haben. - Er darf aber auf keinen Fall in der Anstalt tätig sein,
in der der Mandant nach § 126a StPO vorläufig untergebracht ist. Er
muss von der Anstalt unabhängig sein. - Als Gerichtssachverständiger
muss seine Sachkunde deutlich über die der durchschnittlichen Berufsträger
hinausragen. Das
kann er beispielsweise durch anerkannte Publikationen belegen, durch Habilitation
oder Professorenstellung, aber auch durch seine bisherige Arbeit, wenn die wirklich
gut ist. Immerhin geht es um die Verhängung einer der schwersten Sanktionen
unseres Rechtssystems, in die man noch dazu ohne jede Voraussetzung und Vorgeschichte
geraten kann. Für die lebenslange Freiheitsstrafe muss man in der Regel einen
Mord begehen. Für die Sicherungsverwahrung sind strenge Voraussetzungen vorgeschrieben.
In den "63" dagegen kommen sogar harmlose Exhibitionisten. Und einmal
im § 63 gefangen, kann die Freiheit für 20, 30 oder noch mehr Jahre
oder für wirklich das ganze Leben verloren sein. Da ist es nicht zuviel verlangt,
wenn nur die besten Psychiater dafür die Grundlage schaffen dürfen.
Davon gibt es leider nur wenige. Trotzdem: Lieber warten, als sich einem der beliebten
Vielgutachter ausliefern. (Die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten,
erarbeitet von einer hochkarätigen interdisziplinären Arbeitsgruppe,
finden sich in der NStZ 2005, S. 57ff., die für Prognosegutachten in der
NStZ 2007, S. 537 ff.) 4.2
Anklage Irgendwann
sind die Ermittlungen abgeschlossen, die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn
sie meint, dass es reicht. Erwartet sie Schuldunfähigkeit, leitet sie
ein Sicherungsverfahren ein. Damit ist das Ergebnis allerdings vorgezeichnet.
Dass ein Gericht entgegen der Meinung des Sachverständigen und des Staatsanwalts
an der Schuldunfähigkeit zweifelt und deshalb in das normale Strafverfahren
übergeht, ist so selten wie eine Palme am Nordpol. Ohnehin ist ja erstaunlich,
wie unkritisch Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Gutachten umgehen. Nur wenn
die Verteidigung ein Gutachten vorliegt, dann sieht das ganz anders aus. Kritik
eines Staatsanwalts an dem von ihm eingeholten Gutachten? Grundsätzlich Fehlanzeige.
Selbst eingeholte Gutachten können anscheinend noch so unqualifiziert sein,
immer finden Staatsanwälte und Richter sie überzeugend. Warum, ist mir
ein Rätsel. Es kann nicht an dem Wortteil Gut... liegen. Denn wenn die Verteidigung
es wagt, mit einem von ihr eingeholten Gutachten anzukommen oder wenn die Verteidigung
gar von ihrem Recht Gebrauch macht, den Sachverständigen zur Hauptverhandlung
zu laden - da kann man plötzlich sehen, wie kritisch Staatsanwälte und
Richter auf einmal mit Gutachten umgehen können und wie sie selbst an hoch
renommierten Sachverständigen kein gutes Haar lassen - sobald die von der
Verteidigung gestellt werden. Der Verteidigung hilft es nichts, das Gutachten
draufsteht. 4.3
Hauptverhandlung. Ein
zentrales Problem bei der Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen und
seinem Gutachten ist einfach zu benennen: Der Richter ist kein Psychiater. Und
er weiß, dass der Verteidiger auch kein Psychiater ist. Wenn der Verteidiger
also fachlich gegen das Gutachten argumentiert, geht das normalerweise beim Richter
zu einem Ohr rein und zum andern wieder raus, weil der Richter ja weiß,
dass der Verteidiger kein Psychiater ist und demzufolge keine Ahnung hat. Was
kann der Verteidiger da tun? Jetzt hat er das Gutachten nach allen Regeln
der Kunst auseinandergenommen - und niemand hört ihm zu. Deshalb gelingt
es ihm nicht, einen weiteren Gutachter durchzusetzen. Weder wegen Mängeln
des vorliegenden Gutachtens noch wegen überragender Sachkunde des von ihm
benannten neuen Sachverständigen. Eine Möglichkeit gibt es aber doch:
Der Verteidiger kann ein sogenanntes methodenkritisches Gutachten vorlegen. Also
ein Gutachten über das vom Gericht eingeholte Gutachten. Nicht über
den Mandanten, sondern über das von Staatsanwaltschaft und Gericht so vehement
verteidigte Meisterwerk des unfähigen Sachverständigen. Nur:
Wo kriegt er das her? Er kann seine Einholung durch das Gericht beantragen.
Das wird natürlich abgelehnt: "Kein Bedarf". Die Ablehnung kann
dann erst mit der Revision angefochten werden, und dann ist es normalerweise zu
spät. Wenn der Mandant oder seine Familie etwas Geld aufbringen können,
kann der Verteidiger einen erfahrenen und sachkundigen Sachverständigen um
ein solches Gutachten bitten. Solche Sachverständige lehnen Privatgutachten
über die Mandanten allerdings fast durchweg ab, weil sie nicht als Gefälligkeitsgutachter
gelten wollen und auch künftig gern Aufträge von der Justiz übernehmen
würden. Ein methodenkritisches Gutachten ist etwas anderes. Dafür braucht
der Sachverständige auch nicht zum Probanden zu reisen. Er kann es am heimischen
Schreibtisch verfassen. Nun hat aber längst nicht jeder Mandant finanzielle
Mittel. Hat er kein Geld, dann wird der Verteidiger in der Regel beigeordnet.
Als Pflichtverteidiger kann er dann nach § 46 Abs. II RVG, früher §
126 BRAGO, für alle Auslagen die vorherige Feststellung ihrer Erforderlichkeit
durch das Gericht beantragen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, muss die Staatskasse
die Kosten ersetzen. Im Streitfall muss die Staatskasse beweisen, dass die fraglichen
Auslagen nicht erforderlich waren, nicht etwa der Anwalt die Erforderlichkeit.
Darlegen muss er sie aber schon. Meistens geht es dabei um Reisekosten. Aber selbstverständlich
kann der Pflichtverteidiger auch beantragen, festzustellen, dass die Kosten der
Einholung eines methodenkritischen Gutachtens notwendig sind. Der Vorteil daran
ist, dass es jetzt nicht mehr darum geht, ob das Gericht das methodenkritische
Gutachten für erforderlich hält, sondern ob dessen Einholung vertretbares
Verteidigerhandeln ist. Der Maßstab ist also ein anderer. Der Verteidiger
muss ja viele Dinge tun, die das Gericht von Amts wegen nicht unbedingt getan
hätte. Deshalb darf es sein Aufklärungsermessen nicht an die Stelle
der Interessen und der Strategie der Verteidigung setzen. Ein solcher Antrag ist
deshalb schwieriger rechtsfehlerfrei abzulehnen als der Antrag, das Gericht solle
das methodenkritische Gutachten einholen. Außerdem setzt sich das Gericht
mit der Ablehnung natürlich auch der Gefahr der Behinderung der Verteidigung
aus. Allerdings
gibt es ein kleines Problem. Eigentlich ist das Schöne an dem methodenkritischen
Gutachten, dass der Verteidiger es dem Gericht nicht vorlegen muss, wenn ihm das
Ergebnis nicht gefällt. Es könnte ja sein, dass der renommierte Sachverständige
das begutachtete Gutachten, das dem Verteidiger so obskur erschien, wider Erwarten
über den grünen Klee lobt. Hat die Staatskasse allerdings das methodenkritische
Gutachten bezahlt, wird sich der Verteidiger schwer damit tun, es für sich
zu behalten. Ob er verpflichtet ist, es vorzulegen, ist schwer zu sagen, eine
Entscheidung über einen solchen Fall ist mir noch nicht unter die Augen gekommen. Gegen
eine Ablehnung der Notwendigkeitsfeststellung gibt es zwar kein Rechtsmittel,
aber sie ist für das Festsetzungsverfahren nicht bindend. Der Verteidiger
kann die Kosten auf eigenes Risiko verauslagen und die Erstattung beantragen,
wenn ihm weitere, überzeugende Gründe für die Notwendigkeit eingefallen
sind. Die ergeben sich oft erst hinterher. Dass der Verteidiger einen eigenen
Sachverständigen zur Hauptverhandlung laden kann und der dann auch gehört
werden muss, dürfte allgemein bekannt sein. Wie das Gericht dann an seinen
Lippen hängt, bleibt abzuwarten. 4.4
Schriftliches Urteil Zum
schriftlichen Urteil, dem Kernstück des Verfahrens: Da kommt es auf jedes
Wort an. Von einzelnen Formulierungen können Jahrzehnte der Unterbringung
abhängen. Unter allen Umständen muss gegen die Anordnung der Maßregel
Revision eingelegt werden, auch wenn man an sich damit einverstanden ist. Was
höchst selten der Fall ist. Nur so ist gewährleistet, ein wenigstens
halbwegs nachvollziehbar begründetes Urteil zu erhalten. Gerade bei der
Anordnung des § 63 liegt in den Urteilsgründen vieles im Argen. Eigentlich
müsste es sich mindestens zu diesen Punkten verhalten: - Was hat der Sachverständige
bekundet? - Zu welcher Diagnose und Prognose ist er gelangt? - Welche konkreten
Tatsachen lagen dem zugrunde? - Warum ist das Gericht davon überzeugt,
daß diese Tatsachen wahr sind? - Warum ist das Gericht davon überzeugt,
daß die Diagnose zutreffend ist? - Gibt es überhaupt eine erkennbare
eigene Prognose des Gerichts? Das
sind nur einige elementare Anforderungen, zahlreiche weitere ergeben sich aus
dem jeweiligen Einzelfall. Wenige Urteile werden dem gerecht. Hin und wieder ergibt
sich der Eindruck, als habe sich das Gericht die Konsequenzen einer Anordnung
nach § 63 nicht wirklich klargemacht. Dabei haben die es in sich: Mit dem
Urteil wird ein Mensch nicht nur auf unabsehbare Zeit eingesperrt; er wird auch
den Mitarbeitern des psychiatrischen Krankenhauses ausgeliefert. Er weiß,
dass deren Stellungnahmen Jahr für Jahr über sein eigenes Schicksal
entscheiden. Ärgert er sich über irgendetwas (wozu von morgens bis abends
Anlass genug besteht), dann heißt es, er sei "angespannt". Passt
er sich an, bescheinigt man ihm "fassadenhaftes Verhalten". Oder "er
verhält sich vordergründig angepaßt und freundlich". Schließt
er sich der Meinung anderer an, ist er "nicht authentisch". Versucht
er, nicht anzuecken, wird ihm "floskelhaftes Auftreten" attestiert.
Macht er von seinem ureigensten Menschenrecht Gebrauch, seine Gedanken für
sich zu behalten, ist er "nicht transparent". Und natürlich "nicht
einschätzbar", auch ein beliebter Begriff. Beschäftigt er sich
mit Eingaben und sonstigen Schreiben, ist er ein Querulant oder paranoid, ganz
egal, wie überzeugend und wie berechtigt seine Eingaben sein mögen.
Man
fasst es oft nicht, aber ein Mandant sollte mit Medikamenten traktiert werden,
nur weil er Anliegen und Beschwerden verfasste. Einem anderen wurde ein solches
Verhalten in den Prognosegutachten schwer verübelt, obwohl zahlreiche seiner
Eingaben berechtigt und erfolgreich waren. So
geht das dann jahrein, jahraus, immer in der Hoffnung, bei der nächsten Anhörung
könnte sich vielleicht doch noch etwas bewegen, dann wieder von Hoffnungslosigkeit
gepackt und überzeugt, nie mehr in Freiheit zu kommen. Immer in der Angst,
anzuecken und sich eine schlechte Stellungnahme einzufangen. Das alles wird überwölbt
von einem undurchsichtigen System von Lockerungsstufen und, vor allem, deren willkürlicher
Rücknahme als Strafe für unbotmäßiges Benehmen. Lockerungen
werden wie Belohnungen angesehen, obwohl sie notwendige Therapieschritte sind. Das
alles wird Menschen angetan, die nach Ansicht der Verantwortlichen schwer krank
sind und die sich in den meisten Fällen überhaupt nicht angemessen zur
Wehr setzen und behaupten können. Das wird ihnen mit einem Urteil angetan,
das sie mit oft völlig unzureichenden Gründen in eine eigentlich völlig
unvertretbare Existenz stößt. 4.5
Anfechtung Ein
Urteil, das den § 63 anordnet, muss immer angefochten werden - und sei es,
um ein abgekürztes Urteil zu vermeiden. Das kann sich nämlich später
in den Anhörungsverfahren fatal auswirken. Einige
Beispiele: Eine Revision war erfolgreich, weil das Landgericht nicht bedacht
hatte, dass bei krankheitstypischen Taten gegen Angehörige des Personals
oder gegen Mitpatienten im Rahmen einer Anstaltsunterbringung besonders sorgfältig
geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für eine strafrechtliche
Unterbringung tatsächlich erfüllt sind (Einzelheiten nachzulesen in
der NStZ 1998, 405). Denn es kann sein, dass die Tat möglicherweise ihre
Ursache gerade in der Unterbringungssituation hatte (4 StR 269/99 vom 8.7.99).
Auch
und gerade bei einer Persönlichkeitsstörung kann eine Revision etwas
bringen. So entschied der 4. Strafsenat: "Die
Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung belegt für sich
allein den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten
Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch nicht. Dieser
setzt vielmehr voraus, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen
Zwang heraus gehandelt hat." (BGH NStZ-RR 2003, 165f.)
Immer
wieder muss der Bundesgerichtshof darauf hinweisen, dass - erstens - Verhaltensauffälligkeiten
sorgfältig von Eigenschaften und Verhaltensweisen abgegrenzt werden müssen,
die sich noch innerhalb der Bandbreite normalen menschlichen Verhaltens bewegen
und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne dass sie die Schuldfähigkeit
erheblich berühren. Der BGH weist darauf hin, dass - zweitens - die notwendige
erhebliche Berührung der Schuldfähigkeit eine vom Richter ohne Bindung
an die Auffassung des Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage - ist
(BGH a.a.O.). Und
auch dies rügt der BGH: "Nicht
jedes abweichende Sexualverhalten in Form einer "Pädophilie" ist
ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichzusetzen,
die als Merkmal des § 20 StGB einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
zuzuordnen ist und zu einer Schuldminderung nach §§ 21, 49 I StGB führen
muß." (BGH NStZ 2001, 243 mit höchst instruktiver Anmerkung von
Nedopil in der NStZ 2001, 474ff.)
Besonders
deutlich wird das beim sogenannten "Kannibalen von Rotenburg". Er wurde
von dem bekannten Berliner Sexualwissenschaftler BEIER begutachtet. BEIER stellte
eine schwere Persönlichkeitsstörung fest. Trotzdem wurde der Angeklagte
für uneingeschränkt schuldfähig befunden. Und zwar nicht gegen
das Gutachten, sondern im Einklang mit ihm. Auch schwerste Störungen führen
eben keineswegs automatisch zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Ein
weiterer Ansatzpunkt für die Revision: Das Gericht kann die Maßregel
zur Bewährung aussetzen. Wenn die Nichtaussetzung im schriftlichen Urteil
nicht oder nicht ausreichend erörtert wurde, sollte man diesen Mangel in
der Revisionsbegründung nicht unerwähnt lassen. Ein
weiterer Aspekt: Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Anordnung der
Unterbringung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit geprüft
werden. Bei der Unterbringung gibt es sogar gleich zwei Maßstäbe: Erstens
die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Maßregel, die
eigens in § 62 STGB geregelt ist. Dazu sagt der Bundesgerichtshof: "Der
Tatrichter muß sich regelmäßig zu einer Erörterung der Unverhältnismäßigkeit
der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gedrängt
sehen, wenn die Taten, mit denen er in Erscheinung getreten war, dem Bereich mittlerer
Kriminalität zuzuordnen sind." (BGH STV 99, 489)
Das
Urteil muss eine Abwägung enthalten zwischen der Bedeutung begangener und
zu erwartender Taten und dem Gewicht des mit der Maßregel der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus einhergehenden außerordentlichen Eingriffs.
Fehlt diese Abwägung im Urteil, ist es rechtsfehlerhaft. Bei den Fortdauerentscheidungen
spielt dann die bisherige Dauer der Freiheitsentziehung eine zunehmende Rolle.
Die Anordnung der Maßregel kann durchaus verhältnismäßig
gewesen sein. Wird die Maßregel aber zu lange vollstreckt, dann kann das
die Verhältnismäßigkeit in Frage stellen. Nach 2 BvR 1160/80 /
1504/82 muss stets die Dauer des bereits vollstreckten Freiheitsentzugs im Verhältnis
zu Anlasstaten und zu besorgenden künftigen Delikten berücksichtigt
werden. Nur das genügt dem Rechtsstaatsprinzip. Nun
ist es passiert, und der Mandant ist trotz aller Bemühungen des Verteidigers
in der Unterbringung gelandet. Wie geht es jetzt weiter? Ist
die Diagnose richtig - auch das kommt vor - und gibt es vernünftige Ärzte,
dann sollte der Mandant sich behandeln lassen, z.B. mit - Medikamenten
- Einzelpsychotherapie - Gruppenpsychotherapie - Arbeits-, Sport-, Musik-
oder ähnliche Therapieformen Dazu
braucht man natürlich erstklassiges Fachpersonal. Mit erstklassigem Fachpersonal
sind die forensischen Kliniken weniger gesegnet, als es wünschenswert wäre:
In einer der größten forensischen Kliniken Deutschlands sind nur die
Stationsleiter überhaupt Psychiater. Diese Psychiater sind in der Regel nicht
als Gutachter zertifiziert. Viele Psychologen haben nicht mal die Zulassung als
"Psychologische Therapeuten". Nicht selten werden Therapiegruppen von
Mitarbeitern geleitet, die überhaupt keine Ausbildung dazu haben, beispielsweise
von Sozialarbeitern. Prognosegutachten werden von dafür nicht ausgebildeten
Psychologen erstellt, in einzelnen Fällen, man hält es nicht für
möglich, sogar von Rechtsassessoren. Über Lockerungen und deren Widerruf
entscheiden sogenannte "Teams", die in keinem Gesetz vorgesehen sind
und deren Mitgliedern teilweise jegliche Ausbildung für eine solche Aufgabe
fehlt. Der
Untergebrachte kann sich natürlich auch allen Therapien verweigern. Sinnvoll
ist das eher selten. Etwas anderes ist allerdings die Ablehnung einzelner Therapeuten,
weil die therapeutische Beziehung nicht in Gang gekommen ist. Dann ist ein Therapeutenwechsel
angezeigt. Sich jahrelang in einer gescheiterten Therapiebeziehung abzuquälen,
ist kontraproduktiv und nützt niemandem etwas. Nicht
weniger wichtig ist das Umfeld. Um manche Untergebrachte kümmert sich die
Familie. Dieser Kontakt muss gefördert und erhalten werden! Die Familie gehört
zum sogenannten "sozialen Empfangsraum". Ohne den gibt es Probleme mit
der Entlassung. Mit bloßen Behauptungen ist es aber nicht getan. Alles muss
belegt und bewiesen werden und wird über Jahre vor der Entlassung kontrolliert. Ein
Kapitel für sich sind Eheschließungen in der Unterbringung. Die müssten
nach Artikel 6 Grundgesetz nach Kräften von der forensischen Klinik gefördert
werden. Das geschieht aber keineswegs immer. Auf einen unglaublichen Fall komme
ich noch zurück. Die
nächste Phase: Jetzt ist der Mandant also seit einiger Zeit in der Unterbringung,
Therapie und Umfeld sind geklärt, man könnte daran denken, wie er wieder
rauskommt. Die Unterbringung nach § 63 kann theoretisch das ganze Leben
andauern. Sie darf aber weder verhängt noch eingeleitet noch fortgesetzt
werden, wenn bei der Prognose für die Zukunft eines der notwendigen vier
Elemente fehlt, nämlich 1. das Überdauern des Zustandes, der zur
Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Anlasstat geführt
hat, 2. die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten, 3. Verursachung
dieser Straftaten durch eben jenen überdauernden Zustand und 4. daraus
folgend die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Sobald
ein Element wegfällt, muss Schluss mit der Unterbringung sein - und zwar
sofort! Die Jahresfrist ist eine Höchstfrist. Wenn eine der conditiones sine
qua non wegfällt, muss sofort ein neues Verfahren nach § 67e StGB eingeleitet
werden. Selbst wenn der Mandant weiterhin gefährlich ist und ein Eingangsmerkmal
erfüllt, darf die Unterbringung nicht fortgesetzt werden, wenn der Zusammenhang
zwischen der Störung und der befürchteten Straffälligkeit für
die Zukunft nicht mehr begründbar ist. Eine
andere Fallgestaltung: Bei den Taten war eine Schizophrenie am Werk, die der Mandant
jetzt durch Medikamente im Griff hat. Inzwischen hat sich aber eine massive Persönlichkeitsstörung
durch die Haftsituation erheblich verschlimmert. Sie könnte zu schweren Straftaten
führen. Trotzdem darf die Unterbringung nicht weitergehen, weil die Schizophrenie
unter das erste Eingangsmerkmal fällt, die Persönlichkeitsstörung
unter das vierte. Mit anderen Worten: Der Zustand, der zu den künftig zu
besorgenden Delikten führen wird, muss dieselbe Defektquelle haben wie der
Zustand, der bei den Anlaßtaten die strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinträchtigt
hat (NStZ-RR 2004, 331, 332). Aus
alledem folgt die Notwendigkeit ständiger Überprüfung der Voraussetzungen
des § 63. Das geschieht im Verfahren nach § 67e ff StGB. Spätestens
nach Ablauf eines Jahres muss die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer
den Verurteilten anhören und über die Fortdauer entscheiden. Im
Vorfeld der Anhörung muss der Verteidiger vor allem drei Dinge klären
bzw. tun: Erstens:
Alle, aber auch wirklich alle Akten beschaffen und durcharbeiten, die erreichbar
sind. Vor allem natürlich die Verfahrensakten und die Vollstreckungshefte.
Bei Dieter D. kam dabei einiges zutage: Nach zwei, drei Jahren Unterbringung
tauchte in den jährlichen Prognosegutachten der Klinik plötzlich die
Diagnose "Pädophilie" auf, von der zuvor nie die Rede gewesen war.
Offenbar allein deshalb, weil es um sexuelle Handlungen mit Jungen gegangen war.
Dabei war Dieter D. nur unwesentlich älter als diese. Der Chefarzt, ein Oberarzt
und Therapeut, ein Psychologe, haben diese Prognosegutachten unterschrieben. Keiner
merkte anscheinend, dass ein entscheidendes Kriterium der Pädophilie nicht
entfernt erfüllt war: Der Täter muss mindestens fünf Jahre älter
sein als das Opfer. In vielen Jahren der Unterbringung war das keinem Richter,
Staatsanwaltschaft oder Verteidiger aufgefallen, genauso wenig wie die übrigen
Mängel der Gutachten. Erst als die Strafvollstreckungskammer von der Verteidigung
eindringlich darauf aufmerksam gemacht wurde, gab es endlich ein externes Gutachten.
Prompt stellte der erfahrene externe Sachverständige fest, dass eine glatte
Fehleinweisung vorlag und niemals ein Eingangsmerkmal erfüllt gewesen war.
Außerdem verneinte er jede Gefährlichkeit. Zehn Jahre seines Lebens
war Dieter D. für nichts und wieder nichts eingesperrt. - Erstens also alle
Akten durcharbeiten. Zweitens
im Vorfeld klären: Wie läuft es eigentlich mit der Therapie? Was
ist vom Prognosegutachten zu erwarten? Findet Therapie überhaupt statt?
Wie steht der Mandant zu seinem Therapeuten? Wechselt der Therapeut häufiger? Drittens:
Was gibt es für Argumente für die Begutachtung durch einen anstaltsfremden
Sachverständigen? Den neuen § 463 Abs. IV StPO missverstehen Gerichte
nur zu gern dahin, es solle oder gar dürfe nur alle fünf Jahre ein externes
Gutachten eingeholt werden. Dabei muss z.B. in Nordrhein-Westfalen seit eh und
je spätestens nach drei Jahren ein externes Gutachten eingeholt werden. Nach
wie vor aber gilt die gute, alte Regel: Jedes Gericht kann sich jederzeit den
Sachverständigen holen, den es braucht. Eine Vorschrift, die diese Befugnis
einschränken wollte, wäre ein schwerer Eingriff in die richterliche
Unabhängigkeit. Also mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Der Verteidiger
muss die Strafvollstreckungskammer also davon überzeugen, dass gerade in
seinem konkreten Fall ein externer Sachverständiger gebraucht wird. Dafür
gibt es immer wieder Gründe: - Ein externer Sachverständiger wird
gebraucht, weil das Eingangsgutachten und/oder die bisherigen Prognosegutachten
der Klinik unter aller Kritik waren und die Verfasser offenbar außerstande
waren und sind, die Mindestanforderungen für Prognosegutachten einzuhalten.
- Ein externer Sachverständiger wird gebraucht, weil erhebliche Konflikte
zwischen der Klinik und dem Mandanten die Situation derart verhärtet haben,
dass mit einer objektiven Begutachtung nicht zu rechnen ist. - Ein externer
Sachverständiger wird gebraucht, weil es einen externen Sachverständigen
gibt, der gerade auf Fälle wie den des Mandanten spezialisiert und durch
entsprechende Veröffentlichungen ausgewiesen ist. Ein
vom Verteidiger vorgeschlagener Gutachter ist allerdings kein Gefälligkeitsgutachter.
Auch der vom Verteidiger vorgeschlagene Sachverständige kann zu einem unangenehmen
Ergebnis kommen. Die
Rolle der Staatsanwaltschaft bei alledem ist in der Praxis verschwindend klein.
Sie ist Vollstreckungsbehörde und eigentlich Herrin des Verfahrens. Davon
bemerkt man wenig, sie agiert sparsam. Stets fordert sie das Prognosegutachten
bei der verwahrenden Klinik an, obwohl das die schlechteste aller Lösungen
ist. Stets wird dessen Ergebnis auf einem dürren Formular ohne geistige Eigenleistung
gutgeheißen und die Fortdauer der Unterbringung beantragt. So gut wie nie
schreibt die Staatsanwaltschaft etwas zur Sache. So gut wie nie setzt sie sich
mit einem Prognosegutachten auseinander. Schon gar nicht mit der schriftsätzlichen
Kritik der Verteidigung. Ein einziges Mal in all den Jahren habe ich erlebt, dass
eine Staatsanwältin an einer Anhörung teilnahm. Dabei ist es keineswegs
vorteilhaft für die Verteidigung, dass die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit
nicht macht und die Anhörungen schwänzt. Rechtssachen sollten vor dem
Gericht und nicht mit dem Gericht verhandelt werden. Dazu gehört eine Gegenseite.
Ich streite mich lieber mit dem Staatsanwalt herum und weise ihm vor dem Gericht
nach, wie sehr und warum er im Unrecht ist, als zu versuchen, ein Gericht im direkten
Dialog von seiner offensichtlichen Meinung abzubringen und das Verhandlungsklima
trotzdem nicht zu beeinträchtigen. Es ist auch für den Richter -
wie für jeden Menschen - bedeutend leichter, "Also, Herr Staatsanwalt,
da müssen wir der Verteidigung aber doch recht geben" zu sagen als "Frau
Verteidigerin, da haben Sie recht, und wir hatten unrecht". Eine echte
kontradiktorische Verhandlung bringt deshalb m. E. viel bessere Ergebnisse. Sie
bewegt das Gericht dazu, die Sache von allen Seiten zu betrachten. Das jetzige
Verfahren läuft dagegen darauf hinaus, dass das Gericht sich anhand der Akten
eine Meinung bildet und sich nur mühsam von etwas anderem überzeugen
lässt. Außerdem steckt das Gericht in weiteren Dilemma: Entweder
es äußert offen seine Meinung, dann müsste es ggf. zugeben, im
Unrecht gewesen zu sein. Oder es äußert sie nicht, dann redet der Verteidiger
ins Leere. Beides ist unwürdig und unsinnig. Staatsanwaltschaft und Verteidigung
sollen ihre Positionen vortragen, das Gericht soll nachfragen und entscheiden.
Nicht umsonst hat sich diese klassische Verhandlungsform seit Jahrtausenden weltweit
durchgesetzt. 4.6
Fortdauerverfahren Zurück
zum Gang der Ereignisse. Wie im Erkenntnisverfahren, steht auch im Fortdauerverfahren
das Gutachten im Mittelpunkt. Die schon erwähnte interdisziplinäre
Arbeitsgruppe aus Richtern des Bundesgerichtshofs, Bundesanwälten, forensischen
Psychiatern und Psychologen, Sexualmedizinern und weiteren Juristen hat bekanntlich
relativ strenge Mindestanforderungen für Prognosegutachten aufgestellt (nachzulesen
bei Boetticher u.a., NStZ 2006, 537ff.). Um die nicht erfüllen zu müssen,
bezeichnen viele Anstalten ihre Ausarbeitungen als Stellungnahmen, Berichte oder
dergleichen. Diese Schriftstücke sind und bleiben trotzdem Gutachten, was
auch sonst? (vgl. OLG Koblenz StV 99, 496). Konsequenterweise können auch
die Mitarbeiter der Klinik, die ein solches Gutachten erarbeitet haben, wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die weitaus meisten Prognosegutachten
erstellen die Kliniken selbst (das dürften 90 bis 95 Prozent sein). Darin
empfehlen sie Jahr um Jahr bei praktisch allen Patienten die Fortdauer der Unterbringung.
Offenbar hilft ihre Therapie nichts. Deshalb muss der Verteidiger alles daran
setzen, die Begutachtung durch einen anstaltsfremden Sachverständigen zu
erreichen. Vernünftigerweise sollte die externe Begutachtung die Regel sein.
Nach dem neuen § 463 Abs. IV StPO muss, wie schon erwähnt, spätestens
nach fünf Jahren ein anstaltsfremder Sachverständiger beauftragt werden.
Das heißt natürlich nicht, dass in der Zwischenzeit die Prognosegutachten
der forensischen Kliniken selbst ausreichten und nur alle fünf Jahre eine
Art "Anspruch" auf ein externes Gutachten bestehe. Zu welchen Irrwegen
diese neue Vorschrift führt, zeigt das folgende aktuelle Beispiel: Das
Landgericht beschließt die Fortdauer der Unterbringung ohne externes Gutachten,
obwohl die fünf Jahre längst abgelaufen sind. In der Beschlussbegründung
heißt es dazu lapidar: "Das nach § 463 Abs. 4 StPO erforderliche
Gutachten wird im Rahmen eines neuen Verfahrens unverzüglich eingeholt."
Mehr nicht. Die Verteidigung legt sofortige Beschwerde ein. Es sei in keiner Verfahrensordnung
vorgesehen, dass zuerst entschieden und dann die Tatsachengrundlage für die
Entscheidung beschafft werden darf. Das OLG verweist zurück. Dass bei zuvoriger
Einholung des Gutachtens die Einjahresfrist des § § 67e StGB Abs. 2
StGB nicht hätte eingehalten werden können, rechtfertige das Absehen
vom Gebot des § 463 IV StPO nicht. Im Gegenteil, dieses Vorgehen konterkariere
die gesetzgeberische Intention der Neuregelung. Die Strafvollstreckungskammer
habe das Gutachten in dem jeweils anstehenden Überprüfungsverfahren
einzuholen und dürfe nicht auf das nächste Anhörungsverfahren verweisen.
Denn das führe genau zu dem das Ergebnis, dem die gesetzliche Regelung gerade
vorbeugen sollte, nämlich dass trotz Ablauf der Fünfjahresfrist auf
einer Tatsachengrundlage entschieden wird, die der gesteigerten Sachaufklärungspflicht
nicht mehr genügt, nämlich der klinikinternen Stellungnahme. Diese Versäumnisse
dürfen nicht zu Lasten des Untergebrachten gehen (OLG Frankfurt am Main vom
28.4.2008, 3 Ws 401/08). Das
heißt für den Verteidiger: Mitdenken, wie immer, und ein Jahr vor Ablauf
der fünf Jahre dafür sorgen, dass die Akten der Strafvollstreckungskammer
vorgelegt werden und ein externes Gutachten angeordnet wird. Aber: Fünf
Jahre hin, gesetzliche Neuregelung her - sobald es gelingt, Gründe für
eine externe Begutachtung zu finden, muss diese sogleich angeordnet werden. So
ein Grund kann die Unbrauchbarkeit des Prognosegutachtens der forensischen Klinik
sein. Die werden nur in den seltensten Fällen den Mindestanforderungen gerecht.
Zum Beispiel werden die vom BGH verlangten Manuale in den internen Prognosegutachten,
aber auch in Eingangsgutachten häufig nicht beachtet. Hier muss der Verteidiger
einhaken. Manuale
Es geht dabei, wie schon erwähnt, vor allem um zwei Manuale,
ICD-10 und DSM-IV. Darin sind die jeweiligen Kriterien für das Vorliegen
oder Nichtvorliegen von psychischen Störungen aufgeführt, und zwar weitgehend
als einfache, für jeden Laien verständliche Beobachtungen aus dem Alltag,
auf deren Kombination es ankommen soll. Beispielsweise sind das bei der dissozialen
Persönlichkeitsstörung u. a. folgende Kriterien:
- Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen Anderer - Deutliche
und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln
und Verpflichtungen - Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger
Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen Man
muss kein Psychiater sein, um festzustellen, ob so etwas bei einem Menschen vorliegt
oder nicht. Eine Persönlichkeitsstörung liegt nach den Manualen nur
vor, wenn alle dort genannten allgemeinen Kriterien erfüllt sind. Schon das
wird in kaum einem Gutachten dargelegt. Außerdem müssen mindestens
drei bzw. vier typische Eigenschaften oder Verhaltensweisen der speziellen Persönlichkeitsstörung
vorliegen. Alles zusammen findet sich höchst selten in einem Gutachten und
auch nur selten in der Realität. Prognoseinstrumente Neben
den Manualen werden auch sogenannte Prognoseinstrumente eingesetzt, zum Beispiel
Zur Risikoeinschätzung für Begehung weiterer Straftaten: Kriterienliste
der Fachkommissionen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz
(sog. Dittmann-Liste oder Dittmann-Schema) Zur Identifizierung eines bestimmten
Persönlichkeitstyps: Psychopathie-Checkliste von Robert D.Hare (PCL-R)
(R steht für Revised, also revidiert) Zur Einschätzung der
Rückfallgefahr für Gewalttaten: Violence Risk Appraisal Guide (VRAG)
Zur Vorhersage von Gewalttaten psychisch kranker Personen: Historical Clinical
Risk (HCR-20) (Eine umfassende Aufstellung und Erläuterung findet sich
bei NEDOPIL, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie, aus dem Jahre 2005.) Auch
bei der Anwendung dieser Prognoseinstrumente kommen elementare Fehler vor. Wer
zum Beispiel als Gutachter die Dittmann-Liste bei einem Sexualstraftäter
nutzt, der muss dann auch den aus dieser Liste stammenden zusätzlichen Kriterienkatalog
für die Beurteilung von Sexualstraftätern anwenden. Das wird immer wieder
übersehen. Andere Prognoseinstrumente sind überhaupt nur unter eng
eingegrenzten Voraussetzungen nutzbar und aussagekräftig. So stellt etwa
das Manual zum Prognoseinstrument Psychopathie-Checkliste von Robert D. Hare (PCL-R)
erhebliche Anforderungen an den Sachverständigen: Neben (1) einer abgeschlossenen
akademischen Ausbildung in Medizin, Psychologie oder Sozialwissenschaften mit
entsprechenden Abschluss, Diplom oder Staatsexamen, wird verlangt: (2) Die
Registrierung bei der staatlichen oder regionalen Berufskörperschaft und
Mitgliedschaft bei einer Gesellschaft, die sich mit der Beurteilung oder Diagnostik
seelischer Störungen befasst (z.B. einer psychologischen oder psychiatrischen
Fachgesellschaft), (3) Nachgewiesene Erfahrung mit forensischen Klienten (4)
Beschränkung des Gebrauchs der PCL-R auf die Gruppen, für die die PCL-R
vollständig validiert wurde, (Nedopil, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie,
Lengerich 2005, S. 102). Die
Methode darf nur von Fachleuten angewandt werden, die eine spezielle Ausbildung
erhalten und das Original-Manual erworben haben (Nedopil, a. a. O., S. 102). Auch
damit lässt sich argumentieren. Es lohnt auch nachzufragen, ob der Sachverständige
in der Lage ist, den VRAG oder den HCR20 fachgerecht anzuwenden, denn auch dafür
sind Ausbildung, Übung und Vertrautheit unabdingbar. Einhaken lässt
sich auch, wenn das Gutachten von mehreren Verfassern unterzeichnet ist und nicht
erkennen lässt, wer was gemacht hat. Stets muss klargestellt werden, ob,
inwieweit und in welcher Art und Weise jeder Unterzeichner am Gutachten mitgewirkt
hat und wer welche Teile des Gutachtens verfasst und zu verantworten hat (vgl.
OLG Nürnberg vom 18.6.2007, 2 Ws 301/07 = StraFo 2007, 328). Wie
kann nun die Anhörung vorbereitet und genutzt werden? In aussichtslosen
Fällen kann die Anhörung wenigstens zur Besprechung von Problemen in
der Klinik, ins Auge gefassten Lockerungen oder dergleichen dienen. Es können
durchaus auch Lockerungsgutachten eingeholt werden. Lockerungen sind keine Vergünstigungen,
die gewährt werden, sondern notwendige Behandlungsschritte. Jedenfalls
sollte die Anhörung gründlich vorbereitet werden. Der Mandant muss das
neue Prognosegutachten lesen. Nur er kann beurteilen, ob die Tatsachenbehauptungen
darin stimmen. Solche Dinge müssen vor der Anhörung schriftsätzlich
richtiggestellt werden, ebenso gehört dahin die Auseinandersetzung mit dem
Gutachten. In
der Anhörung soll sich das Gericht ein Bild vom Untergebrachten machen. Die
ratio legis ist mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz der Hauptverhandlung vergleichbar.
Ein beauftragter Richter ist zwar erlaubt, wird aber der Bedeutung der Entscheidung
nicht gerecht. Der ersuchte Richter hat in einer Anhörung nichts verloren. Der
Sachverständige muss in der Anhörung erscheinen, wenn die Beteiligten
nicht darauf verzichtet haben. Ob der Verteidiger ihn befragen will, ist von Fall
zu Fall zu entscheiden. Das kann auch nach hinten losgehen. Auch hier gilt der
alte Grundsatz: Kein Forum für möglicherweise nachteilige Ausführungen
selbst schaffen! Die Anwesenheit des zuständigen Therapeuten sollte eine
Selbstverständlichkeit sein. Es gibt die Fünf-Minuten-Anhörung
nach dem Motto "Wir kennen uns ja - das Gutachten haben Sie gelesen - haben
Sie was dazu zu sagen? - Nein? - Auf Wiedersehen nächstes Jahr". Das
ist unwürdig und nicht Sinn der Sache. Die Strafvollstreckungskammer muss
sich Zeit nehmen, auch wenn sie noch so überlastet ist. Zur
Entscheidung. Die eine Strafvollstreckungskammer entscheidet am Tag der Anhörung,
die andere später, manche erst nach Monaten. Das muss man herausfinden und
erforderlichenfalls eine Schriftsatzfrist erbitten. Oft erweist es sich in der
Anhörung als zweckmäßig, noch etwas schriftsätzlich vorzutragen.
Es ist dann ebenso ärgerlich wie peinlich, wenn sich der Verteidiger die
Finger wund schreibt, während die Entscheidung längst getroffen ist.
Die Jahresfrist für die nächste Überprüfung beginnt mit
dem Erlass des Fortdauerbeschlusses. Nicht mit seiner Zustellung und auch nicht
erst mit seiner Rechtskraft. Trotzdem sollte man überwachen, dass der Beschluss
zeitnah kommt. Denn ein Beschwerdeverfahren kann sich über viele Monate hinziehen.
Wenn dann schon die nächste Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer
ansteht, ist die Beschwerde "prozessual überholt" und die ganze
Arbeit war für die Katz. Nachfragen, wenn der Beschluss nicht kommt, ist
auch aus einem anderen Grund wichtig. Vermeintliche Rechtskraft kann nämlich
auf den seltsamsten Wegen eintreten. So hat das Landgericht Stralsund den Beschluss
statt an die Verteidigerin an den Oberarzt der Klinik gesandt. Der unterschrieb
das für die Verteidigerin bestimmte Empfangsbekenntnis, setzte einen kompletten
Klinikstempel drauf und schickte es brav ans Gericht zurück. Dort wurde der
Beschluss, offenbar ohne hinzusehen, als zugestellt verbucht. Nach Ablauf der
Beschwerdefrist kam der Rechtskraftsvermerk drauf, und die Akten gingen zur Staatsanwaltschaft
zurück. Kein Mensch merkte etwas. Ohne Nachfrage wäre der Beschluss
auf Dauer als rechtskräftig behandelt worden. Gegen den Fortdauerbeschluss
findet innerhalb einer Woche ab Zustellung die sofortige Beschwerde statt. Begründen
muss man sie nicht, sollte man aber unbedingt. Da das innerhalb der Frist kaum
zu schaffen ist, sollte das Gericht gebeten werden, Gelegenheit zur Begründung
der Beschwerde bis zu einem bestimmten Datum zu geben. Allerdings Vorsicht:
Auf alle Fälle telefonisch nachfragen, wo sich die Akten grade befinden,
bevor die Beschwerdebegründung abgeschickt wird. Spätestens
im Beschwerdeverfahren sollte auch ein bestimmter Antrag gestellt werden, damit
die Gerichte wissen, was der Verteidiger eigentlich anstrebt. Zum Beispiel wird
beantragt, die Maßregel für erledigt zu erklären, hilfsweise,
sie zur Bewährung auszusetzen, wiederum hilfsweise, zur Vorbereitung der
Entscheidung das Gutachten eines anstaltsfremden Sachverständigen einzuholen.
(Obwohl im Maßregelrecht die Bewährungsaussetzung nicht ein "in
der Erledigung liegendes Minus" ist, sondern streng genommen ganz andere
Voraussetzungen hat.) Ein
großes Problem stellen Fehleinweisungen dar, die nicht gerade selten vorkommen.
Zunehmender Beliebtheit erfreut sich gerade im Zusammenhang mit Fehleinweisungen
der Hinweis auf die Rechtskraft des einweisenden Urteils. Das ist eine komplexe
Frage, für die hier leider die Zeit fehlt. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen
des § 63 StGB weder im Zeitpunkt des Urteils noch heute vorliegen, muss der
Verurteilte aus der Unterbringung entlassen werden. Die Ursache für die Fehleinweisung
ist letzten Endes bedeutungslos. Fehleinweisungen sind keine seltene Ausnahme,
sondern sie stellen einen durchaus namhaften Teil der Untergebrachten. Das lässt
sich schon anhand der eigenen Mandate ohne weiteres konstatieren. Eine
der verwunderlichsten Eigenheiten des Verfahrens nach § 67e StGB ist das
Fehlen einer Verfahrensordnung. Leider fehlt auch hierfür heute die Zeit.
5.
Der Alltag im Maßregelvollzug
Wenden
wir uns dem Alltag im Maßregelvollzug zu, der von reichlich Konflikten geprägt
ist. Immer wieder stellt sich die Frage, wie sich die Untergebrachten gegen rechtswidrige
Maßnahmen der Anstalt wehren können. 5.1
Rechtsschutz im Maßregelvollzug Rechtsschutz
im Maßregelvollzug gewährt das Strafvollzugsgesetz. Nach §§
109ff. kann gegen Maßnahmen im Vollzug Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt werden. Zuständig ist die kleine Strafvollstreckungskammer, bestehend
aus einem Richter. Aber nur wo das sehr weite Ermessen der Anstalten überschritten
oder missbraucht wird, greift das Gericht ein. Das ist in der Realität nur
selten der Fall. Was
nun eine Vollzugsangelegenheit ist, darüber kann man sich trefflich streiten.
Dazu ein sehr drastisches Beispiel: Der nach § 63 untergebrachte Mandant
möchte seine langjährige Verlobte heiraten. Das Standesamt bittet um
eine Bescheinigung der Klinik, dass er hinreichend geschäftsfähig für
eine Eheschließung ist. An seiner Geschäftsfähigkeit bestehen
allerdings nicht die geringsten Zweifel. Er hat eine Persönlichkeitsstörung,
die seine Geschäftsfähigkeit nicht berührt. Das weiß die
Anstalt aus langjähriger Unterbringung genau. Weil er aber ein bockiger Patient
ist, macht die Anstalt die Erteilung der Bescheinigung davon abhängig, dass
er seine Weigerung aufgibt, mit seinem Stationsarzt zu reden. Mit dem will er
nämlich nichts zu tun haben. Und zwar aus guten Gründen. Auf Intervention
seiner Rechtsanwältin reagiert die Klinik und erteilt einen höchst bemerkenswerten
Bescheid: "Um
ärztlicherseits eine Geschäftsfähigkeit bezüglich einer Eheschließung
explorieren zu können, sind logischerweise Einzelgespräche mit dem Patienten
erforderlich. Diese werden jedoch von Herrn X nach wie vor verweigert. Unter
solchen Umständen kann ärztlicherseits keinesfalls die Verantwortung
für die Ehe eines forensisch-psychiatrisch untergebrachten Sexualstraftäters
übernommen werden, dem noch keine bahnbrechenden Therapieerfolge attestiert
werden können. Darüberhinaus kann, solange sich der Patient auf der
geschlossenen Station befindet, keine Hochzeitsfeier stattfinden. Außenstehenden
wie Standesbeamten ist der persönliche Kontakt zu Patienten, die sich auf
der Kriseninterventionstation befinden, aus Sicherheitsgründen nicht gestattet." Soweit
dieser unglaubliche Brief. Offenbar will ihn die Klinik auf diese Weise zwingen,
mit dem Stationsarzt zu sprechen, dem er mit guten Gründen nicht vertraut.
Dass sich ein Krankenhaus, unterschrieben vom Direktor und zwei ärztlichen
Mitarbeitern, hinstellt und ausdrücklich erklärt, man wolle eine Eheschließung
verhindern, weil man sie nicht verantworten könne, dürfte wohl einmalig
sein und ist an Rechtswidrigkeit kaum noch zu überbieten. Aber damit nicht
genug - man will auch noch dem Standesbeamten den Zutritt verwehren. Auch das
völlig absurd. Denn auch dieser angeblich gefährliche Patient hat seine
Anhörungen und Besuche in demselben Raum wie alle anderen. Dort könnte
er ohne weiteres getraut werden. Er erhält problemlos Besuch von seiner Verlobten
und seiner alten Mutter, ebenso Anwaltsbesuche. Auf den Antrag nach §
109 StVollzG äußert das Landgericht Zulässigkeitsbedenken, weil
die begehrte Maßnahme wohl nicht zur Regelung einzelner Angelegenheiten
auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs begehrt werde. Die Staatsanwaltschaft
hält den Vorgang dagegen für eine Vollzugsangelegenheit. Die Strafvollstreckungskammer
sei zuständig, weil ein Verwaltungs- bzw. Realakt der Vollzugsbehörde
vorliege, der für den Untergebrachten eine unmittelbare Rechtswirkung entfalte.
Die Strafvollstreckungskammer entscheidet trotzdem nicht, sondern erklärt
sich für unzuständig. Kann das irgendjemand begreifen? Die Gewährung
des Zutritts des Standesbeamten soll keine Vollzugsangelegenheit sein? Und eine
staatliche Einrichtung verhindert statt fördert eine Eheschließung?
Ich kann's jedenfalls nicht nachvollziehen. Es
ist sicherlich nicht immer einfach, Vollzugsangelegenheiten zu definieren. Man
muss den Begriff weit fassen, weil praktisch alle alltäglichen und privaten
Angelegenheiten durch die Besonderheiten des Freiheitsentzugs zu Vollzugsangelegenheiten
werden können. So ist es zum Beispiel keine Vollzugsangelegenheit, welche
Musik der Mandant gern hört. Sobald ihm aber verboten wird, bestimmte CDs
zu beziehen, wird sein Geschmack plötzlich zur Vollzugsangelegenheit: Der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss innerhalb von zwei Wochen bei Gericht
eingegangen sein. Anwaltszwang besteht nicht. Die
Frage ist allerdings oft, wann die Zweiwochenfrist begonnen hat. Häufig geht
es um schlichtes Handeln oder Unterlassen der Anstalt, z.B. die Verlegung auf
eine andere Station, die Wegnahme bestimmter Habe oder die Versagung von Lockerungen.
Ist der Fristbeginn nicht klar, dann sollte der Verteidiger von der Anstalt einen
schriftlichen, mit Gründen versehenen, rechtsbehelfsfähigen Bescheid
über die fragliche Maßnahme verlangen. Der setzt dann in der Regel
erst die Zweiwochenfrist in Lauf. Nicht
vergessen: In Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein
ist ein Verwaltungsvorverfahren vorgeschrieben. Da muss Widerspruch gegen die
Maßnahme eingelegt werden; Begründung ist nicht vorgeschrieben. Nur
wenn dieses Vorverfahren durchlaufen wurde, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zulässig. Die
Strafvollstreckungskammer kann die angefochtene Maßnahme aufheben. Ist sie
schon vollzogen, kann das Gericht aussprechen, ob und wie das rückgängig
zu machen ist, wenn das überhaupt geht. Auch die Verpflichtung der Anstalt
zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen kann ausgesprochen werden. Ebenso
ist die Feststellung möglich, dass eine nicht mehr rückgängig zu
machende Maßnahme rechtswidrig war - wenn der Antragsteller sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse
darlegt. Gegen
die gerichtliche Entscheidung gibt es leider nur die Rechtsbeschwerde, einzulegen
innerhalb eines Monats, zu begründen etwa wie eine Revision. Allerdings ist
die Rechtsbeschwerde bekanntlich stark eingeschränkt: Erstens
können nur Rechtsfehler gerügt werden, zweitens ist die Rechtsbeschwerde
nur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des
Rechts zulässig; wovon es drittens nur dann eine Ausnahme gibt, wenn
die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend
sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen kann, ob die
besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Die
wenigsten Untergebrachten haben Geld für eine anwaltliche Vertretung. Pflichtverteidigung
gibt es nicht, wohl aber Prozesskostenhilfe. Allerdings hat der Anwalt seine Arbeit
weitgehend getan, bevor über die PKH entschieden ist... 5.2
Ende der Unterbringung Die
Unterbringung endet auf den verschiedensten Wegen: 1.
Sie wird für erledigt erklärt und der Untergebrachte in die Freiheit
entlassen. 2. Sie wird für erledigt erklärt und die Restfreiheitsstrafe
zur Bewährung ausgesetzt, wenn es eine Restfreiheitsstrafe gibt. 3. Sie
wird für erledigt erklärt und die Restfreiheitsstrafe vollstreckt. 4.
Sie wird zur Bewährung ausgesetzt und der Untergebrachte wird in die Freiheit
entlassen. 5. Unterbringung und Restfreiheitsstrafe werden zur Bewährung
ausgesetzt. 6. Der nach § 63 Untergebrachte wird in den Vollzug der Maßregel
nach § 64 StGB überwiesen. 7. Der Untergebrachte wird in die Sicherungsverwahrung
überwiesen, wenn die bereits angeordnet war und lediglich nicht vollstreckt
wurde. (Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist, wie schon gesagt, eine
andere Baustelle.) Wenn
eine Freiheitsstrafe neben der Unterbringung angeordnet wurde, bleibt nach der
gesetzlichen Regelung normalerweise ein Drittel der Freiheitsstrafe zur Verbüßung
nach der Unterbringung offen. In einem solchen Fall heißt es im Beschluss,
die Maßregel sei erledigt und die Reststrafe werde zur Bewährung ausgesetzt
oder eben nicht ausgesetzt. Wird aber gegen eine Nichtaussetzung sofortige Beschwerde
eingelegt, dann erwacht die Staatsanwaltschaft plötzlich und kontert mit
einer sofortigen Beschwerde gegen die Erledigungserklärung. In diesen
Fällen sollte der Verteidiger unbedingt mit dem Mandanten und dem Gericht
vor der Entscheidung klären, ob der Mandant damit leben kann, dass die Restfreiheitsstrafe
nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Dann kann wahrscheinlich die Staatsanwaltschaft
damit leben, dass die Unterbringung für erledigt erklärt wird, und die
Entscheidung kann rechtskräftig werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass
ein weiteres Gutachten eingeholt wird und der Mandant für nichts und wieder
nichts weitere Monate in der Anstalt bleiben muss. Am Ende fällt das zweite
Gutachten dann auch noch ungünstig aus. Der Mandant kann immer noch nach
einiger Zeit im Strafvollzug beantragen, die dann noch verbliebene Reststrafe
zur Bewährung auszusetzen. Ist
Suchtproblematik mit anderen Störungen verbunden, wechselt der Mandant nicht
selten vom § 64 in den § 63 und umgekehrt. Durch die gesetzliche Neuregelung
ist das erheblich erleichtert worden. Die Einzelheiten dazu können hier nicht
ausgebreitet werden. Sogar eine Überweisung in die Sicherungsverwahrung ist
möglich. Das ist allerdings auch wieder eine Materie, zu deren Vertiefung
hier die Zeit fehlt. Ist
die Maßregel rechtskräftig für erledigt erklärt und auch
keine Restfreiheitsstrafe zu verbüßen, dann ist der Mandant im Prinzip
schlicht und ergreifend frei. Hier setzt die Debatte um die nachträgliche
Sicherungsverwahrung erneut vehement ein, aber nicht hier und heute. Eine Debatte,
die allerdings immer mehr § 63er betrifft. Nach § 66b Abs. 3 StGB kann
die nachträgliche Sicherungsverwahrung sogar auf Erkenntnisse gestützt
werden, die schon im Erkenntnisverfahren vorlagen oder hätten gewonnen werden
können. Das Wort Damoklesschwert wäre reiner Euphemismus für diese
Situation. Jederzeit kann die Staatsanwaltschaft mit so einem Antrag ankommen.
Wenn aber alles normal verläuft, könnte der Mandant jetzt eine Arbeit
aufnehmen und seinen Verteidiger bezahlen. Ob er damit allerdings beweisen würde,
rundherum normal zu sein? Wenn
die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird, muss der Mandant den Bewährungsbeschluss
auswendig lernen und zur Richtschnur seines Verhaltens machen. Andernfalls kann
es einen Widerruf geben oder eine Krisenintervention nach dem neuen § 67h
Abs. I StGB, d.h. eine zeitweilige Unterbringung bis zu maximal sechs Monaten.
In jedem Fall lebt der aus der Unterbringung entlassene Mandant wahrlich auf einem
Pulverfass. Engster Kontakt mit dem Bewährungshelfer muss selbstverständlich
sein. Ein Bewährungswiderruf bei § 63 kann das Leben endgültig
und für immer ruinieren. Gericht und Staatsanwaltschaft geht es um Kontrolle.
Sie wollen wissen, wo der Entlassene wohnt, wo er sich aufhält und was er
so treibt. Es ist insbesondere nach einer langen Unterbringung unglaublich schwierig,
allen Anforderungen in der Freiheit gerecht zu werden. Umso eiserner muss er sich
zwingen, keinen Streit mit dem Bewährungshelfer anzuzetteln. 5.3
Rückkehr in die Unterbringung
Leider
kann ich auch auf die vielfältigen Probleme vor allem in den ersten Monaten
der Freiheit hier nicht eingehen. Kommen wir deshalb gleich zum größten
anzunehmenden Unfall, alles geht schief, und es soll zurück in die Unterbringung
gehen. Nach
dem neuen § 67h Abs. I StGB kann während der Führungsaufsicht die
ausgesetzte Unterbringung für bis zu drei Monate wieder in Vollzug gesetzt
werden, - wenn sich der Zustand des Entlassenen verschlechtert - oder bei
einem Rückfall ins Suchtverhalten - und wenn diese Krisenintervention
zur Vermeidung eines Bewährungswiderrufs erforderlich ist. Notfalls sind
bis zu sechs Monate möglich. Die Maßnahme kann aber jederzeit beendet
werden. Diese zusätzliche Flexibilisierung bringt ein ganz neues Institut
ins Strafrecht, eine Art Bewährungswiderruf auf Probe und auf Zeit. Diese
Möglichkeit gilt es unbedingt im Auge zu behalten, wenn nach der Entlassung
irgendetwas vorfällt. Die
Bewährung kann widerrufen werden, wenn eine Bewährungsauflage verletzt
oder eine neue Straftat begangen wurde. Das läuft im wesentlichen wie im
normalen Strafverfahren, deshalb will ich das hier nicht weiter vertiefen.
6. Verteidigervergütung Zum
Abschluss einige Worte zur Verteidigervergütung. Die Pflichtverteidigergebühren
sind im Bereich der Strafvollstreckung deutlich erhöht worden. Kostendeckend
sind sie natürlich trotzdem noch lange nicht. Wenn der Rechtsanwalt ausnahmsweise
bezahlt werden kann, empfiehlt sich dringend der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Jedes
Verfahren nach § 67e STGB ist eine neue Instanz. Die Beiordnung als Pflichtverteidiger
muss jedes mal von neuem erfolgen. Dafür entstehen aber auch alle Gebühren
erneut, natürlich mit Haftzuschlag. Die Grundgebühr entsteht nicht. Die
Verfahrensgebühr Nr. 4201 RVG mit 300 fällt an: - im Verfahren vor
der Strafvollstreckungskammer, - erneut im Beschwerdeverfahren, - und,
falls die Sache zurückverwiesen wird, erneut vor der Strafvollstreckungskammer
usw. Für jede Anhörung gibt es die Terminsgebühr. Werden im
selben Termin drei Mandanten angehört, entsteht sie dreimal. Finden in einem
Verfahren nach § 67e mehrere Anhörungstermine statt, gibt es für
jeden eine Terminsgebühr, zumindest ist das überwiegende Praxis und
auch nur folgerichtig, es entspricht so allen anderen Gebührenregelungen
im Strafrecht. Aber Achtung - die gegenteilige Auffassung (nur eine Terminsgebühr,
auch wenn im Rahmen eins Verfahrens nach § 67e StGB mehrmals angehört
wurde) scheint im Vordringen zu sein und bedarf des Bekämpfens. Kommunikationspauschale,
Reisekosten und Abwesenheitsgelder werden berechnet wie sonst auch. Die
Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalt ist unzulässig.
Dass die Reisekosten und Abwesenheitsgelder durch die Zahl der jeweils besuchten
Mandanten dividiert werden müssen, versteht sich von selbst. Und
schließlich zum guten Schluss: Nicht
davor zurückschrecken, bei wirklich umfangreichen und schwierigen Verfahren
eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. I RVG zu beantragen. Die muss allerdings
sehr substantiiert begründet werden, weil die Verteidigertätigkeit viel
weniger aus der Akte ersichtlich ist als bei einer umfangreichen Hauptverhandlung.
Dabei viel Vergnügen.
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