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PD
Dr. Christian Laue
Die
Öffentlichkeit des Strafverfahrens -
Entwicklung und Begründungen
Der Übergang vom Strafprozess des Gemeinen Rechts zum reformierten
bzw. modernen Strafverfahren lässt sich gut an der Öffentlichkeit
festmachen: War im Gemeinen Recht das Verfahren geheim und die Strafvollstreckung
öffentlich, so ist heute das Verfahren, zumindest sein Kernstück,
die Hauptverhandlung, öffentlich und die Bestrafung des Täters
findet im Geheimen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Diese Entwicklung bildet lediglich die letzte Etappe einer Strafverfahrensgeschichte,
die im germanischen und mittelalterlichen Recht einen grundsätzlich
öffentlichen Strafprozess kannte, im Gemeinen Recht der Peinlichen
Halsgerichtsordnung Karls V. (Carolina) den geheimen Inquisitionsprozess
und seit dem 19. Jahrhundert bis heute ein regelmäßig
öffentliches Strafverfahren.
Bevor die Gründe für die allgemeine Befürwortung
der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in der heutigen Zeit
beleuchtet und analysiert werden können, ist ein Blick auf
die historische Entwicklung von den Anfängen des europäischen
Rechts über den geheimen Inquisitionsprozess bis hin zum modernen
öffentlichen Strafverfahren hilfreich: Die Anfänge des
römischen wie auch des germanischen Rechts kannten nur öffentliche
Strafverfahren - wobei der Begriff des Strafverfahrens allerdings
bis ins Mittelalter problematisch ist.[1]
Im germanischen Recht lag die Ausübung der Gerichtsbarkeit
bei der Sippe, beim Volk[2]. Der Prozess war die Volksversammlung
und eine Trennung zwischen Gericht und Publikum existierte noch
nicht. Das fränkische Verfahren unter der Lex Salica setzte
zwar Schöffen zur Urteilsfindung ein, doch blieb der Zutritt
zu Prozessen öffentlich. Es war dies der Übergang zu einer
passiven und fakultativen Öffentlichkeit.
Das mittelalterliche Recht ist durch Zersplitterung geprägt
- sowohl territoriale als auch ständische. Übergreifend
ist es die Epoche der Entprivatisierung der Missetaten und ihrer
Bewältigung. Insbesondere die Fehde mit ihren bisweilen verheerenden
Folgen sollte durch den Erlass von Gottes- und Landfrieden zurückgedrängt
werden[3]. An die Stelle der Bußenkataloge des fränkischen
Rechts traten peinliche Strafen, darunter die häufig verhängte
Todesstrafe sowie verstümmelnde und stigmatisierende Leibesstrafen.
Die Beanspruchung der Strafverfolgung allein durch die noch wenig
entwickelte staatliche Gewalt war kein leichtes Unterfangen und
die traditionell öffentlichen Prozesse erleichterten sie nicht.
Parteien mit bewaffneter Gefolgschaft konnten die Gerichte des fränkischen
und mittelalterlichen Rechts unter Druck setzen: eine Option, die
eine gerechte und soziale Rechtspflege nahezu unmöglich machte[4].
Es ist verständlich, dass die mittelalterliche Obrigkeit das
Ziel der Friedensschaffung erst erreichen konnte, wenn die Öffentlichkeit
im Strafverfahren zurückgedrängt wurde.
Dieses Problem traf zusammen mit der Entwicklung eines ganz neuen
Verfahrenstypus, dem Inquisitionsprozess. Er sollte das Jahrhunderte
herrschende Akkusationsverfahren ablösen, um effektiver gegen
mächtige kirchliche Würdenträger vorzugehen, denen
Korruption vorgeworfen wurde: Dies war ein drängendes Problem
der Kirche, das Feder führend Papst Innozenz III. in Angriff
nahm. Er entwickelte einen kirchlichen Anklageprozess, der sowohl
auf die Notwendigkeit eines Klägers als auch auf die Möglichkeit
eines Reinigungseides verzichtete.[5] Mit dem IV. Laterankonzil
1215 gelang es Innozenz das neue Verfahren ins Kirchenrecht einzubinden
und so eine Handhabe gegen pflichtvergessene Würdenträger
zu installieren. Schon bald wurde diese neue Prozessform auch in
das weltliche Recht übernommen.[6] Drei Elemente prägten
den neuen Verfahrenstyp: das Offizialprinzip, die Instruktionsmaxime
und das Prinzip der materiellen Wahrheit.[7] Ziel war es die Missstände
des älteren Verfahrens mit seinen privatrechtlichen Elementen
zu beseitigen. Die Nichtöffentlichkeit bildete dabei ein zentrales
Element:
"Im Inquisitionsprozeß (
) finden die entscheidenden
Ermittlungen, findet vor allem die Befragung des Beschuldigten und
seine Folterung nicht vor gehegtem Gericht, sondern in einem von
wenigen beauftragten Schöffen durchgeführten Vorverfahren
statt, das sich in den verschlossenen Amtsstuben und in den Folterkammern
der obrigkeitlichen Gefängnisse vollzog."[8]
Das Erkenntnisverfahren bleibt der Volksöffentlichkeit somit
verschlossen. Nach außen, an die Volksöffentlichkeit
tritt das Verfahren erst auf dem "entlichen Rechtstag",
einem formenstreng durchgeführten öffentlichen Zeremoniell,
bei dem das bereits feststehende Urteil feierlich verkündet,
der Verurteilte zum Bereuen seiner Sünden ermahnt[9] und schließlich
bestraft wird[10]. Doch ist zu diesem Zeitpunkt schon alles entschieden:
Wie es zu dem Urteil kam, bleibt der Öffentlichkeit vorenthalten.
Der Inquisitionsprozess wurde insbesondere in der Peinlichen Halsgerichtsordnung
Karls V. 1532, der Carolina, kodifiziert. Dieses Gesetz war aufgrund
seiner Salvatorischen Klausel subsidiär zu (den zahlreichen
deutschen) Partikulärrechten, diente aber als Leitordnung für
das Strafrecht bis ins 19. Jahrhundert.[11]
Die
Diskussion um die Öffentlichkeit des Strafverfahrens
Obwohl
der Inquisitionsprozess - insbesondere durch die häufige Anwendung
der Folter und durch seine Instrumentalisierung zur Verfolgung vermeintlicher
Hexen und Ketzer - bisweilen als der Inbegriff des ungerechten und
brutalen Strafverfahrens gilt,[12] darf man nicht übersehen,
dass er bei seiner Einführung die Missstände des germanisch-fränkischen
und des kanonischen Rechtssystems bekämpfen sollte und ihm
das auch in gewissem Maße gelang. Das Recht wurde von abergläubisch-irrationalen
Vorstellungen befreit und der neue Strafprozess suchte mehr Gleichheit
in der Rechtsanwendung zu verwirklichen. Das Strafrecht zeigte als
Instrument der Sozialkontrolle zum ersten Male wenigstens Ansätze
von Effektivität, Vorhersehbarkeit und Gleichbehandlung. Doch
fehlte ihm ein ganz wesentlicher Aspekt des modernen Verfahrens:
die effektive Kontrolle gegen richterliche Willkür. Es fehlten
jegliche Rechtsmittel und die Kontrolle durch die Öffentlichkeit.
Der Beschuldigte erschien daher - trotz gewisser Vorkehrungen gegen
Willkür z.B. in der Carolina - als ein Objekt des Prozesses.[13]
Doch wurde die Nichtöffentlichkeit, die Geheimhaltung der entscheidenden
Vorgänge innerhalb des Strafprozesses in der meisten Zeit des
Inquisitionsprozesses als durchaus selbstverständlich angesehen[14].
Erst in der Epoche der Aufklärung, die den Anspruch der Erhellung
dunkler, verschwiegener, geheimer Bereiche bereits im Namen trug
(engl. enlightenment), und in der sich die Menschen aus den religiösen
und weltlichen Bindungen des Mittelalters befreien wollten und dem
Individuum die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ermöglicht
werden sollte, geriet die Unkontrollierbarkeit des Strafprozesses
durch die mangelnde Öffentlichkeit in die Diskussion. Es war
Ceasare Beccaria, der in seinem Werk "Über Verbrechen
und Strafen" die Kritik an der Strafrechtspflege des 18. Jahrhunderts
prägnant zusammenfasste. Dabei befasste er sich auch mit der
mangelnden Öffentlichkeit des herrschenden Strafprozesses:
"Öffentlich
soll die Gerichtsverhandlung und öffentlich die Beweiserhebung
sein, damit die öffentliche Meinung, die vielleicht das einzige
Bindemittel der Gesellschaft ist, der Gewalt und den Leidenschaften
einen Zügel anlege und damit das Volk sagen könne: wir
sind keine Sklaven, wir haben eine Verteidigung."[15]
Im
europäischen Rahmen verlief die Diskussion durchaus unterschiedlich.
Während in England von je her durch die Geschworenengerichte
eine Beteiligung der Öffentlichkeit garantiert war, forcierten
die französischen Könige, die die Rechtspflege zu ihrem
unbegrenzten Aufgabenbereich zählten, den geheimen Inquisitionsprozess.
Dieser blieb bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts nahezu unangefochten.[16]
Montesquieu und Voltaire prangerten die offen zu Tage tretenden
Missstände des französischen Strafverfahrens vehement
an. Bis zur französischen Revolution 1789 gelang es den Befürwortern
eines öffentlichen Strafverfahrens die Meinungsherrschaft zu
gewinnen. Noch im Jahre 1789 erging in Frankreich ein provisorisches
Gesetz, das eine Verhandlung "bei offenen Türen"
anordnete.[17] Die Öffentlichkeit des Strafverfahrens wurde
später im Gerichtsverfassungsgesetz 1790 und im Code d'Instruction
Criminelle 1808 festgeschrieben.18]
Der Code d'Instruction galt zu Beginn des 19. Jahrhunderts auch
in den Rheinbundstaaten und damit auch die Öffentlichkeit der
Gerichtsverfahren. Im Rest Deutschland war dagegen nicht "nur
die geringste Spur von Öffentlichkeit zu entdecken".[19]
Allerdings hatten aufklärerische Gedanken und der Einfluss
Frankreichs ein Umdenken bei zahlreichen Rechtsdenkern bewirkt,
doch zunächst beschränkt auf die Studierstuben ohne praktische
legislative Auswirkungen.[20] Doch handelte es sich bei der Diskussion
um die Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren keineswegs um eine
rein akademische Fragestellung: Es standen sich hierbei die restaurativen
Kräfte des Deutschen Bundes unter der Führung Metternichs
auf der einen Seite und die liberalen bürgerlichen Kräfte,
die von Misstrauen gegen die absolutistische Kabinettsjustiz geprägt
waren, auf der anderen Seite gegenüber.
Die
ausgetauschten Argumente für und wider Öffentlichkeit
Es entspann sich in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
eine sehr ausgedehnte Diskussion über das Für und Wider
der Öffentlichkeit im Strafverfahren. Schon bald zeichnete
sich ein deutliches Übergewicht für die Einführung
(bzw. in den Rheinbundstaaten für die Beibehaltung) des öffentlichen
und mündlichen Hauptverfahrens ab. Dabei ging es in der ersten
Phase der Auseinandersetzung zu Beginn des 19. Jahrhunderts um die
Einführung der Öffentlichkeit ganz allgemein, ohne dass
darüber nachgedacht wurde, die Öffentlichkeit nur in einzelnen
Stadien des Verfahrens unter gewissen Beschränkungen zuzulassen.
Erst später, als sich eine stabile Mehrheit für das öffentliche
Strafverfahren abzeichnete, wurde darüber diskutiert, die Zulassung
zu modifizieren und in bestimmten Situationen wieder einzuschränken.[21]
Argumente für öffentliche Strafverfahren
Wesentliche Fürsprecher waren Paul Johann Anselm Feuerbach,[22]
Carl Joseph Anton Mittermaier[23] und die Rheinische Immediat-Justiz-Kommission[24],
die ab 1816 für die Gesetzgebung in den Rheinländern das
französische mit dem preußischen Recht vergleichen sollte.
Nach Alber lassen sich die Gründe für die Öffentlichkeit
wie folgt darstellen:[25]
1. Kontrolle der Justiz, Schutz vor richterlicher Willkür
Der am häufigsten erwähnte Grund für die Zulassung
der Öffentlichkeit in einem mit der Entscheidungsfindung befassten
Teil des Verfahrens war die offensichtliche Tatsache, dass die Richter
und andere Akteure des in den entscheidenden Phasen geheimen Inquisitionsprozesses
keiner wirksamen Kontrolle unterworfen waren. Dieses Manko war noch
dadurch verschärft, dass z.B. die Carolina keine Rechtsmittel
gegen das Urteil vorsah. Das Gutachten der Immediat-Justizkommission
sah den Schutz des Angeklagten vor Willkür als eines der zentralen
Argumente für die Öffentlichkeit im Strafverfahren:
"
ist
aber diese Oeffentlichkeit auch die beste Garantie, daß
der gefangene wehrlose und früher der Willkür des Kerkermeisters
und des Richters mehr oder weniger überlassene Angeklagte
keine härtere Uebel erdulde als die Gesetze wollen; insbesondere
aber daß er durch keine widerrechtliche Mittel zu Geständnissen
gezwungen werde, und daß wenn wider Vermuthen dergleichen
ungesetzliches Verfahren eintreten sollte, solches an das Tageslicht
komme."[26]
Selbst
der preußische König Friedrich Wilhelm III. stellte die
Notwendigkeit der öffentlichen Kontrolle von Gerichtsverfahren
in einer Kabinettsordre aus dem Jahre 1804 an den Staatsminister
v. Angern klar:
Es
kann nicht jedem zugemuthet werden, in solchen Fällen, die
eine Rüge verdienen, sich den Unannehmlichkeiten, womit offizielle
Denunciationen verbunden sind, auszusetzen. Sollte nun auch eine
anständige Publicität darüber unterdrückt
werden, so würde ja gar kein Mittel übrig bleiben, hinter
die Pflichtwidrigkeiten der untergeordneten Behörden zu kommen,
die dadurch eine sehr bedenkliche Eigenmacht erhalten würden.
In dieser Rücksicht ist eine anständige Publicität
der Regierung und den Unterthanen die sicherste Bürgschaft
gegen die Nachlässigkeit und den bösen Willen der untergeordneten
Offizianten und verdient auf alle Weise befördert und geschützt
zu werden.
Berlin den 20sten Februar 1804
(gez.) Friedrich Wilhelm[27]
Insgesamt
zeigen sich die Auswirkungen einer seit dem Mittelalter völlig
veränderten Staatsphilosophie, die nicht mehr die rechtliche
Unantastbarkeit des Souveräns in den Mittelpunkt stellte, sondern
statt dessen - ausgehend von den gesellschaftsvertraglichen Konstruktionen
von Staat - das Individuum als Teil des Staatsvolkes, von dem die
Macht ausgeht.[28]
2. Gerichtszeugenfunktion beim Geschworenengericht
Weil Geschworene für ihre Urteile nicht verantwortlich
seien, bilde das "Gericht der öffentlichen Meinung, das
Censorat des Publikums", das mit Ehre lohne oder Schande strafe
ein mächtiges Gleichgewicht.[29] Dahinter steht also eine öffentliche
Kontrolle der öffentlichen Beteiligung.
3. Unterstützung für den Angeklagten
Nach dem Gutachten[30] stelle es eine
"Beruhigung
für jeden Angeklagten (dar), welcher seiner Freiheit beraubt
zu niemandem als dem Inquirenten, in welchem er doch nur seinen
Gegner sieht, sprechen konnte, wenn er bei der Verhandlung, welche
sein Schicksal entscheidet, öffentlich auftreten, und in
Gegenwart seiner Mitbürger dasjenige anführen kann,
was zu seiner Entschuldigung und Rechtfertigung oder doch zur
Milderung dient."
4.
Ehrenrestitution für die in Zweifel gezogene Unschuld
Der Makel der (ungerechtfertigten) Verdächtigung lasse sich
nur durch das öffentliche Verhandeln und die öffentliche
Feststellung der Unschuld durch das Gericht beseitigen.[31]
5. Ansporn für die Verteidigung
Laut Gutachten finde der eitle Verteidiger Ansporn und Belohnung
in dem öffentlichen Beifall, der eigennützige in dem größeren
Zulauf und der einträglicheren Praxis. Auch der bessere und
sittlichere Verteidiger steigere Sorgfalt und Fleiß, wenn
ihm und seinen Vorgesetzten und Mitbürgern unmittelbar die
heilsamen Folgen seiner Bemühungen vor Augen geführt würden.[32]
6. Erleichterung der Wahrheitsfindung
Weder der Verbrecher noch der Zeuge könnten dem Zwang zur
Wahrheit, der durch das feierliche Zeremoniell einer öffentlichen
Hauptverhandlung ausgeübt würde, auf längere Zeit
widerstehen.[33]
7. Vertrauen in die Rechtspflege
Wenn diejenigen Gedanken und Beweise, die zu einem Urteil geführt
haben, auch der Bevölkerung offengelegt würden, könne
diese den Verfahrensausgang besser nachvollziehen. Es werde so der
Verdacht der Willkür der Justiz in jedem einzelnen Verfahren
bekämpft und die Öffentlichkeit könne sich unmittelbar
von der Unparteilichkeit der Rechtspflege überzeugen.[34]
8. Unparteilichkeit der Gerichte
Die Beobachtung durch die Öffentlichkeit könnte dazu führen,
dass Gerichte sich tatsächlich unparteilich gerieren: Zunächst
wird ein Richter menschlichen Schwächen weniger nachgeben,
wenn er unter Beobachtung steht. Darüber hinaus dürften
Einflussnahmen anderer Behörden, wie sie im Inquisitionsprozess
des absolutistischen Staates üblich waren, leichter durchschaubar
und damit schwieriger durchführbar sein.[35]
9. Abschreckung
Der zu Beginn des 19. Jahrhunderts Insbesondere von Feuerbach vertretene
präventive Strafrechtszweck der negativen Generalprävention
("Theorie des psychologischen Zwangs") ist durch öffentliche
Strafverfahren, so wurde vermutet, leichter zu erzielen.[36]
10. Warnung vor verdächtigen Subjekten
Wenn ein Beschuldigter zwar höchst verdächtig, aber aufgrund
der Beweislage nicht zu überführen sei, habe die öffentliche
Verhandlung eine Warnfunktion: Die öffentliche Meinung werde
den möglicherweise Gefährlichen meiden und sich so vor
der Opferwerdung sichern.
11. Verbreitung von Rechtskenntnissen
Durch öffentliche Verfahren könne die Kenntnis der Bevölkerung
von den Gesetzen, ihrem Zweck und ihrer Anwendung verbreitet werden.
Die Gerechtigkeit, die für viele im täglichen Leben nicht
erkennbar sei, trete durch die öffentliche Anwendung der Gesetze
offen zu Tage.[37] Schließlich könnten Zeitungsberichte
die Kenntnis vom Recht einer noch breiteren Öffentlichkeit
zugänglich machen.
12. Positive Auswirkungen auf das Bürgertum
Von den öffentlich durchgeführten Strafverfahren erhoffte
man sich auch gesamtstaatliche Effekte: Es könne dadurch verdeutlicht
werden, dass Straftaten nicht nur eine private Angelegenheit zwischen
Täter und Opfer seien, sondern von öffentlichem Interesse.[38]
Das könne den Gemeingeist heben, denn der Bürger sehe
die öffentlich verhandelten Sachen als seine eigenen, die ihn
selbst betreffen. Dadurch steige das Selbstbewusstsein des Bürger(tum)s.
Das erhöhte Interesse für diese öffentlichen Angelegenheiten
mehre den Gemeingeist und bilde den Grundstein für die bürgerliche
Freiheit.[39]
Argumente
gegen öffentliche Strafverfahren
Die Zahl der Gegner eines öffentlichen Strafverfahrens war
deutlich geringer als die der Befürworter. Verteidiger eines
nur geheimen Verfahrens waren kaum anzutreffen, statt dessen äußerten
sich Skeptiker der Öffentlichkeit, die bei grundsätzlicher
Befürwortung eines Minimums an Öffentlichkeit doch vor
den gefährlichen Folgen einer übertriebenen Zulassung
der Öffentlichkeit warnten. Zu den renommiertesten Vertretern
gehörte der preußische Justizminister Friedrich Leopold
von Kircheisen.[40]
1. Rechte der Angeklagten
Die öffentliche Verhandlung könnte für den Angeklagten
über die Bestrafung hinaus weitere soziale und persönliche
Auswirkungen haben, die ihn schwerer treffen als die Verurteilung
selbst.[41] Zunächst befürchtete man noch, die Öffentlichkeit
könnte die Verhandlung dazu nutzen, Spott und Verachtung auf
den bloßgestellten Angeklagten zu werfen. Dies sei aber nach
den Erfahrungen aus Frankreich nicht zu erwarten. Entscheidend sei,
dass der Verurteilte seine Sicht der Dinge schildern könne
und so - im Gegensatz zu einem geheimen Verfahren - das genaue Maß
der Schuld für das Publikum ersichtlich sei, und dass dem Unschuldigen
vor aller Welt mit dem Freispruch Genugtuung erfahre.[42]
2. Preisgabe privater bzw. intimer Familienverhältnisse
Verwandt mit dem soeben genannten Kritikpunkt ist der Einwand,
es werden durch öffentliche Verhandlungen private Details des
Familienlebens des Angeklagten an die Öffentlichkeit gezerrt.
Dadurch ist nicht nur die Privatsphäre des Angeklagten betroffen,
sondern auch die seiner Angehörigen. Es werde dadurch die Ruhe
vieler Familien zerstört und "unversöhnliche Parteiung
und Aergernisse" gestiftet.[43]
3. Gefahren für die Prozessbeteiligten
Die öffentliche Verhandlung - so wurde befürchtet
- eröffne neue Gefahren für die am Verfahren Beteiligten
und andere Amtspersonen: Richter, Polizei und Staatsanwaltschaft
seien Verleumdungen ausgesetzt, wenn Angeklagte ihre Geständnisse
widerrufen, weil diese nicht korrekt protokolliert oder gar durch
Misshandlungen erzwungen wurden. Auch wird laut Feuerbach gegen
die Öffentlichkeit vorgebracht, es würden Ankläger
und Zeugen "der Rache der Verbrecher blos gestellt", doch
erwidert Feuerbach darauf, auch im geheimen Verfahren kenne der
Beschuldigte seinen Untersuchungsrichter und Rache sei dennoch selten.[44]
Trotzdem könnten die Belastungen für Zeugen in einem öffentlichen
Verfahren durchaus größer sein,[45] ein Argument, dass
auch heute wieder von Bedeutung ist und sich in verschiedenen gesetzgeberischen
Bemühungen niedergeschlagen hat, die daraus hinauslaufen, die
Belastungen insbesondere für (kindliche) Opferzeugen möglichst
gering zu halten.
4. Schule des Verbrechens
Ein wesentliches Argument gegen die Öffentlichkeit des
Verfahrens war auch die Befürchtung, die Verhandlung verkomme
zu einer "wahren Bildungsstätte der Unmoralität",
das Publikum suche in den Audienzsälen Belehrung über
die Ränke der Verbrecher und über deren Kunstgriffe, sich
der Verurteilung zu entziehen.[46] Verderbliche Wirkungen wurden
auch für die Sittlichkeit der Bevölkerung befürchtet:
"Wenn
bei Fleischesverbrechen durch die Erzählung der obscönsten
Handlungen so wie der feinsten Verführungskünste, die
personifizirte Sinnlichkeit gleichsam zur Schau gestellt wird;
wie kann da Unschuld und Sitte, besonders in den jungen Gemüthern
bewahrt bleiben?"[47]
5.
Die Öffentlichkeit ist bereits ausreichend gewahrt
Nicht selten wurde durchaus zugebilligt, dass Strafverfahren bis
zu einem gewissen Maß öffentlich sein müssten, es
wurde allerdings darüber gestritten, ob dieses Maß nicht
schon erreicht sei. Die Gegner der Verfahrensöffentlichkeit
konnten für sich geltend machen, dass auch die Befürworter
nicht eine schrankenlose Öffentlichkeit forderten, sondern
von Anfang an Ausnahmen machten, so zumeist das gesamte Vorverfahren
und insbesondere die Beratung und Abstimmung des Gerichts über
das Urteil. Darin wurde ein Argument gesehen, dass die Forderung
nach Öffentlichkeit immer nur eine nach relativer Öffentlichkeit
sei, und dass das bestehende (preußische) Strafverfahren bereits
ausreichend Öffentlichkeit zubillige:
"Das
Hauptgeschäft des erkennenden Richters, die Beratung über
die abzugebende Entscheidung, wird der unmittelbaren Kenntnis
des Publikums nach dem Französischen Kriminalprozeß
eben so gut entzogen, wie nach dem Preußischen, wo hingegen
der letztere den großen Vorzug gewährt, daß die
Gründe der Entscheidung dem Angeklagten bekannt gemacht werden,
welches ganz dem Geiste einer wohltätigen Oeffentlichkeit
gemäß ist."[48]
Fazit
Die
Diskussion war relativ schnell zugunsten der Befürworter der
Verfahrensöffentlichkeit entschieden.[49] In der Mitte des
19. Jahrhunderts war allgemein offenkundig, dass der alte geheime
Inquisitionsprozess zu überwinden und dass an seine Stelle
das reformierte mündliche, öffentliche Verfahren mit Laienbeteiligung
zu setzen war. Dies mag erstaunen, weil es dafür notwendig
war, die Vorbehalte gegen die "französische Rabulistik"
hintanzustellen, doch scheint die Notwendigkeit der öffentlichkeitsfreundlichen
Reform des Strafverfahrens zu stark zu spüren gewesen zu sein,
dass ein fundamentaler Widerstand und damit eine Verteidigung des
gemeinrechtlichen Prozesses schon bald aussichtlos erschien.
Dies färbte auch alsbald ab auf die Gesetzgebung der einzelnen
Länder. So wurde die Öffentlichkeit als Verfahrensgrundsatz
etwa in der württembergischen StPO von 1843 und in der badischen
StPO von 1845 verankert.[50] Die Frankfurter Nationalversammlung
sah die Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren bereits als selbstverständlich
an und billigte ohne jeden Widerspruch einstimmig[51] den
§
178 Frankfurter Reichsverfassung
1. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich
sein.
2. Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit
das Gesetz.
Die
Partikulargesetzgebung in der Folge des Jahres 1848 verankerte die
Öffentlichkeit als Verfahrensgrundsatz, wenn auch die Entwicklung
nicht überall ganz linear verlief.[52] Unterschiede ergaben
sich auch in der Definition des Personenkreises, der Zutritt zu
Gerichtsverfahren erhielt. In der großen Tendenz setzte sich
jedoch als reformiertes Verfahren eine öffentliche Hauptverhandlung,
aber eine weiterhin inquisitorisch ausgestaltete, geheime Voruntersuchung
durch.[53]
Bei der Erarbeitung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar
1877 war die Öffentlichkeit als wichtiges Verfahrensprinzip
allgemein anerkannt;[54] die Verabschiedung der einschlägigen
§§ 170-176 GVG 1877[55] verlief ohne größere
Diskussionen[56].
Die Öffentlichkeit des Strafverfahrens im Lichte der Straf(rechts)zwecke
Es bietet sich an, die Frage der Öffentlichkeit bzw. ihres
Ausmaßes im Strafverfahren an der Funktion des Strafrechts
zu messen. Kommt der öffentlichen Verhandlung im Lichte der
Strafrechtszwecke eine bestimmte, möglicherweise sogar unverzichtbare
Bedeutung zu?
Vergeltung
Die Vergeltungstheorien, die in den Protagonisten Kant und Hegel
im 18., aber auch noch bis weit ins 19. Jahrhundert in Deutschland
vorherrschend waren, verlangen kein öffentliches Strafverfahren.
Die absolute, d.h. von einem gesellschaftlichen Zweck losgelöste
Theorie, nach der Strafe durch Auferlegung eines Übels den
gerechten Ausgleich für verwirklichte Tatschuld darstellt,
setzt eine Interaktion alleine zwischen Strafendem und Bestraftem
voraus, ohne jegliche Wirkung nach außen, an Dritte. Ein auf
Vergeltung ausgerichtetes Strafrecht erreicht seinen Zweck in geheimer
Kabinettsjustiz ebenso gut wie in einem öffentlichen Verfahren.
Vergeltung fordert keine Öffentlichkeit.
Generalprävention
Als einer der ersten Gegenentwürfe zum Strafrecht Kantischer
und Hegelscher Prägung gilt heute die "Theorie vom psychologischen
Zwang" von Paul Johann Anselm Feuerbach. Ziel war es, das Verbrechen,
das Kriminalitätsaufkommen einzudämmen. Feuerbach ging
davon aus, dass man den Menschen dafür an eine Kette legen
müsste, weil in ihm zum Verbrechen hindrängende Kräfte
wirken. Eine solche vergeistigte Kette bietet die Abschreckung durch
die Strafdrohung denn:
"Die
Übertretungen werden verhindert, wenn jeder Bürger gewiss
weiß, dass auf die Übertretung ein größeres
Übel folgen werde, als dasjenige ist, welches aus der Nichtbefriedigung
des Bedürfnisses nach der Handlung (als einem Objekt der
Lust) entspringt."[57]
Der
Mensch handelt utilitaristisch und strebt seinen größtmöglichen
Nutzen an bzw. will Kosten und Unlust vermeiden. Durch die Strafdrohung
wird auf den Menschen eingewirkt, denn er muss damit rechnen bestraft
zu werden. Da die Strafdrohung aber leer bleibt, wenn nicht auch
danach bestraft wird, muss es für die Bürger ersichtlich
sein, dass die Strafgesetze angewendet werden, und zwar konsequent.
Die Bürger müssen also Einblick haben können in die
Gesetzesanwendung, das heißt in die Rechtsprechung. Die "Theorie
des psychologischen Zwangs" braucht wie im Übrigen jede
Abschreckungstheorie die Öffentlichkeit.
Heute wird die Abschreckungswirkung des Strafrechts allgemein als
gering angesehen. Empirische Forschung ergab, dass die angedrohte
und verhängte Strafschwere kaum das Verhalten der Rechtsunterworfenen
beeinflussen kann und dass Effekte - wenn überhaupt - von der
Entdeckungswahrscheinlichkeit beeinflusst sind. Das hat schon bald
dazu geführt, der Generalprävention auch eine positive
Richtung zu geben:
"Der
positive Aspekt der Generalprävention wird gemeinhin in der
Erhaltung und Stärkung des Vertrauens in die Bestands- und
Durchsetzungskraft der Rechtsordnung gesehen. Es gehört zu
den Aufgaben der Strafe, das Recht gegenüber dem vom Täter
begangenen Unrecht durchzusetzen, um die Unverbrüchlichkeit
der Rechtsordnung vor der Rechtsgemeinschaft zu erweisen und so
die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken."[58]
Aus
dem Erweisen der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vor der
Rechtsgemeinschaft verspricht man sich einen präventiven Effekt:
Angenommen, jemand wird Zeuge eines Banküberfalls. Die Täter
werden auf der Flucht festgenommen. Am nächsten Tag liest der
Zeuge in der Zeitung, die Täter wurden freigelassen und gegen
sie wird auch kein Strafverfahren durchgeführt. Der Zeuge muss
zu dem Schluss kommen, die Norm "Du sollst keine Bank überfallen!"
gelte nicht mehr, denn sie kann ja sanktionslos verletzt werden.
Es ist nahe liegend, dass der Zeuge in Versuchung geführt wird,
selbst eine Bank zu überfallen. Um dies zu verhindern, wird
gestraft und so die Normgeltung bekräftigt. Die Botschaft,
die an die Rechtsunterworfenen gesendet wird, lautet: Obwohl jemand
die Norm verletzt hat, fügt das ihrer Geltung keinen Schaden
zu; durch die Bestrafung des Täters zeigt die Strafjustiz,
dass es weiterhin rechtswidrig ist, Banken zu überfallen und
dass darauf mit Strafe, einer Übelszufügung reagiert wird.
Dieser Erweis der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung muss
vor der Rechtsgemeinschaft geschehen, dass heißt die Rechtsunterworfenen,
also die Öffentlichkeit, müssen davon erfahren. Eine geheime
Justiz kann diesen Effekt nicht erzielen. Öffentlichkeit ist
für generalpräventive Zwecke daher unverzichtbar.[59]
Spezialprävention
Beim Übergang vom 19. zum 20. Jahrhundert hatte die Spezialprävention
als präventive Funktion des Strafrechts erheblich an Bedeutung
gewonnen. Seit dem Marburger Programm von Franz v. Liszt 1882[60]
kämpfte die soziologische Strafrechtsschule gegen die immer
noch starken vergeltungstheoretischen Strömungen im deutschen
Strafrecht. Spezialprävention, also die Verhinderung weiterer
Straftaten des bereits straffällig Gewordenen, untergliedert
sich in Sicherung, Besserung durch Resozialisierung und Individualabschreckung.
Die Funktion der Öffentlichkeit ist bei weitem nicht so stark
wie bei den generalpräventiven Zwecksetzungen, im Gegenteil
dürfte Öffentlichkeit eher negative Konsequenzen haben:
Die Resozialisierung wird durch den in aller Öffentlichkeit
als kriminell gebrandmarkten Verurteilten nicht gefördert,
ja sogar behindert. Zwar erhofft man sich in manchen Staaten durch
die gezielte Information der Öffentlichkeit über Verurteilungen
insbesondere von Sexualstraftätern ("Megan's Law")
negativ spezialpräventive Effekte, seien sie nun individuell
abschreckend oder sichernd gemeint, doch ist diese Information der
Öffentlichkeit in höchstem Maße kontraproduktiv,
wenn es darum geht, den Verurteilten wieder in die Gesellschaft
zu integrieren.[61] Das BVerfG hat die Grenzen bereits 1973 im "Lebach-Urteil",
das eine geplante Dokumentation des ZDF über verurteilte "Soldatenmörder"
zum Gegenstand hatte, festgestellt:
"Eine
spätere Berichterstattung ist jedenfalls unzulässig,
wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information
eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung
des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung
in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Eine
Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig
anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung
über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in
zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt
wird."[62]
Allgemein
gilt für den Besserungszweck in Beziehung zur Öffentlichkeit
der Grundsatz "Weniger ist Mehr". Je weniger die Gesellschaft
weiß von den Straftaten der Angehörigen, Nachbarn, Kollegen,
desto besser gelingt es diesen, sich in die Gesellschaft wieder
einzugliedern. Die Öffentlichkeit steht der Spezialprävention
daher gerade entgegen. Diese Erkenntnis ist im spezialpräventiv
ausgerichteten Jugendstrafrecht mit § 48 JGG und der regelmäßigen
Nichtöffentlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht
konsequent umgesetzt.[63]
Somit ergibt der Blick auf die Strafrechtszwecke ein ambivalentes
Bild: Vergeltung funktioniert mit und ohne Öffentlichkeit.
Für generalpräventive Zwecke ist die Öffentlichkeit
als Adressat des gesamten strafjustiziellen Wirkens unverzichtbar.
Bei einem spezialpräventiv ausgerichteten Strafrecht birgt
die Öffentlichkeit gewisse Gefahren und kann kontraproduktiv
wirken.
Die Entwicklung im 20. Jahrhundert
Die Bestimmungen des GVG über die Öffentlichkeit in
Gerichtsverfahren sind weiterhin in ihrer wesentlichen Bedeutung
in Kraft.[64] Die ersten drei Viertel des 20. Jahrhunderts haben
sie mehr oder weniger unangefochten überstanden. In der Zeit
des Nationalsozialismus haben einige Autoren zwar eine gewissen
Skepsis gegenüber der "liberalistischen" Gerichtsöffentlichkeit
empfunden, sich aber dennoch ganz überwiegend für ihre
Beibehaltung ausgesprochen.[65]
In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Gerichtsöffentlichkeit
zwar nicht direkt im Grundgesetz verankert, sie ist jedoch durch
das Rechtsstaats- und - allerdings umstritten - das Demokratiegebot
grundsätzlich erfordert.[66] Sie wird auch von der EMRK forciert,
die in Art. 6 jeder Person das Recht gibt, dass über eine gegen
sie erhobene Anklage von einem Gericht öffentlich verhandelt
wird. In der StPO ist der Gerichtsöffentlichkeit ein hoher
Stellenwert zugemessen, denn gemäß § 338 Nr. 6 StPO
bilden Verstöße gegen die Öffentlichkeit einen absoluten
Revisionsgrund.
Die Öffentlichkeit des Strafverfahrens ist somit ein hoher
Wert, der in der deutschen Rechtsordnung fest verankert ist. Dennoch
erfuhr sie ab den 1970er Jahren eine gewisse Skepsis. 1986 konnte
Heike Jung sagen, dass kaum ein Grundsatz des Strafverfahrens derzeit
so viel Aufmerksamkeit auf sich ziehe wie der der Öffentlichkeit.[67]
1982 hatte der Deutsche Juristentag, Abteilung Strafrecht an Zipf
den Auftrag erteilt, in einem Gutachten die Reformbedürftigkeit
der strafrechtlichen Verfahrensöffentlichkeit zu beurteilen.[68]
Der AE-StPO 1980 sah als "dritte Verfahrensart" - neben
Strafbefehls- und Normalverfahren - die Einführung einer nichtöffentlichen
Hauptverhandlung vor, die auf geständige und zustimmende Beschuldigte
mit mittlerer Straferwartung (bis zu einer auf Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe von einem Jahr) zugeschnitten ist, wenn dies "kriminalpädagogisch
angezeigt" ist (§ 407c II 1 AE-StPO).[69] Eine beträchtliche
Zahl an rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen beschäftigte
sich mit einer Modifikation des Öffentlichkeitsgrundsatzes[70]
und zeugt von der damaligen Aktualität des Themas.
Unter zwei Gesichtspunkten geriet die Gerichtsöffentlichkeit
in die Diskussion: zum einen wurde immer häufiger auf Kollisionen
mit dem Persönlichkeitsrecht von Verfahrensbeteiligten hingewiesen,
zum zweiten auf die Tatsache, dass die Öffentlichkeit zur Zeit
der Durchsetzung des Grundsatzes kaum mehr etwas zu tun hat mit
der heutigen Öffentlichkeit: die Gerichtsöffentlichkeit
war zwischenzeitlich zur Medienöffentlichkeit geworden.
Gerichtsöffentlichkeit als Medienöffentlichkeit
Nur kurz zur Wandlung der Öffentlichkeit. Sie ist heute
Medienöffentlichkeit: Das Publikum im Gerichtssaal wird immer
seltener und spielt für die Beurteilung der Öffentlichkeit
im Strafverfahren auch keine nennenswerte Rolle mehr.[71] In gleichem
Maße hat die Öffentlichkeit einen Bedeutungswandel erfahren:
Stand - wie oben gezeigt - zunächst die Kontrolle der Justiz
im Vordergrund der Argumentation, so rechtfertigt heute insbesondere
das Interesse der Allgemeinheit und der Medien an Information über
Gerichtsverhandlungen die Öffentlichkeit.[72] Dem entsprechend
bemüht sich etwa das BVerfG in letzter Zeit um eine Ausweitung
der Saalöffentlichkeit des § 169 GVG zugunsten der in
Art. 5 I 2 GG gewährleisteten Rundfunk und Pressefreiheit.[73]
Das gestiegene Interesse der Medien an der Berichterstattung aus
Gerichtssälen birgt zumindest zwei Risiken: zum einen liegt
die Gefahr einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung von Verfahrensbeteiligten
auf der Hand, zum anderen erhalten die potenziellen negativen Wirkungen
der Gerichtsöffentlichkeit, insbesondere für die Resozialisierung
bzw. Verhinderung der Desozialisierung des Beschuldigten, eine vervielfachte,
ja bisweilen sogar globale Dimension. Beschuldigten, die in der
Öffentlichkeit gebrandmarkt wurden, ist ein Neuanfang in einer
anderen Stadt oder einem anderen Bundesland nach der Strafverbüßung
erheblich erschwert, weil der Fall überallhin berichtet wurde.
Gerichtsöffentlichkeit und Persönlichkeitsschutz
Es ist nicht selten so, dass Prinzipien in rechtspolitischer
Diskussion mühsam erkämpft werden und danach zunächst
radikal umgesetzt werden. Nach einiger Zeit ihrer Geltung erweist
sich, dass ein Prinzip Wirkungen hat, die nicht beabsichtigt und
zunächst auch nicht absehbar waren. Bisweilen schlägt
das Pendel dann in das absolute Gegenteil um. Bei der Gerichtsöffentlichkeit
war es nicht so, zu fest steht der Grundsatz. Doch es zeigte sich,
dass die Öffentlichkeit des Strafverfahrens unerwünschte
Nebenfolgen hat: Die Öffentlichkeit ist potenziell schädlich
für die Wiedereingliederung des Beschuldigten in die Gesellschaft,
sie fügt ihm unter Umständen über die strafrechtliche
Sanktionierung hinausgehende Nachteile zu, die - zu dieser Sanktionierung
hinzugerechnet - das schuldangemessene Maß an Konsequenzen,
also die Verhältnismäßigkeit weit überschreiten.
Auf der anderen Seite ist die Erforschung der Persönlichkeit
des Täters in einem spezialpräventiv ausgerichteten, täterorientierten
Strafrecht notwendig: Um die angemessene, präventiv erfolgreichste
Sanktion zu finden, muss das Gericht - und damit in einem öffentlichen
Strafverfahren auch die Öffentlichkeit - möglichst viel
über den Täter wissen.[74] Ein spezialpräventives
Strafrecht muss möglichst viel Information über den Täter
ans Licht zerren und es stellt sich die Frage, ob die Argumente,
die vor 150 Jahren für die Öffentlichkeit ins Feld geführt
wurden, heute noch in gleichem Maße gültig sind.
In gewisser Weise ist die Situation heute aber rechtspolitisch etwas
entschärft, weil viele Strafrechtspolitiker, aber auch Rechtswissenschaftler
nicht mehr die Spezialprävention als wichtigsten präventiven
Zweck des Strafrechts sehen, sondern die Generalprävention,
mag sie nun negativ oder positiv ausgerichtet sein. Wie bereits
gezeigt, ist die Öffentlichkeit für die Generalprävention
unverzichtbar. Dass damit spezialpräventiv negative Wirkungen
verbunden sind, fällt nicht so sehr ins Gewicht, weil Spezialprävention
- insbesondere in der Ausprägung der Besserung - nur noch eine
Reflexwirkung darstellt. Eine solche Meinung verträgt sich
freilich nicht mit der in Deutschland herrschenden präventiven
Vereinigungstheorie,[75] nach der alle Strafrechtszwecke in gleichem
Maße berücksichtigt werden sollen.
Aber auch die Opferseite ist betroffen: Die Viktimologie hat dargelegt,
dass die Opfer von Straftaten an der Verarbeitung ihres oftmals
traumatischen Erlebnisses gehindert werden können, wenn sie
vor Gericht in aller Öffentlichkeit das Geschehen nochmals
in Einzelheiten schildern müssen.[76] Diese empirisch feststellbare
sekundäre Viktimisierung stellt die Strafrechtspflege vor ein
großes Problem: Soll sie das Opfer schonen und damit in Kauf
nehmen, dass ein Schuldiger zu Unrecht nicht bestraft und damit
auch das Genugtuungsinteresse des Opfers verletzt wird? Soll die
Justiz statt dessen die Anforderungen an den Schuldbeweis bei manchen
Straftatkonstellationen - insbesondere im Bereich der Sexualdelikte
- lockern und so in Kauf nehmen, dass manche Unschuldige verurteilt
werden? Darf die Justiz vom Straftatverletzten ein Sonderopfer verlangen,
um seinen Strafanspruch durchzusetzen? All diese Probleme stellten
sich nicht in solchem Ausmaß, wenn das Verfahren unter Ausschluss
der Öffentlichkeit - zumindest für die entscheidenden
Passagen - stattfinden könnte.
Der Persönlichkeitsschutz von Täter und Opfer, aber auch
von anderen Verfahrensbeteiligten, stellt einen neuen Aspekt dar,
der in die grundsätzliche Beurteilung, aber vor allem auch
in die praktische Handhabung der Strafverfahrensöffentlichkeit
einfließen muss. Der Gesetzgeber hat darauf bereits reagiert
und z.B. mit § 171 b GVG[77] weitere Einschränkungsmöglichkeiten
der Gerichtsöffentlichkeit zum Schutz der Rechte Verfahrensbeteiligter
festgeschrieben. Diese Vorschrift ist zwar ein Fortschritt hin zu
einer flexibleren Handhabung des Öffentlichkeitsgrundsatzes,
sie betrifft aber nur Erörterungen des persönlichen Lebensbereichs
und ist gem. Abs. 3 auch nicht revisibel.[78] Eine "große
Lösung" wäre die Einführung des Schuldinterlokuts,
also die Zweiteilung der Hauptverhandlung dergestalt, dass in einem
ersten Teil öffentlich über die Schuld verhandelt wird
und sich der zweite Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit
mit der Strafzumessung befasst. Die für eine spezialpräventiv
angemessene Straffestsetzung notwendigen Erörterungen des privaten
Lebensbereichs des Schuldigen müssen auch aus generalpräventiven
Gründen nicht öffentlich geschehen und die Nichtöffentlichkeit
erleichtert die Reintegration des Verurteilten in die Gesellschaft.[79]
Es ist dieses Spannungsverhältnis zwischen generalpräventiver
Öffentlichkeitsnotwendigkeit und spezialpräventiven Risiken,
das eine flexible Handhabung der Verfahrensöffentlichkeit erfordert.
_______________________
Anm.:
1 Achter, Die Geburt der Strafe, 1951, S. 10 ff.
2 Siehe Witzler, Die personale Öffentlichkeit im Strafverfahren,
Pfaffenweiler 1993, S. 17 f.
3 Rüping/Jerouschek, Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 5.
Aufl. 2007, Rn. 48 ff., 63 ff.
4 Ein Beispiel aus der mittelalterlichen Sagendichtung bietet das
Gedicht "Wolfdietrich", in dem Berchtung von Meran - zu
Unrecht - des Mordes angeklagt wird. Der Schwager des Beschuldigten
kommt entgegen einem königlichen Waffenverbot mit bewaffneten
Gefolgsleuten zum Gericht, sprengt die versammlung und befreit Berchtung,
siehe dazu Kaufmann, JuS 1961, 250.
5 Zur Entstehung des Inquisitionsprozesses siehe Jerouschek, ZStW
104 (1992), S. 328 ff.; Ignor, Geschichte des Strafprozesses in
Deutschland 1532-1846, Paderborn u.a. 2002, S. 47 ff.
6 Eine bedeutende Rolle spielte dabei der Stauferkaiser Friedrich
II. (1194-1250), siehe Ignor (Fn. 5). S. 50 f.
7 Siehe Schmidt, Eb., Einführung in die Geschichte der deutschen
Strafrechtspflege, 3. Aufl. 1965, § 70.
8 Schmidt, Eb. (Fn. 7), § 79.
9 Siehe Ignor (Fn. 5), S. 68.
10 Siehe dazu Schild, Der "entliche Rechtstag" als das
Theater des Rechts, in: Landau/Schroeder (Hrsg.): Strafrecht, Strafprozess
und Rezeption, Frankfurt a.M. 1984, S. 119-144.
11 Siehe Ignor (Fn. 5), S. 41 ff.
12 Vgl. mit dem Bezug zur Verfahrensöffentlichkeit Hassemer,
Der Einfluss der Medien auf das Strafverfahren aus strafrechtlicher
Sicht, in: Oehler u.a., Der Einfluss der Medien auf das Strafverfahren,
München 1990, S. 62.
13 Kaufmann, JuS 1961, S. 251.
14 Wegener, Der geheime Staat, Göttingen 2006, S. 33 ff., 85
ff., sieht die Geheimhaltungsideologie des Absolutismus, die sog.
Arkantradition, als das wesentliche Merkmal der Herausbildung des
modernen Staates. Die Staatspitze nutzte die Geheimhaltung im politischen
Handeln zur Wahrung der exklusiven Souveränität. Dies
zeigte sich auch und vor allem in der Gerichtsbarkeit, in der sich
die "repräsentierte Herrschaft" zeigte: "Mit
dem Mittel der für das Gerichtsverfahren der Zeit ebenso kennzeichnenden
wie neuartigen Geheimhaltung suchten die neuen Landesherren ihre
eigenen Machtansprüche gegenüber konkurrierenden Gewalten
zu dokumentieren und gegenüber einer öffentlichen Kontrolle
abzuschirmen" (a.a.O., S. 86).
15 Beccaria, Über Verbrechen und Strafen, 1766, insel 1998,
Kap. XIV Indizien; Formen des Gerichts. Laut Alber, Die Geschichte
der Öffentlichkeit im deutschen Strafverfahren, Berlin 1974,
S. 19, gilt Beccaria aufgrund dieses Satzes als der "Vater
der kontinentaleuropäischen Bewegung zur Wiedereinführung
der Öffentlichkeit".
16 Alber (Fn. 15), S. 24.
17 Siehe dazu im Einzelnen Alber (Fn. 15), S. 28 ff. Während
die Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens unbestritten
war, bestanden Meinungsverschiedenheiten über die Öffentlichkeit
des Vorverfahrens. Grundsätzlich blieb es geheim, eine gewisse
Kontrolle sollte aber dadurch gewährleistet sein, dass den
ermittelnden Friedensrichtern zwei vom Gemeindeverband zu stellende
Notabeln als Beigeordnete an die Seite gestellt wurden. Bereits
die Strafprozessordnung von 1791 strich diese repräsentative
Öffentlichkeit des Vorverfahrens wieder und die Napoleonische
Kriminalordnung hielt an der Heimlichkeit des Vorverfahrens fest,
s. a.a.O., S. 29 f.
18 Witzler (Fn. 2), S. 30.
19 Schiff, Die Oeffentlichkeit des Deutschen Rechtsverfahrens im
19. Jahrhundert, Diss. Gießen 1912, S. 7.
20 Auch das bayerische StGB von 1813, das von Paul Johann Anselm
Feuerbach, einem entschiedenen Befürworter des öffentlichen
Strafverfahrens, entworfen wurde, enthielt trotz der Bemühungen
Feuerbachs keine öffentliche Schlussverhandlung, s. Alber (Fn.
15), S. 31, 34.
21 Schiff (Fn. 19), S. 16.
22 Feuerbach, Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit
der Gerechtigkeitspflege, Gießen 1821.
23 Mittermaier, Die öffentliche mündliche Strafrechtspflege
und das Geschworenengericht in Vergleichung mit dem deutschen Strafverfahren,
Landshut 1819.
24 Gutachten der Commission über das öffentliche und mündliche
Verfahren in Untersuchungssachen, 1818, nachgedruckt in: Landsberg,
Die Gutachten der Rheinischen Immediat-Justiz-Kommission und der
Kampf um die Rheinische Rechts- und Gerichtsverfassung 1814-1819,
1914, Nachdruck Düsseldorf 2000, S. 1-54 (zit.: Gutachten).
25 Siehe Alber (Fn. 15), S. 36 ff., der nach zwei Diskussionsepochen
(1798-1818: Auseinandersetzung um die Öffentlichkeit der Verfahren
in den unter französischem Einfluss stehenden Gebieten; 1819-1848:
Zwischen Restauration und Paulskirchenverfassung) gegliederte "Topoikataloge"
der Argumente jeweils für und gegen die Öffentlichkeit
vorstellt. Eine ausführliche Gegenüberstellung der Argumente
bietet auch Schiff (Fn. 19), S. 16 ff., wobei auch die Diskussion
bis zum Ende des 19. Jahrhunderts einbezogen ist.
26 Gutachten (Fn. 24), S. 27 f. Feuerbach (Fn. 22), S. 147 ff.,
differenziert hierbei: Er lehnt eine Rechtskontrolle durch die Volksöffentlichkeit
ab (s. insbes. S. 157 f.); die Kontrolle eines rechtmäßigen
Verfahrensganges und der Wahrung der Beschuldigtenrechte - z.B.
auf rechtliches Gehör - obliege aber einer wachsamen Öffentlichkeit
(S. 166), ebenso wie die Verhinderung der Einflussnahme durch andere
Behörden (S. 170 f.).
27 Zitiert nach Gutachten (Fn. 24), S. 28; Schiff (Fn. 19), S. 20
f.
28 Hassemer (Fn. 12), S. 64. Siehe dazu bereits Mittermaier (Fn.
23), S. 11 ff.
29 Feuerbach (Fn. 22), S. 33.
30 Gutachten (Fn. 24), S. 27.
31 Gutachten (Fn. 24), S. 30.
32 Gutachten (Fn. 24), S. 37.
33 Siehe Alber (Fn. 15). S. 39 m.N.
34 Siehe Gutachten (Fn. 24), S. 33; Alber (Fn. 15), S. 39. Für
Mittermaier, Das Deutsche Strafverfahren 1. Teil, Heidelberg 1845,
§ 25 f., stellt das Vertrauen der Bevölkerung in die Unparteilichkeit
des Strafverfahrens eine wesentliche Voraussetzung für dessen
Funktionieren dar, "insbesonders in aufgeregten politischen
Zeiten, wo das Strafverfahren leicht ein Mittel wird, politische
Absichten zu erreichen, und wo auf jeden Fall im Kampfe der Partheien
so leicht in dem Volke der Glauben entstehen kann, daß die
Staatsregierung die ihr widerstrebenden Personen partheiisch verfolgt
und Einflüsse ausübt, um bei den Gerichten ihren Zweck
durchzusetzen." Siehe auch Feuerbach (Fn. 22), S. 92: "Eine
Gerechtigkeit, von welcher man Ungerechtigkeit fürchtet, ist
nicht viel besser als die offene Ungerechtigkeit selbst."
35 Siehe Feuerbach (Fn. 22), S. 170: "Die verschlossenen Thüren
der Gerichtssäle öffnen freies Spiel jedem Minister, welcher
Lust hat, verfassungswidrig die Unabhängigkeit und Freiheit
der Gerichtsstellen anzutasten, durch Machtbefehle den Lauf der
Justiz zu hemmen
"
36 Siehe Alber (Fn. 15), S. 41.
37 Gutachten (Fn. 24), S. 33.
38 Siehe Feuerbach (Fn. 22). S. 167 ff.
39 Siehe Alber (Fn. 15), S. 43 ff.
40 Siehe das Votum des Justizministers von Kircheisen betreffend
die Organisation der Justiz in den Rheinprovinzen, in Bezug auf
die von der Königlichen Immediat-Justizkommission zu Cöln
gemachten Vorschläge vom Juli 1818, in: Landsberg (Fn. ), S.
281-350 (zit.: Votum Kircheisen).
41 Siehe Votum Kircheisen (Fn. 40), S. 290: "Die Härte,
welche in vielen Fällen darin liegt, daß das Vergehen
des Schuldigen, - vielleicht die Folge einer Uebereilung, einer
Leidenschaft, einer augenblicklichen Verblendung, - zur Kenntniß
des großen Publikums gebracht, und dadurch die ganze bürgerliche
Existenz des Verurteilten in Gefahr gesetzt wird, auf immer vernichtet
zu werden."
42 Feuerbach, Über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche
Verfahren Frankreichs in besonderer Beziehung auf die Öffentlichkeit
und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege, Gießen 1825,
S. 206 f.: "Die Wahrheit, daß nicht Anklage entehrt,
sondern nur Schuld und verschuldete Strafe, kann blos da wo die
Gerechtigkeit öffentlich verwaltet wird, in dem Gefühle
des Volks lebendig werden."
43 So der Appellationsrat Schramm, nach Schiff (Fn. 19), S. 32.
44 Feuerbach (Fn. 42), S. 209 f.
45 Siehe Alber (Fn. 15), S. 51 f. m.N.
46 Siehe Alber (Fn. 15), S. 54; siehe auch Votum Kircheisen (Fn.
40), S. 290: "Bei Diebstählen und Betrügereien unterrichtet
die Oeffentlichkeit der Untersuchung den Anfänger in der Kunst
zu stehlen und zu betrügen, vollständig über die
Art, wie das Verbrechen am einträglichsten ausgeführt,
am sichersten verheimlicht werden kann."
47 Votum Kircheisen (Fn. 40), S. 290.
48 Votum Kircheisen (Fn. 40), S. 283.
49 Charakteristisch für die rasche Einigung sind die einleitenden
Worte bei Mittermaier (Fn. 34), S 1: "Wer mit dem Stand der
Ansichten, die über Gerichtsverfassung und Strafprozeß
vor 30 Jahren in Deutschland verbreitet waren, den gegenwärtigen
Stand vergleicht, wird unwillkürlich an Feuerbachs Worte in
der Zueignung seiner Schrift über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit
an seinen Freund v. Grolman erinnert. Wenn v. Feuerbach im J. 1821
dem Freunde zuruft: Wären wir vor 20 Jahren eingeschlafen,
um, wie Epimenides, erst jetzt wieder zu erwachen, so würden
wir glauben ein Jahrtausend sey unterdessen über den Schläfern
hingegangen' könnte derjenige, welcher im J. 1821 einschlief
und im J. 1844 erwachte, mit noch größerem Rechte versucht
werden zu nglauben, daß ein Jahrtausend über seinem Haupte
vorübergegangen wäre."
50 Allerdings wurde die Öffentlichkeit in diesen beiden Gesetzen
Frauen verwehrt, siehe dazu Tag, Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung,
Göttingen 1999, S. 3 f.
51 Alber (Fn. 15), S. 146 f.; Schiff (Fn. 19), S. 9.
52 Österreich etwa verabschiedete 1850 eine neue StPO mit einer
großzügigen Öffentlichkeitsregelung, nahm diese
in den Jahren 1852 und 1853 aber wieder zum Teil zurück, indem
die Zulassung der Öffentlichkeit in das Ermessen des Gerichtsvorsitzenden
gestellt wurde, s. Alber (Fn. 15), S. 152 f.
53 Zu Einzelheiten siehe Alber (Fn. 15), S. 153 ff.
54 LR-Wickern, 25. Aufl. (Stand: 8.2002), Vor § 169 GVG, Rn.
2.
55 Siehe als für das Strafverfahren wichtigste Vorschriften:
§ 170 GVG. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich
der Verkündung der Urtheile und Beschlüsse desselben,
erfolgt öffentlich.
§ 173 GVG. In allen Sachen kann durch das Gericht für
die Verhandlung oder für einen Theil derselben die Oeffentlichkeit
ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen
Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt.
§ 174 GVG. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem
Falle öffentlich.
§ 175 GVG. Ueber die Ausschließung der Oeffentlichkeit
wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.
Der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit ausschließt,
muß öffentlich verkündet werden.
§ 176 GVG. Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann
unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, welche sich nicht
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche
in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise
erscheinen.
Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen
Personen von dem Vorsitzenden gestattet werden.
56 Problematisch erschien vor allem die öffentliche Verkündung
der Urteile, s. Hahn, Die gesamten Materialien zu dem Gerichtsverfassungsgesetz,
2. Aufl. 1883, Bericht der Kommission, S. 981 f.: "Die Vertreter
der Bundesregierung bekämpfen zwar diesen Beschluß (d.i.
die öffentliche Verkündung der Urteile), weil in sehr
vielen Fällen die öffentliche Verkündung des Urtheils,
wenn auch nicht die öffentliche Ordnung, so doch die Sittlichkeit
gefährde. Es sei unmöglich, in manchen Prozessen, insbesondere
bei Ehestreitigkeiten, die Urtheile so abzufassen, daß das
Schamgefühl und die Dezenz nicht verletzt werde. (
) In
Kriminalprozessen erfordere beispielsweise das Interesse einer geschädigten
Frauensperson sehr häufig die nicht öffentliche Verkündung
des Urtheils." Diese Einwände wurden durch Hinweis auf
englische und nordamerikanische Vorschriften sowie auf die Erfahrungen
mit den deutschen Partikulargesetzen entkräftet. "Wenn
der Richter seine Entscheidung mit dem nötigen Takt abfasse,
so werde eine Verletzung der Dezenz vermieden werden können."
57 Feuerbach, Revision der Grundsätze des Peinlichen Rechts,
Bd. 1, Erfurt 1799, S. 45 f.
58 BVerfGE 45, 187, 256.
59 Vgl. Hassemer (Fn. 12), S. 65.
60 v. Liszt, Der Zweckgedanke im Strafrecht, 1882.
61 Jüngstes Beispiel ist die Warnung des Landrats von Heinsberg
(NRW) vor dem entlassenen Sexualtäter Karl D., die zu Protesten
der Bevölkerung in seinem neuen Wohnort und einem Aufmarsch
von NPD-Aktivisten geführt hat, mit dem Ziel, D. aus dem Dorf
zu vertreiben.
62 BVerfGE 35, 202 (Leitsatz). Es bleibt offen, ob dieses Urteil,
das in der Hochblüte spezialpräventiver Erwartungen gefällt
wurde, heute, möglicherweise anders ausgefallen wäre.
63 Für wie wichtig der Grundsatz des öffentlichen Strafverfahrens
vom Gesetzgeber angesehen wird, erweist § 48 Abs. 3 JGG, wonach
auch das Verfahren gegen Jugendliche öffentlich ist, wenn nur
ein Heranwachsender oder Erwachsener gleichzeitig angeklagt ist.
64 Zur aktuellen Rechtslage siehe ausführlich Tag (Fn. 50).
65 Siehe etwa Schaffstein, DR 1935, S. 520; Henkel, Deutsches Strafrecht,
1935, S. 428; wohl auch Freisler, DJZ 1935, Sp. 649, 654. Zu einem
anderen Ergebnis, kommt allerdings die Dissertation von Willies,
Die Öffentlichkeit im Strafverfahren, Göttingen 1940,
S. 63 ff., bei der die Fernhaltung von "schlechten Volksgenossen"
im Vordergrund steht und daher die Abschaffung der "liberalistisch-individualistischen"
Öffentlichkeit des Strafverfahrens bei der Gestaltung des "neuen"
nationalsozialistisch geprägten Strafrechts befürwortet
wird.
66 Degenhart, Gerichtsverfahren, in: Isensee / Kirchhof (Hrsg.),
Handbuch des Staatsrechts Bd. 3, § 76 Rn. 50.
67 Jung, Öffentlichkeit - Niedergang eines Verfahrensgrundsatzes?,
in: Hirsch u.a. (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann,
Berlin 1986, S. 891.
68 Siehe Zipf, Empfiehlt es sich, die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Strafverfahrens neu zu gestalten, insbesondere
zur Verbesserung der Rechtsstellung des Beschuldigten weitere nicht-öffentliche
Verfahrensgänge zu entwickeln?, in: Deutscher Juristentag (Hrsg.),
Verhandlungen des 54. Juristentages 1982, S. C1 - C98.
69 Baumann u.a., AE-StPO, München 1980, siehe dazu Schüler-Springorum,
NStZ 1982, 305; aus anwaltlicher Sicht Mehle, NStZ 1982, 309; aus
richterlicher Sicht Hilger, NStZ 1982, 312.
70 Siehe etwa Beulke, JR 1982, 309; Meyer-Goßner, ZRP 1982,
237; Baumann, NJW 1982, 1558.
71 Abgesehen von Argumenten, die gegen die Öffentlichkeit von
Jugendstrafverfahren vorgebracht werden und die darauf hinauslaufen,
dass sich der jugendliche Angeklagte angesichts einer unmittelbaren
Zuhörerschaft anders verhalten könnte - je nach Typ übermütig-exaltiert
oder schüchtern-verschlossen - als ohne Publikum, s. etwa Brunner/Dölling,
JGG Kommentar, 11. Aufl. 2002, § 48 Rn. 3.
72 Siehe etwa BGHSt 43, 195, 205, wo beide Gründe gleichrangig
nebeneinander genannt werden.
73 Siehe insbesondere BVerfGE 50, 234; 91, 125; 103, 44; 119, 309
(S. 320: "Unter den gegenwärtigen Bedingungen öffentlicher
Meinungsbildung vermag die in § 169 S. 1 GVG vorgesehene Saalöffentlichkeit
der Verhandlung das öffentliche Interesse an Medienberichterstattung
für sich allein nicht stets in hinreichendem Umfang zu sichern.")
sowie zuletzt BVerfG, NJW 2009, 350.
74 Exemplarisch für ein spezialpräventiv ausgerichtetes
Strafrecht ist § 43 Abs. 1 S. 1 JGG: "Nach Einleitung
des Vorverfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und
Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten
des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt
werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen
Eigenart dienen können."
75 Siehe etwa BVerfGE 45, 187, 254 ff; Roxin, Strafrecht Allgemeiner
Teil I, 4. Aufl. 2006, § 3 Rn. 37 ff.
76 Siehe etwa Weis, Die Vergewaltigung und ihre Opfer, Stuttgart
1982, S. 171 ff.
77 Eingeführt durch das Opferschutzgesetz v. 18.12.1986, BGBl.
I, S. 2496, 2499.
78 Siehe BGH, NJW 2007, 709, 710.
79 Unter Bezugnahme auf den Öffentlichkeitsgrundsatz siehe
Zipf (Fn. 68), S. C 83 ff.; zur Praktikabilität einer zweigeteilten
Hauptverhandlung siehe Dölling, Die Zweiteilung der Hauptverhandlung,
Göttingen 1978, S. 240 ff.
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