| Rechtsanwalt
Dr. Bernd Wagner Strafverteidigung
als Privileg 1.
Einleitung
1.1
Denjenigen, die mich aus Fachanwaltslehrgängen kennen, werden im Laufe der
nächsten Stunde manchmal die Ohren klingeln, weil ihnen einiges bekannt vorkommt.
Nun waren es aber gerade solche Inhalte, die mir die Ehre der Eröffnungsrede
verschafften, so dass ich sie hier nicht weglassen will.
1.2 Zumal das
im Flyer ausgedruckte Thema dieses Eröffnungsvortrags sich darauf bezieht
und Ihnen Antworten auf die Fragen ankündigt: was soll, was kann, was darf
Strafverteidigung. Ein umfassendes Thema. Man hätte auch gleich schreiben
können, dass ihnen die Strafverteidigung insgesamt erklärt wird? in
60 Minuten
1.3 Nun sind wir es als Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger
durchaus gewohnt, dass man uns unter Zeitdruck setzt. Etwa durch Terminsladungen
mit Zeugenvernehmungen im 10- Minutentakt. Beliebt sind auch fünfminütige
Unterbrechungen für die Vorbereitung des Plädoyers oder wenn wir nach
der Rüge unvollständiger Akteneinsicht anstatt der beantragten Aussetzung
das Angebot bekommen, die bislang unbekannten Aktenbände doch kurz vor dem
Termin am Richtertisch durchzublättern.
1.4 So falsch es wäre,
wenn wir uns derartigen Zeitdiktaten beugen würden, so wenig ergiebig wäre
es, Ihnen in einer Stunde das Können, das Dürfen und das Sollen der
Strafverteidigung zu referieren. Ich möchte viel lieber reflektieren über
einen kleinen Ausschnitt daraus:
I.
Über Privilegien der Strafverteidigung. Das
Thema ist rechtspolitisch aktuell. Das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008 hat einige Vorschriften
des Bundeskriminalamtgesetzes BKAG eingeführt bzw. neu gefasst. In §
20u BKAG wird zwischen Strafverteidigern und Rechtsanwälten unterschieden.
Die Vorschrift verbietet gezielte Informationseingriffe beim Rechtsanwalt nur,
wenn ein Strafverteidigungsmandat vorliegt. Der Strafverteidiger wird also gegenüber
den Kollegen mit anderen Tätigkeitsfeldern privilegiert. Die Aufspaltung
der Anwaltschaft in eine Zweiklassengesellschaft sei nicht zu rechtfertigen, sagt
unsere Bundesrechtsanwaltskammer dazu und streitet gegen unser Privileg. Die
politische Halbwertszeit dieses Privilegs ist gering, wenn die Regierungsparteien
an ihrer Koalitionsvereinbahrung festhalten. Danach soll unser Privileg einer
Gesetzesänderung zum Opfer fallen. (Achtung: fallen Sie nicht auf die Rhetorik
rein) Ähnliche Diskussionen entzündeten sich zB an entsprechenden
Differenzierungen in den Regelungen zum großen Lauschangriff und zum G10-Gesetz.
Die selbe Differenzierung zwischen Anwälten und Strafverteidigern finden
wir seit dem 1.1.2010 in § 160a StPO. Aber auch andernorts sind Privilegien
für Strafverteidiger verankert. " Bei unserer Kommunikation (Besuche
und Schriftwechsel) mit Inhaftierten hat uns das StVollzG gegenüber sonstigen
Rechtsanwälten privilegiert (§ 26 I 3, 26 III, 29 I StVollzG). "
Nur unsere Schriftsätze bleiben beschlagnahmefrei, wenn man sie beim Mandanten
findet (§ 148 I StPO). Die Gewahrsamsklausel des § 97 Abs. II 1 StPO
gilt nur für unsere Kollegen ohne Strafverteidigungsmandat. " Nur
wir haben im Prozess eigene, vom Mandanten unabhängige Erklärungsrechte.
Wir sind eben Beistand und nicht nur Vertreter. " Nur wir können
nach § 297 StPO im eigenen Namen Rechtsmittel einlegen. Das darf nicht einmal
der Nebenklagevertreter, geschweige denn der Anwalt im Parteienprozess. "
Sitzungspolizeiliche Ordnungsmittel muss der Strafverteidiger nicht befürchten,
da in § 177 GVG zwar Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige
und bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen aber nicht der Verteidiger genannt
ist. " Das spezielle Berufsbild des Strafverteidigers hat sich bei der
Interpretation des Geldwäscheparagraphen § 261 StGB bezahlt gemacht
(BVerfGE 110, 226). Nur bei uns ist auf die sichere Kenntnis von der bemakelten
Herkunft abzustellen. Und nur bei uns sind Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
bei der Anwendung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verpflichtet, auf unsere besondere
Stellung schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen. "
Solange wir als Strafverteidiger agieren und diesen Status nicht missbrauchen,
machen wir uns nicht wegen Strafvereitelung strafbar (BGHSt 29, 102). "
Unser Verschulden wird dem Mandanten nicht zugerechnet, was unser eh schon kleines
Haftungsrisiko im Fristenbereich weiter minimiert. " Unsere Privilegien
gehen manchmal so weit, dass wir mehr dürfen als unser eigener Mandant, zB
bei der Akteneinsicht (vgl. § 147 VI StPO), bei der Befragung des Mitbeschuldigten
(240 II 2 StPO), bei den Anwesenheitsrechten (§ 168 c I StPO) und wenn das
Gericht nur noch Beweisanträge von uns, aber nicht mehr von unserem Mandanten
akzeptiert (BGHSt 38, 111). Was
machen wir mit all diesen Privilegien ? Wie gehen wir damit um ? Sollen
wir sie verteidigen ? Ist gar eine gewisse Dankbarkeit oder Rücksichtnahme
angebracht, um das Privileg nicht zu verlieren ? Oder sollen wir unseren Berufskollegen
in ihrem Kampf gegen unsere Privilegien beistehen ? Das Risiko von Privilegien
ist doch, dass sie zu breit gestreut verwässern. Wir sind ja an die Sonderbehandlung
gewöhnt, wir können damit umgehen. Unsere Fachanwaltsausbildung enthält
den Umgang mit Kassibern. Aber wenn plötzlich alle anderen Rechtsanwälte
auch unkontrolliert in die Gefängnisse spazieren dürfen, dann leiden
wir doch absehbar unter deren Fehlern und Verstößen. Und am Ende ist
niemandem gedient. Das Privileg wird für alle abgeschafft. Und selbstverständlich
lassen wir uns durch Privilegien nicht verbiegen. Aber was nützt es dem Institut
der Verteidigung, wenn wir ständig an die Grenzen unserer Privilegien gehen.
Vielleicht helfen wir dem einen Mandanten aber zum Preis einer Beeinträchtigung
der Verteidigungsrechte (vgl. Missbrauchsrechtsprechung). Ich
hoffe, sie konnten auf die Entfernung mein Augenzwinkern sehen. Jedenfalls hatte
ich die Finger gekreuzt, weil ich nicht beim Wort genommen werden wollte. Da sprach
der advocatus diaboli. Und er nutzte aus, dass hier noch gar nicht geklärt
ist, ob wir es mit Privilegien der Strafverteidigung zu tun haben. Die Problematik
lädt also dazu ein, mehr über das Wesen eines Privilegs zu erkunden.
Das lateinische privilegium weist auf das Gesetz (lateinisch lex) und auf
einen Einzelnen (lateinisch privus). Wikipedia weist als die heute geltende juristische
Definition aus, das einem Einzelnen (oder einer bestimmten Gruppe) vom Gesetzgeber
gewährte Vorrecht und stellt den Zusammenhang zur Diskriminierungsforschung
her, wonach Privilegierung als das Gegenüber von Diskriminierung zu verstehen
sei: Diskriminierung erzeugt Privilegierung, Privilegierung erzeugt Diskriminierung.
Ich
sehe drei Gefahren: 1. Privileg und Bürde bilden ein Paar. Was wird
von uns verlangt, um die Privilegien zu erhalten und zu behalten ? Das nenne ich
die Gefahr der Korrumpierung. 2. Privilegien sind instabil. Man kann sich
auf sie nicht verlassen. Das ist die Gefahr der trügerischen Sicherheit. Und
3. Privilegien auf Kosten anderer sind ungerecht. Das nenne ich die Gefahr
der Diskriminierung. Zum Privileg der unüberwachten Verteidigerbesuche
und Verteidigerpost " Gefährlich ist es nicht, dass Hamburg das Privileg
der Strafverteidiger im Strafvollzug abgeschafft hat und allen Anwälten und
Anwältinnen, Notaren und Notarinnen gleichermaßen den geschlossenen
Briefverkehr, den unüberwachten Mandantenbesuch ermöglicht. Aber es
zeigt, dass es falsch wäre, für das andernorts noch bestehende Privileg
des Strafverteidigers zu kämpfen. Gerade andersherum müssen die Diskriminierungen
der Kollegen und Kolleginnen beseitigt werden. Aber was halten Sie von folgendem
Fall ? " Ihr Mandant sitzt in Untersuchungshaft. Sie bemühen sich
um den Erhalt oder die Beschaffung von Arbeitsplatz und Wohnung, Darlehnsaufnahme
für eine Kaution und Verkauf von Wertgegenständen für die Kaution
und halten das für Strafverteidigung, weshalb sie die entsprechenden Verträge
und Briefe als Verteidigerpost behandeln. Deshalb fallen sie aus allen Wolken,
als sie nach § 115 OWIG wegen einer vorsätzlichen unbefugten Übermittlung
von Nachrichten an einen Gefangenen schuldig gesprochen werden und eine Geldbuße
zahlen sollen. Unglaublich ? Nicht für die zweite Kammer des zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts ( - 2 BvR 256/09 - Beschluss v 13. Oktober 2009). "Der
weitergehenden Ansicht, wonach das Verteidigerprivileg auch Schriftsätze
aus anderen Verfahren umfasse, wenn diese mit der Verteidigung in einem unmittelbaren
Zusammenhang stehen oder mittelbar die Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren
tangieren (vgl. Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl.
2007, § 148 Rn. 17; König, in: Widmaier, Münchener Anwaltshandbuch
Strafverteidigung, 1. Aufl. 2006, § 4 Rn. 128; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft,
2. Aufl. 1996, Rn. 75) zu folgen, würde bedeuten, dem Beschuldigten nahezu
unkontrollierten Schriftverkehr zu ermöglichen. Diese Ansicht nimmt an, dass
Bemühungen um den Erhalt oder die Beschaffung von Arbeitsplatz und Wohnung,
Darlehnsaufnahme für eine Kaution und Verkauf von Wertgegenständen für
die Kaution durchaus die Haftgründe oder die Sanktionsentscheidung betreffen
können und damit mittelbar der Verteidigung dienen (vgl. Lüderssen/Jahn,
a.a.O.; Julius, in: Julius, StPO, 4. Aufl., § 148 Rn. 8). Da im Rahmen der
Strafzumessung sowie der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung
mannigfaltige, in der Person des Beschuldigten liegende Gründe eine Rolle
spielen, stünde bei einem derartigen Verständnis des freien Verteidigerverkehrs
nahezu jedes Schreiben in irgendeinem Bezug zum Strafverfahren und im Zusammenhang
mit der Verteidigung. Die Zuordnung zur eigentlichen Verteidigungsvorbereitung
wäre nicht mehr eingrenzbar und würde ins Uferlose führen (vgl.
OLG Dresden, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 2 Ss (OWi) 134/98 -, NStZ 1998, S.
535 f.)." Ganz ehrlich: Wer fühlt sich ertappt ? Von wegen sind wir
uns im Umgang mit Kassibern sicher. Das Argument des Teufels Anwalt war Unsinn.
Die Abschaffung des Privilegs der Strafverteidigung schafft Freiräume, weil
nicht mehr nach den Mandatsgrenzen gefragt werden darf und alle Anwaltspost unterschiedslos
unkontrolliert bleibt. Zum
Privileg des § 177 GVG (Keine sitzungspolizeiliche Maßnahmen gegen
den Strafverteidiger) " Sie verteidigen an einem Amtsgericht, der hart
geführte Kampf ums Recht geht verloren: Verurteilung mit Haftfortdauerbeschluss.
Im Rahmen der Urteils- und Haftfortdauerbegründung erfahren sie dann, dass
der Richter den Haftbefehl eigentlich aufheben wollte, ihn dann aber doch aufrechterhielt,
weil ihm der Stil ihres Haftantrages missfallen habe ! Sie subsumieren Freiheitsberaubung/Rechtsbeugung
und wollen zu Protokoll eine Gegenvorstellung wegen Verstoßes gegen das
Willkürverbot erklären. Das will der Richter aber nicht zulassen, sondern
die Verhandlung mit der Rechtsmittelbelehrung ungestört abschließen.
Sie beharren auf ihrem Erklärungsrecht, wollen einen Protokolleintrag. Der
Vorsitzende hält das für keine Strafverteidigung mehr, macht sie deshalb
zum Störer und verhaftet sie. Dass so was passieren kann, weiß unser
Kollege Nobis zu gut (StraFo 2006, 2). Zum Gleichen Thema: Kennen Sie den
Aufsatz der Vizepräsidentin des LG Oldenburg, Dr. Karin Milger, "Sitzungsgewalt
und Ordnungsmittel in der strafrechtlichen Hauptverhandlung", NStZ 2006,
121ff. ? Die dort hervorscheinende Sehnsucht nach einem Zuchtmittel für renitente
Strafverteidiger lässt einen von Saalverhaftung träumen. Als Hamburger
Strafverteidiger hat man dort hin und wieder zu tun und es ist nur wenig übertrieben,
dass ich dort hemmungslos nur mit der Zahnbürste in der Brusttasche verteidige.
Zum
Privileg der straflosen Strafvereitelung bei nicht missbräuchlichem Verteidigungsverhalten
" Sie begründen - die Entscheidung des großen Senats zur Rügeverkümmerung
ist noch nicht ergangen- eine Revision und berufen sich für eine Verfahrensrüge
auf den Beweis des Protokolls der Hauptverhandlung. Nicht nur, dass Sie Ihrem
Mandanten den Erfolg des Rechtsmittels sozusagen versprochen haben. Sie fühlen
sich auch persönlich sicher auf dem Boden einer 130 jährigen Rechtsprechung.
Nachdem Sie in Ihrer langen Karriere als Revisionsverteidiger manchen Mandanten
weggeschickt haben unter Hinweis auf die absolute Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls
empfinden sie durchaus ausgleichende Gerechtigkeit, dass dieses Konstrukt nun
einmal ihrem Mandanten zugutekommt. Sie scheren sich wie in den umgekehrten Fällen
nicht um das tatsächlich Vorgefallene, sondern berufen sich auf eine sog.
formelle Wahrheit und denken nicht im Traum an Strafvereitelung. Anders -in der
Konsequenz- der zweite Senat des BVerfG (BVerfGE 122, 248, NJW 2009, 1469): "Bei
der Erhebung einer bewusst wahrheitswidrigen Verfahrensrüge handelt es sich
um ein den Zwecken des Strafverfahrens nicht entsprechendes Verteidigungsverhalten." Da
ist das Privileg verspielt, der Weg zur Strafvereitelung nicht weit, weil nur
das ordnungsgemäße und pflichtgemäße Verteidigerhandeln
nicht tatsbestandsmäßig iSd § 258 StGB sein soll. Zum
eingangs beschriebenen Privileg des § 20 u BKAG " Sie verteidigen
Ihren Mandanten gegen einen -sagen wir mal unspezifisch- Terrorismusverdacht und
haben dabei auch das ausländerechtliche Mandat sowie den Auftrag, den Namen
des Mandanten von der EU-Terroristenliste streichen zu lassen. Als Strafverteidiger
wähnen Sie Ihre Daten im Schoße des Privilegs, was ein Irrtum ist,
wenn der Ermittlungsrichter antragsgemäß der Auffassung ist, Sie seien
eigentlich gar kein richtiger Strafverteidiger sondern eher richtiger Anwalt für
Ausländersachen und Europarecht. " Die Grenzen zwischen Repression
und Prävention werden vom Gesetzgeber auch in diesem Gesetzeswerk weiter
aufgelöst mit dem Argument effektiver Verbrechensbekämpfung. Dann ist
es geradezu ein Taschenspielertrick, zwischen dem Verwaltungsrechtler, der die
polizeirechtliche Verteidigung betreut, und dem Strafverteidiger zu unterscheiden.
Hier diskreditiert das Privileg nicht nur den polizeirechtlich mandatierten Kollegen,
sondern vor allem auch die Verteidigungsrechte des Mandanten. Diese
Beispiele sollen genügen, um die Frage aufzuwerfen: Was nützen der
Verteidigung all die Privilegien, wenn zu ihrer Überwindung geradezu groteske
Grenzziehungen und Argumentationsmuster ersonnen werden ? Die
genannten Privilegien der Strafverteidigung sind nicht nur im Einzelfall wenig
wert. Sie sind uns vielleicht auch politisch unerwünscht. Sozusagen igitt,
wie seinerzeit das feudale Privileg, zu den morgendlichen Aufstehzeremonien Ludwigs
des XIV. eingeladen zu werden, was bedeutete, dass man den Monarchen buchstäblich
auf der Toilette besuchte. Wir
merken: Nicht jedes Privileg ist willkommen. Und vom Privileg ist es meist nicht
weit zur Bürde. Und die Bürde dieser Privilegien offenbart sich recht
schnell, wenn man an deren Quellen geht. Als Grundlage der genannten Sonderrechte
für Strafverteidiger dient unsere verfassungsrechtliche Stellung. Die
richtige Adresse ist also zunächst das Bundesverfassungsgericht, wo die derzeitige
verfassungsrechtliche Standortbeschreibung anwaltlicher Tätigkeit ganz herausragend
von Renate Jaeger geprägt wurde. Sie beschreibt in ihrem Vortragsaufsatz
zum 150jährigen Gründungsjubiläum des Berliner Anwaltsvereins den
Werdegang dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, 1) unter
dem Titel: Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege - Notwendig oder überflüssig
? Bürde oder Schutz ? Ausgehend von einer Entscheidung des Zweiten Senats
des BVerfG aus dem Jahr 1974, in der man im Anwaltsein noch den staatlich gebundenen
Vertrauensberuf sah mit einer an Wahrheit und Gerechtigkeit gebundenen amtsähnlichen
Stellung (BVerfGE 38, 266), über eine Entscheidung aus dem Jahre 1983, die
den Anwälten immerhin bescheinigte, keinen politischen Treuepflichten zu
unterliegen (BVerfGE 63, 266), konnte sie erste Konturen des heutigen Verfassungsverständnisses
in einer Entscheidung aus dem Jahre 1987 ausmachen, in der es um das Sachlichkeitsgebot
ging. Dort wird erstmals mit der freien und unreglementierten Selbstbestimmung
des Anwalts Ernst gemacht durch die Unterstreichung der in der Bundesrechtsanwaltsordnung
genannten und später in die Berufsordnung übernommenen Aufgaben: "
berufener Berater und Vertreter der Rechtsuchenden, " Beitrag zur sachgerechten
Entscheidung, " Fehlervermeidung durch die Gerichte, " vor allem
aber die Wahrung der Interessen des Mandanten und dessen Schutz vor Beeinträchtigung
sowie der Schutz vor staatlicher Machtausübung. In
allen weiteren Entscheidungen wird deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht
sein Berufsbild des Rechtsanwalts fast ausschließlich aus Art. 12 GG entwickelt.
(Aus einem einfachen Grund: Beschwerdeführer waren Rechtsanwälte und
nicht deren Mandanten.) Es ging um die Überführung der DDR-Anwälte
in die bundesdeutsche Anwaltschaft, um Werbung, um den Zweitberuf, um Sozietätswechsler
bei Großkanzleien, Anwaltshaftung für Fehler des Gerichts. Auf diese
Weise erklärt sich auch, dass in den Zitatlinien der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung die Wahrung der Interessen des Mandanten, die Gewährleistung
eines fairen Verfahrens, das Verfahrensgrundrecht auf Verteidigung und alle anderen
Mandantenrechte selten in der Rechtsposition des Mandanten und meist in der Rechtsposition
des Anwalts, nämlich bei Art. 12 GG verankert werden. Bei dem vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten Leitbild anwaltlicher Tätigkeit steht der Mandant im Schatten
der Berufsausübungsfreiheit.
Selbst wenn es einmal dezidiert um die
Beurteilung von Strafverteidigung geht, reicht das bei Art. 12 GG entwickelte
Instrumentarium aus.
Eindrucksvoll ist dazu die Lunnebachentscheidung
der zweiten Kammer des 1. Senats (BVerfG NStZ 1997, 35 mit entlarvender Anm. Foth):
Unsere Kollegin hatte sich in einem Düsseldorfer Terroristenprozess während
der Hauptverhandlung an die Plaxiglasscheibe gestellt, die die Angeklagten von
ihren Verteidigern separierte. Sie war auch nicht den Aufforderungen des Vorsitzenden
gefolgt, auf den ihr zugewiesenen Sitzplatz zurückzukehren, sondern blieb
während der Hauptverhandlung einfach bei ihrem Mandanten stehen, weil er
nach ihrer naheliegenden Vorstellung anders nicht verteidigt werden konnte. Das
brachte ihr einen berufsrechtlichen Verweis des Ehrengerichtshofs und eine Geldbuße
ein. Tatsächlich ging es also um die Verteidigungsrechte des Mandanten. Die
waren beschnitten. Das Verhalten der Kollegin diente der Kompensation dieses Einbruchs
in Mandantenrechte. Verfassungsrechtlich löste sich der Fall aber beim Sachlichkeitsgebot
innerhalb der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG mit dem Satz:
"Die
Wahrnehmung dieser Aufgaben (scel.: den Mandanten vor Fehlentscheidungen, verfassungswidriger
Beeinträchtigung und staatlicher Machtüberschreitung zu bewahren) erlaubt
es dem Anwalt -ebenso wie dem Richter- nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten
umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt
fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf er im "Kampf um das Recht"
auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen".
So wurde aus der Verteidigung des Mandanten an der Trennscheibe eine nicht
unverhältnismäßige, von der Berufsausübungsfreiheit gedeckte
Kritik an der Verhandlungsleitung durch das Gericht. So etwas hilft der Strafverteidigerin.
Aber hilft es auch den Verteidigungsrechten der Beschuldigten ? Jaeger meint,
das aus Art. 12 GG entwickelte Leitbild des Rechtsanwalts als eines am Individualinteresse
des Mandanten ausgerichtetes, selbstbestimmtes Organ der Rechtspflege helfe auch
mit, die Rechtsstellung der Rechtsanwälte und ihrer Mandanten zu stärken.
Sozusagen als Reflex aus der Organstellung bestehe ein Vertrauensvorschuss in
die anwaltliche Tätigkeit (mit Bezug auf BVerfG NvwZ 2001, 1261, 1262). Da
ist sie ! Die Verknüpfung von Privileg und Bürde. Vertrauensvorschuss
gibt es nur für den, der sich als Organ der Rechtspflege erweist, nicht für
den, der sein Handeln am Individualinteresse seines Mandanten ausrichtet. Solche
Privilegien der Strafverteidigung sollten wir nicht ausleben. Wer sich in den
gewährten Privilegien sonnt, wer gar Sorge hat, sie zu verlieren, tanzt nach
der Pfeife. Wir
sollten die Rechte der Verteidigung nicht als Privilegien missverstehen, die man
uns über Art. 12 GG bei Wohlverhalten gewähren und bei Aufsässigkeit
auch wieder entziehen könnte. Wir sollten sie überhaupt nicht auf unserer
Tätigkeit beziehen, sondern als Rechte der Mandanten verstehen (verfassungsrechtlich
abgeleitet aus Art. 103 I GG; Art 2 II GG - Faires Verfahren-; Art. 19 IV; Art
6 EMRK). " Unsere Post wird ohne Kontrolle an den inhaftierten Mandanten
weitergeleitet, aber nicht weil wir als Verteidiger schützenswert erscheinen,
sondern weil der Mandant in seinem Verteidigungsrecht geschützt werden soll. "
Die Datenspeicher unserer BüroComputer bleiben für die Trojaner des
BKA tabu, nicht weil wir diese benötigen um Geld zu verdienen, sondern weil
der Mandant in seinem Verteidigungsrecht geschützt werden soll. "
Dass wir in der Hauptverhandlung nicht den Ordnungsmitteln des Vorsitzenden ausgeliefert
sind, soll nicht das uns persönlich wichtige Freiheitsrecht schützen,
sondern dem Mandanten den Verteidiger garantieren, ganz gleich ob der eine konfrontative
Verteidigungsstrategie verfolgt oder nicht. Verfassungsrechtlich mag bei all
diesen Aspekten immer auch unsere Berufsausübungsfreiheit eine Rolle spielen.
Für unser Selbstverständnis in der Rolle als Strafverteidiger muss dieser
introvertierte Aspekt der Berufsausübungsfreiheit aber zurücktreten
gegenüber der Aussenwirkung unserer Tätigkeit, gegenüber den Rechten
unserer Mandanten. Krämer hat das Manko der über Art. 12 GG hergeleiteten
verfassungsrechtlichen Stellung des Anwalts dort verortet, wo mit der Figur vom
Organ der Rechtspflege die Funktionsfähigkeit der Justiz eingebunden wurden
(Die Verfassungsrechtliche Stellung des Rechtsanwalts, NJW 1995, 2313, 2316).
Zu Recht verweist er auf die so aus dem Blick geratenen Verfahrensgrundrechte
der Mandanten, auf die nicht reflektierten justiziellen Grundrechte der Art. 19
IV und 101 ff GG, und auf die in diesem Zusammenhang unterschätzte Bedeutung
des Rechts auf Gehör. Und
noch eine Bürde hat uns Frau Jäger beschert. Sie wirbt für die
-wie sie es nennt- Spezialität des Bundesverfassungsgerichts, die vergleichbare
Verantwortung von Richtern und Rechtsanwälten für die Verwirklichung
des Rechtsstaates zu sehen. So etwas hört die Strafjustiz gerne. Als das
OLG Hamburg im Jahre 1997 darüber entscheiden musste (NStZ 1998, 586), ob
die Entpflichtung unseres Kollegen Uwe Maeffert wegen angeblichem Missbrauch prozessualer
Rechte rechtens war, nutzte der Senat die Steilvorlage, um uns Verteidiger an
die Kandare der sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen verlaufenden
Hauptverhandlung zu legen. Dafür Sorge zu tragen, sei unsere Aufgabe.
Wie
bitte: Der Verteidiger mit Sachleitungsbefugnis aus § 238 I StPO ? Ein verführerischer
Gedanke, den das OLG wieder einfängt: "Die Inanspruchnahme des Verteidigers
für einen sachdienlichen und geordneten Verfahrensablauf ist in ihren Ausprägungen
allerdings nicht vollauf identisch mit den an verfahrensleitende Verfügungen
und sonstige Prozesshandlungen des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft zu stellenden
Anforderungen. Insoweit wirken sich die Aufgabe des Verteidigers, inhaltlich einseitig
die Interessen des Beschuldigten zu beachten und das Recht eben des Beschuldigten
sich umfassend verteidigen zu können aus. Damit ist ein die Entpflichtung
des Verteidigers nach sich ziehender Mißbrauch prozessualer Befugnisse auf
eindeutige Ausnahmefälle beschränkt." In Wirklichkeit muss dieser
Vergleich anwaltlicher und richterlicher Verantwortung für eine funktionierende
Justiz am Strafprozess scheitern, weil die Rollen dort nicht vergleichbar sind.
Gegen diese -im Strafverfahren geradezu verheerende- Idee der Vergleichbarkeit
der anwaltlichen und der richterlichen Tätigkeit möchte ich einen oft
zitierten Aufsatz von Max Alsberg ins Felde führen mit einem nicht ganz so
häufig präsentierten Abschnitt: Aus den von Max Alsberg herausgegebenen
Schriften zur Psychologie der Strafverteidigung, Heft 2, Die Philosophie der Strafverteidigung,
1930, S. 32: "Polar
spaltet sich hier das weltanschauliche Denken des Richters und das des Verteidigers.
Nicht etwa in dem Sinne, dass ihre Auffassung von der Ideee der Gerechtigkeit
eine andere wäre. Wohl aber steuern sie von verwschiedenen Seiten diesem
Ziel zu. Das besondere individuelle Sein ist es, dessen Pulsschlag der Verteidiger
fühlt. In dem isolierten Einzelschicksal erlebt er die Verwirklichung der
auf Totalität gerichteten Rechtsidee, in diesem Sinn in der Besonderheit
das allgemeine. Der methaphysische Individualismus des Rechts lebt so on ihm.
Den Richter dagegen besselt die Form des Allgemeinen; sie ist sein Ausgangspunkt.
Auf die Totalität des rechts ist sein primäres denken gerichtet."
Sie haben das Problem der Privilegien erkannt. Wenn wir nicht aufpassen,
werden Verteidigungsrechte des Mandanten in unsere Berufsausübungsfreiheit
umgetauft und als Sonderrechte aus unserer verfassungsrechtlichen Stellung abgeleitet.
Das Leitbild des Rechtsanwalts ist im Zuge einer Liberalisierung der Anwaltschaft
aus Art. 12 GG entwickelt und nimmt zum Schutz der Anwaltschaft als Ganzes das
Organ der Rechtspflege in Bezug. Weil das Bundesverfassungsgericht es versäumte,
dieses Kriterium inhaltliche auszufüllen, wird es von der Strafjustiz in
Beschlag genommen. Als anerkennenswerter Strafverteidiger gilt danach nicht schon
der anwaltliche Beistand, der die Verfahrensgarantien seines Mandanten einfordert
und einlöst, sondern nur derjenige, der sich -vergleichbar einem Richter-
in den Dienst der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege stellt.
Lassen
wir uns auf dieses Bild ein und agieren wir als Strafverteidiger -wie immer wieder
eingefordert- zurückhaltend, vorsichtig, an der so viel beschworenen Funktionsfähigkeit
der Justiz orientiert, nur weil wir als solche definierte Verteidigerprivilegien
nicht verlieren wollen, so verletzen wir die Verteidigungsrechte unserer Mandanten.
Verteidigung lebt sich nicht in Privilegien der Verteidiger aus. Die Sonderrechte
der Verteidigung leiten sich auch nicht aus unserer Berufsausübungsfreiheit
nach Art. 12 GG ab. Die Sonderstellung der Verteidigung resultiert aus unserer
Bedeutung für die Verfahrensgarantien der Beschuldigten. Damit ist die
aufgeworfene Frage zu § 20 u BKAG beantwortet: Ein Gesetzgeber, der bei
der Reichweite von Zwangsmaßnahmen und Rechtsbeeinträchtigungen zwischen
Rechtsanwälten und Strafverteidigern unterscheidet, privilegiert nicht den
Strafverteidiger, sondern diskriminiert die Verteidigungsrechte unserer Mandanten.
Mit einem solchen Privileg fangen wir nichts an. Wir sind für seine Abschaffung
was technisch die Ausweitung auf alle Rechtsanwälte bedeutet. Was
ist nun mit dem Titel des Vortrags: Strafverteidigung als Privileg. War das eine
Ente ? So wie es zu Beginn des Vortrags eine Finte war zu behaupten, die Koalitionspartner
der Bundesregierung hätten die Abschaffung unseres Privilegs vereinbart.
Vereinbart ist, wie wir jetzt wissen, die Abschaffung der Diskriminierung. Gibt
es also das Privileg der Strafverteidigung gar nicht ? Ich behaupte: doch
! Wir müssen nur an ganz anderer Stelle suchen. Und der von Max Alsberg
beschriebene Unterschied zwischen Richter und Verteidiger bei der Annäherung
an die Gerechtigkeit ist mein Ausgangspunkt.
II.
Das Privileg der mandantenorientierten Strafverteidigung Wenn
es um die Privilegien der Strafverteidigung geht, ist es ratsam, nicht auf das
zu schielen, was man uns gewährt, was man uns verleiht oder zugesteht. Wenn
es darum geht, die Strafverteidigung dort zu untersuchen, wo sie in ihrer Rolle
Sonderrechte einfordern kann, dann sollten wir das Feld nicht der Justiz überlassen.
Denn die Justiz ist nicht kompetent, die Strafverteidigung in allen ihren Anforderungen
und Möglichkeiten zu beurteilen. Für die Justiz findet Strafverteidigung
dort statt, wo sie öffentlich wird. Der nur uns vorbehaltene unmittelbare
Zugang zum Mandanten bleibt der Justiz verschlossen. Ich möchte daher
versuchen, die Rolle von Strafverteidigung abzugrenzen von der Rolle anderer Verfahrensbeteiligter.
Mir geht es um ein Verständnis von Strafverteidigung, das sich aus den Mandanteninteressen
ableitet und das privilegiert wird durch die Sicht auf den Mandanten und durch
die Sicht des Mandanten.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Aufgaben
der Verteidigung und den Aufgaben justizieller Verfahrensbeteiligter liegt im
unterschiedlichen Rang von Individualinteressen gegenüber allgemeinen Rechtsstaatsinteressen.
Alsberg nennt es die Form des Allgemeinen, die der Richter zum Ausgangspunkt nimmt
und nur im Allgemeinen sehe er die Wirklichkeit des Besonderen. Dagegen erlebe
der Verteidiger umgekehrt in der Besonderheit des Einzelschicksals das Allgemeine.
Man kann auch die Idee der Einzelfallgerechtigkeit als das Ziel des Strafverteidigers
dem Ziel der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auf Seiten des Richters
gegenüberstellen.
Strafverteidigung ist privilegiert, weil sie sich
um die Mandanteninteressen und nicht um die angebliche Funktionsfähigkeit
der Justiz kümmern muss. Sie darf, soll und muss engagiert und mit allen
rechtlich dafür zu Gebote stehenden Mitteln um jene Wahrheit kämpfen,
die für den Mandanten streitet, egal wo wir diese Wahrheit entdecken. Hier,
beim Kampf um die Wahrheit, verorte ich in meiner Praxis vor Gericht die Keimzelle
jener Angriffe von Seiten der Justiz, die einen Missbrauch von Verteidigungsrechten
behaupten. Der Konflikt entsteht -zumindest ab Schöffengericht aufwärts-
nach meiner Erfahrung wie folgt: Das
gut vorbereitete Gericht handelt konzentriert und zielstrebig jene Beweismittel
ab, die seinem Eröffnungsbeschluss zugrunde lagen. Hat das Gericht es geschafft,
diese Beweismittel aus der Akte möglichst verlustfrei in die Hauptverhandlung
überzuführen und hat es damit eine "mögliche" Wahrheit
im Kasten, kann es also sein Urteil revisionssicher formulieren, dann kommt es
ihm auf die "andere" Wahrheit unseres Mandanten nicht mehr an. Selbst
wenn unsere Beweisantritte und Fragen neue Tatsachen hervorbringen würden,
wären sie doch nicht geeignet, das Gericht von dem bereits fertigen Urteil
abzubringen. Fragen und Beweisantritte werden im Hinblick auf die bereits feststehende
"mögliche" Wahrheit als tatsächlich bedeutungslos bzw. ungeeignet
zurückgewiesen (§ 2444 III und 241 II StPO).
Die zu Gunsten des
Mandanten vorgetragenen möglichen Schlüsse aus den neuen Tatsachen möchte
das Gericht nicht ziehen, weil es sich bereits auf andere mögliche Schlüsse
aus anderen Tatsachen festgelegt hat. Wenn die von uns vorgetragenen neuen
Tatsachen im Verteidigungskonzept des Mandanten einen Sinn machen, wäre es
falsch, diese aufzugeben.
Und spätestens hier wird der Kampf um die
Wahrheit des Mandanten quälend. Um den Mandanten nicht zum Zeugen gegen sich
selbst im Wahrheitskonzept der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses zu machen,
lässt man ihn schweigen. Die Verteidigung wird dagegen aktiv, sie greift
den Sachverstand des Gutachters, die Wahrnehmungskompetenz des Belastungszeugen,
die ordnungsgemäße Protokollierung einer Polizeilichen Vernehmung,
die Authentizität einer Urkunde, die ordnungsgemäße Belehrung
durch den Vernehmungsbeamten an. Man präsentiert noch mehr Indizien, um die
Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen, besteht auf der Protokollierung
wichtiger Aussageninhalte, entwickelt Fragekreisel, um ein Komplott aufzudecken
und das alles in einer Situation, in der das Urteil der Richter zumindest im Kopf
schon geschrieben ist und man mit allem nur die Zeit der Beteiligten stielt. Aus
der Verurteilungsbegleitung wird aktive Verteidigung. Und aus dieser aktiven Verteidigung
konstruiert der lange schon verkündungsbereite Richter den Kampfbegriff der
Konfliktverteidigung. In den Formen des Prozessrechts zulässig aber missbräuchlich
! Über dieses Phänomen war man 1987 noch ganz erstaunt. Hanack hat
es damals in der sog. "Mainzer Runde", einer auch an juristische Laien
gerichteten Veranstaltung so beschrieben: "Dieser
neue Verteidigertyp ist (...) das vielleicht interessanteste und wichtigste Phänomen
in unserer Strafrechtspflege. (...) gemeint ist (...) der Typ eines sehr engagierten
und grundsätzlich seriösen, oft überraschend kundigen Verteidigers;
aber eines Verteidigers, der die weiten und äußersten Möglichkeiten
unserer Prozessordnung, anders als die Generation vor ihm, nicht nur ausnahmsweise
ausnutzt; sondern der im Interesse seines Mandanten, auch wenn er ihn für
schuldig hält (...) in alle gesetzlichen Freiräume vorstößt
und dabei Verteidigungsstrategien entwickelt, die gerade auch auf die typischen
Schwachpunkte unserer Justiz zielen. Es ist der Typ eines Verteidigers, der in
der Regel formal durchaus korrekt verfährt, auch das Standesrecht beachtet,
sich im Grunde aber dem traditionellen Ziel des Strafverfahrens nicht mehr verpflichtet
fühlt oder mindestens doch die Bedeutung dieses Ziels im Spannungsverhältnis
zu den Interessen seiner Mandanten kritischer gewichtet als früher; und der
zudem (...) unserer Strafjustiz mit oft geradezu abgrundtiefer Skepsis gegenübersteht." Hanack,
Vereinbarungen im Strafprozess, ein besseres Mittel zur Bewältigung von Großverfahren
? in: Mainzer Runde ´85, 1987, S. 4: Diese Formulierungen sind aktuell.
Hochaktuell. Sie begegnen uns fast wortgleich in den von mir sogenannten Prügelentscheidungen
des BGH: BGH, Beschl. vom 31.08.2006 - 3 StR 237/06 (NStZ-RR 2007, 21; StraFo
2006, 497) "Auch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem Senat
Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen
stößt, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend
beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird,
sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in
einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt
und die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in
einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor
einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren
zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 2005, 341 m.
w. N.; BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501). Nachdem
es das Phänomen, das "auf Dauer" die Funktionsfähigkeit der
Justiz lahmzulegen drohen soll, nun schon seit mindestens 1987 existiert und entdeckt
ist, mag es noch weitere 30 Jahre dauern, bis sich der befürchtete Effekt
einstellt. Ob die bedrohte Fuinktionsfähigkeit überhaupt ein ernstgemeintes
Argument ist, bezweifelt der Fischer, 2. Strafsenat. Viel wichtiger aber ist: Was
Hanack noch offen gelassen hat, nämlich die Beschreibung des traditionellen
Ziels des Strafprozesses, wird hier benannt: Wir würden -so wir Konfliktverteidigung
betreiben- uns nicht mehr der Wahrheitserforschung verpflichtet sehen. Aber
wie hält es denn die Justiz mit dem Prozessziel der materiellen Wahrheit? Im
Beck´schen online-Kommentar zur StPO finden wir eine durchaus selbstkritische
Kommentierung zu § 261 StPO vom Richter am OLG Koblenz Rolf Eschelbach. Dort
lesen wir Sätze wie: Ohne Wahrheit kann Gerechtigkeit nicht erreicht werden.
Durch das Prozessziel der Herstellung eines gerechten Rechtsausspruchs ist der
Richter der objektiven Wahrheit verpflichtet, die er mit subjektiv sicherer Überzeugung
feststellen soll. Demgegenüber hat sich die Idee einer "forensischen
Wahrheit" entwickelt. Gemeint ist damit die in einem prozessökonomischen
Verfahren mit begrenzten Mitteln erzielbare und ab einem gewissen Verfahrensstadium
als wahrer Sachverhalt hingenommene Erkenntnis. In einer Zeit chronischer Überlastung
der Strafjustiz führt dies dazu, dass immer mehr Abstriche an der Wahrheitssuche
stattfinden. Die Einführung einer Freiheit der Beweiswürdigung führt
zu unklaren Resultaten. Beweislehre, einschließlich der Aussagepsychologie,
gehört nicht zu den Pflichtfächern der Juristenausbildung. Angewandte
Kriminologie wird nur vereinzelt vermittelt und kaum praktiziert. Die Praxis agiert
meist intuitiv. Das Gesetz geht dennoch von der tatrichterlichen Freiheit bei
der Beweiswürdigung aus. Hier besteht eine Rechtsschutzlücke. Auch
taktische Erwägungen und prozessökonomische Gründe dürfen
nicht von dem Prozessziel ablenken, weil das eingriffsintensive Strafrecht seinen
Zweck nur dann erfüllt, wenn es auf zutreffend ermittelte Sachverhalte angewendet
wird. Eschelbach verschweigt auch nicht, dass Richter, denen die Erforschung
der materiellen Wahrheit zu aufwändig ist und zu lange dauert und darum als
Angriff auf die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege vorkommt, denen
zudem eine Verständigung nach § 257c StPO nicht gelingt, die aber dennoch
Rechtskraft herbeiführen wollen, ein Urteil meist "revisionssicher"
abfassen können. Das nenne ich das Prozessziel der Floskelwahrheit Das
Privileg der Strafverteidigung steckt im Kampf um eine andere Wahrheit, "
um diejenige Wahrheit, die vielleicht das schnelle Urteil verzögert, "
um die Chance einer Wahrheit, die von der Polizei übersehen oder gar zugeschüttet
wurde, " um die Chance einer Wahrheit, die von Zeugen nicht erinnert
werden kann, weil ihre ursprüngliche Wahrnehmung inzwischen durch Gespräche,
Verhöre, Zeitungsberichte überlagert ist, " es geht um den
Kampf für die Chance einer Wahrheit, die das Gericht nicht interessiert,
weil es Opferinteressen höher bewertet (§ 68 a StPO), " um
die Chance einer Wahrheit, die ohne uns in der freien richterlichen Beweiswürdigung
des § 261 StPO versinkt, weil das Gericht mögliche entlastende Schlüsse
aus Tatsachen nicht ziehen will, " um die Chance einer Wahrheit, die nach
§ 244 III StPO und 241 II StPO bedeutungslos sein soll, " es geht
um die Chance für einer Wahrheit, die von einer Floskeljurisprudenz revisionssicher
wegformuliert wird. Es geht um den Kampf der "anderen Wahrheit" des
Angeklagten gegen die "erst beste Wahrheit" der Gerichte. III. Für
den Angeklagten kann sich diese "andere Wahrheit" nicht nur aus seiner
Erinnerung an das Geschehene, also an sein Verständnis von der materiellen
Wahrheit ergeben. Für den Angeklagten kann sich die "andere Wahrheit",
die von der Verteidigung gegen die "erst beste Wahrheit" ins Feld geführt
wird, auch aus einem Irrtum des Belastungszeugen, aus dessen Lüge, aus einem
Komplott, aus einem überbewerteten Erfahrungssatz, aus einem falschen SV-Gutachten,
aus in der Zusammenschau falsch bewerteten Indizien, aus neuen Indizien etc. ergeben. Diese
andere Wahrheit des Angeklagten muss also nicht die materielle Wahrheit an sich
sein. Es reicht schon aus, wenn diese andere Wahrheit an die vom Gericht zu beachtende
Aufgabe appeliert, sich um die materielle Wahrheit zu bemühen, Wer
unseren Verteidigungsbemühungen abspricht, der Wahrheit des Mandanten eine
Chance zu geben, der fordert uns heraus. Daraus fliest die Koketterie mit dem
Thema unseres Strafverteidigertages: Wehe dem, der uns in die Pflicht nimmt ! Wer
von der Strafverteidigung Bemühungen um die Wahrheitserforschung verlangt,
muss Auseinandersetzungen um Wahrheitskonzepte aushalten. Wir sollten den Gerichten
zeigen, dass es uns Ernst ist mit der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wir
sollten sie in einen Wahrheitsdiskurs zwingen und ihre Wahrheitskonzepte an dem
vor allem die Gerichte verpflichtenden Prinzip der materiellen Wahrheit messen. Stichworte
müssen hier genügen: "
Materielle Wahrheit vs. Wahrheit des Ermittlungsverfahrens Verteidigungsansätze: "Die
Definitionsmacht der Polizei" "Das Labeling im Ermittlungsverfahren" Unvollständige,
lückenhafte Ermittlungen sollten als Einladungen zur nun veranlassten umfassenden
Aufklärung der materiellen Wahrheit genutzt werden. "
Materielle Wahrheit vs. Floskelwahrheit Verteidigungsansätze: "Die
Floskel vom überzeugenden Sachverständigengutachten" "Die
Floskel von der glaubhaften Zeugenaussage ohne Belastungstendenz" "Die
Floskel von dem in Randbereichen aber nicht in der Kernaussage lügenden Belastungszeuge" "Die
Floskel von der besonderen Aussagekompetenz der Polizeizeugen" "
Materielle Wahrheit vs. schnelle Wahrheit Verteidigungsansätze: "Anhand
der Protokolle auswendig gelernte Zeugenaussage von Berufszeugen" "Vorhalt
statt Erinnerungsbekundung" "Das Selbstleseverfahren im Urkundenbeweis" "
Materielle Wahrheit vs. mögliche Wahrheit Verteidigungsansätze: "Die
Erfahrungssätze hinter dem Sachverständigengutachten" "Unbelegte
Wahrscheinlichkeitsurteile" "Die Negierung der Aussagepsychologie"
Mit
all diesen Ansätzen verteidigen wir nicht nur unseren Mandanten. Wir halten
auch der Justiz den Spiegel vor. Mit der gleichen Inbrunst, wie uns eine am Prozess
vorbeizielende Konfliktverteidigung vorgeworfen wird, können wir behaupten,
sehr häufig auf Gerichte zu treffen, die sich ganz offensichtlich dem traditionellen
Ziel des Strafverfahren, der Aufklärung der materiellen Wahrheit unter tunlichster
Wahrung der Beschuldigtenrechte, nicht mehr verpflichtet fühlen. Das hier
entworfene Konzept einer durch die Mandanteninteressen privilegierten Verteidigung
scheint mir geeignet, den Vorwürfen mit den richtigen Antworten und den richtigen
Anträgen zu begegnen.
Und
weil der Vortrag auf der Verknüpfung von Privileg und Bürde in den polemischen
Angriffen auf aktive Verteidigung angelegt ist, möchte ich durchaus polemisch
schließen: Konfliktverteidigung ist aktive Verteidigung, die manchmal
geradezu verzweifelt an das Gericht mit dem Satz von Heidecker appelliert: Es
ist das Privileg des Menschen, daß ihm der Verstand gegeben ist - seine
Bürde der Erkenntnis ist, daß er ihn anwenden muß. | |